Unterschiedliche Behandlung von Erhaltungsaufwendungen und Herstellungskosten

Ein sehr häufig in der Praxis vorkommender Fall:

Sie kaufen 2012 ein Haus mit Baujahr 1960 für Vermietungszwecke. Damit Sie vernünftig vermieten können, müssen Sie renovieren. Nunmehr stellt sich die Frage: Sind die Renovierungskosten voll absetzbar oder sind sie den Herstellungskosten zuzurechnen und damit auf 50 Jahre mit 2 % abzuschreiben?

FG Köln hat am 26.01.2012 (10 K 235/10) entschieden:

Herstellungskosten liegen vor, wenn Baumaßnahmen bei mindestens drei der Kern-Bereiche (Heizung, Sanitär, Elektro und Fenster) jeweils zu einer Standarderhöhung geführt haben. Für den dabei erforderlichen Vergleich des „ursprünglichen“ Zustands mit dem „neuen“ Zustand ist auf den Zeitpunkt des Erwerbs des Gebäudes und nicht das Baujahr abzustellen 

Beispiel: 1960 waren Fenster mit Holzumrahmung normaler mittlerer Standard, die Elektroleitung auf der Wand liegend normaler mittlerer Standard, der WC-Spülkasten an der Wand hängend, bzw. ein Kohleofen als Etagenheizung normaler mittlerer Standard.

Ihre Renovierungsmaßnahmen 2012 bringen den mittleren Standard des Jahres 1960 auf einen mittleren Standard 2012. Nach bisheriger Betrachtungsweise läge keine Erhöhung des Standards vor und damit wäre die volle sofortige Absetzbarkeit möglich.

Aber: Das Finanzgericht sieht dies anders. Maßgebend ist der Zustand des Gebäudes im Zeitpunkt des Erwerbs, also 2012. Der Zustand wäre nach heutigen Maßstäben einfacher Standard. Mit der Renovierung auf heutigen mittleren Standard würden Sie mindestens drei der vier Kernbereich standardmäßig erhöhen. Damit liegen Herstellungskosten vor mit der Folge Erhöhung des Abschreibungsvolumens und Auflösung der Renovierungskosten mit 2 % über 50 Jahre hinweg.

Empfehlung: Wenn es möglich ist, renovieren Sie in Etappen. So über einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren. Dann haben Sie eine Chance alles als Renovierungsaufwand absetzen zu können.

 

Einkommensteuerentlastung bei Asbestsanierung des Daches

Hintergrund: Die Einkommensteuer wird auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung) erwachsen (§ 33 Abs. 1 EStG).

Sachverhalt: Streitig ist, ob Kosten einer Asbestsanierung auch ohne Einholung eines Gutachtens über gesundheitliche Gefahren als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.

BFH: In seinem Urteil vom 29.03.2012 (VI R 47/10) können die Aufwendungen für die Asbestsanierung unter der Voraussetzung der Art der Verarbeitung des asbesthaltigen Daches und wenn man das Asbestdach nicht selber erstellt hat (bzw.erstellen ließ). Art der Verarbeitung deshalb, weil es gebundenes Asbest gibt, bei dessen Abbau eine  Freisetzung von Asbest vermieden werden kann. Ein Gutachten ist nicht unbedingt notwendig.Die Beweislast liegt aber beim Steuerpflichtigen.

Hinweis: Aufgrund der Verschärfungen/Konkretisierungen für außergewöhnliche Belastungen seit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 sollten Sie sich irgend etwas amtliches oder gutachterliches besorgen, damit Sie die Aufwendungen auch sicher geltend machen können. Alles andere wäre ein Lotteriespiel für Sie.

 

 

Fahrtkosten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte voll absetzbar ?

Folgende Fälle kommen in der Praxis häufig vor:

Sie machen ein Zweitstudium, weil Sie in Ihrem erlernten Beruf weiterkommen wollen, und „klinken sich mehrere Monate für ein Vollzeitstudium aus Ihrem Arbeitsleben aus.

Sie sind Auszubildender und werden für mehrere Wochen oder Monate in Blockunterricht geschickt.

Es stellte sich die Frage: Sind die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte (Uni, FH oder dgl.) voll absetzbar, d.h. 30 Cent pro gefahrenen Kilometer oder nur 30 Cent pro Entfernungskilometer, weil die längermonatige Ausbildungsstelle zur regelmäßigen Arbeitsstätte wird ?

Der BFH urteilt am 09.02.2012 (VI R 42/11 und VI R 44/10) ganz klar:

Eine Ausbildungsstätte kann nie zu einer regelmäßigen Einsatzstelle werden. Es gelten die Dienstreisegrundsätze. Also Ansatz von 30 Cent pro gefahrenen Kilometer.

 

Splittingtarif für gleichgeschlechtlich eingetragene Lebensgemeinschaften ?

Das was nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht bereits gilt, soll nicht auch für die Einkommensteuer gelten ?

Das FG Köln hat mit Beschluss vom 07.12.2011 4 V 2831/11 sich klar auf die Seite der Kläger, eine eingetragene Lebensgemeinschaft, gestellt. Das FG hält die derzeitige Einkommensteuerliche Regelung für Verfassungswidrig.

Aufgrund grundsätzlicher Bedeutung wurde Beschwerde beim BFH zugelassen. Die vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 2010 getroffenen Entscheidungen zur Erb- und Schenkungssteuer dürften wohl auch zu einem ähnlich positiven Urteil in den laufenden Verfahren (AZ 2 BvR 909/06 und 2 BvR 288/07) führen.

 

BFH zum Anscheinsbeweis bei 1%-Regelung Fahrten Wohnung und Betrieb

Schon oft ein Thema im Blog. Nun wurde wieder ein interessantes Urteil des BFH vom 06.10.2011 (VI R 56/10) am 28.12.2011 veröffentlicht.

Es war dem Arbeitnehmer nur gestattet das Betriebsfahrzeug ausschließlich für betriebliche Zwecke zu nutzen, lediglich Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb waren zulässig.

Da kein Fahrtenbuch geführt wurde, hatte das Finanzamt unterstellt, dass es sich um einzum Schein ausgesprochenes Verbot handelte und Privatfahrten möglich und indirekt erlaubt waren.

Das hat der BFH nicht so gesehen. Die Anwendung der 1%-Regelung setzt voraus, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat. Allein die Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte begründet dabei noch keine Überlassung zur privaten Nutzung. Der Gesetzgeber hat diese Fahrten vielmehr der Erwerbssphäre zugeordnet. Somit war die 1%-Regelung nicht anwendbar.

 

BFH zu den Voraussetzungen des kürzesten Weges zur Arbeit

Als Abeitnehmer setzen Sie Ihre Fahrten zwischen Wohnung und Ihrer Arbeitsstätte an. Soweit so gut. Sie werden im Regelfall immer die für Sie günstigste Fahrtstrecke nehmen.

Doch die für Sie günstigste Strecke stimmt nicht unbedingt mit der vom Gesetzgeber grundsätzlich vorgesehene kürzsten Strecke überein.

Ich denke unter anderem an die Arbeitnehmer, die einen Fluß zwischen zu Hause und ihrer Arbeitsstätte haben. Ist eine Fähre da, haben Sie Glück und sie nehmen die Fahrtstreckenverkürzung gerne in Anspruch. Stimmt diese Route auch mit der kürzesten Strecke überein, gibtes keinen Konflikt mit dem Finanzamt. Aber was, wenn nicht ?

Beispiel: Sie haben Schichtdienst, die Fähre fährt dann nicht mehr. Oder die Wartezeiten an der Fähre sind zu lang, oder oder ….. . Dann kann es Probleme geben.

Nunmehr hat der BFH mit seinen Urteilen vom 16.11.2011 (VI R 19/11 und VI R 46/10) veröffentlicht am 08.02.2012 klargestellt: „Offensichtlich“ verkehrsgünstiger i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG ist die vom Arbeitnehmer gewählte Straßenverbindung, wenn sich jeder unvoreingenommene, verständige Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für die Benutzung der Strecke entschieden hätte. Eine Mindestzeitersparnis von 20 Minuten ist nicht stets erforderlich. Vielmehr sind alle Umstände des Einzelfalls, wie z.B. die Streckenführung, die Schaltung von Ampeln o.ä. in die Beurteilung einzubeziehen. Eine Straßenverbindung kann auch dann „offensichtlich verkehrsgünstiger“ sein, wenn bei ihrer Benutzung nur eine geringe Zeitersparnis zu erwarten ist (Az. VI R 19/11). In der Entscheidung Az. VI R 46/10 hat der BFH zudem klargestellt, dass nur die tatsächlich benutzte Straßenverbindung in Betracht kommt. Eine bloß mögliche, aber vom Steuerpflichtigen nicht benutzte Straßenverbindung kann der Berechnung der Entfernungspauschale nicht zugrunde gelegt werden.“

Also kämpfen Sie um Ihre Kilometer, es lohnt sich.

Quelle: BFH online

 

 

 

Photovoltaikanlagen Vorsteuerberichtigungszeitraum

Um das Thema Photovoltaikanlagen gibt es immer weiter etwas neues zu erfahren. Manchmal sind es eigentlich nur Klarstellungen, die eigentlich selbstverständlich sind und doch wird darüber manchmal gestritten.

Hier eine Klarstellung zur Vorsteuerberichtigung bei Photvoltaikanlagen

Was heißt Vorsteuerberichtigung ?

Ändern sich innerhalb eines bestimmten Zeitraums die umsatzsteuerlichen Bedingungen, dann muss unter Umständen die Vorsteuer für eine Investition korrigiert werden. Änderungen der Verhältnisse sind in der Praxis (bezogen auf Photovoltaikanlagen) meistens der Übergang/Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung.

Ich möchte das an einem einfachen Zahlenbeispiel verdeutlichen:

Sie erwerben am 01.07.2010 eine Solaranlage für 20.000 Euro zuzüglich 3.800 Euro. Die jährliche Einspeisevergütng liegt bei 5.000 Euro.

Normalerweise wären Sie ein sogenannter umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer, da der Jahresbruttoumsatz von 17.500 Euro nicht überschritten wird. Wenn Sie also nichts machen, erhalten Sie Ihre Einspeisvergütung netto ohne Umsatzsteuer und Sie können die 3.800 Vorsteuer nicht vom Finanzamtzurück erhalten. Kurzum: Sie haben mit der Umsatzsteuer nichts am Hut.

Aber der Regelfall ist, dass Sie die Vorsteuer zurückerstattet bekommen haben wollen. Also verzichten Sie auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung und werden umsatzsteuerlicher Unternehmer. Sie erhalten daraufhin die Vorsteuer von 3.800 Euro voll ertstattet. Dafür müssen Sie auf die Einspeisevergütung 19 % von 5.000 Euro = 950 an das Finanzamt zahlen. Das kann Ihnen egal sein, da Ihnen der Netzbetreiber die Umsatzsteuer auf Ihre gesetzlich garantierte Einspeisevergütung drauf zahlt, Sie also 5.950 Euro erhalten.

Mit dem Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung sind Sie allerdings fünf Jahre an eine Umsatzsteuerpflicht gebunden. Hierbei handelt es sich um Veranlagungsjahre ! Also: Verzicht 01.07.2010, Ende des Bindungszeitraumes 31.12.2014. Sie könnten ab dem 01.01.2015 Ihren Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung erklären und hätten danach nichts mehr mit der Umsatzsteuer zu tun. Genau hier liegt die Falle !!

Wenn eine Photovoltikanlage als „Aufdachanlage“ montiert wurde, beginnt ein sogenannter Berichtigungszeitraum von 5 Jahre für bewegliche Wirtschaftsgüter. Aber hier werden fünf volle Jahre ab der Installation gerechnet ! Beginn 01.07.2010, Ende des Berichtgungszeitraumes ist der 30.06.2015. Also ein halbes Jahr später, als Sie die Möglichkeit hätten, wieder Kleinunternehmer zu werden.

Jetzt läge so ein Fall der Vorsteuerberichtigung vor. Sie müssten im Jahr 2015 die Hälfte von 1/5 von 3.800 Euro = 380 Euro wieder an das Finanzamt zurückzahlen.

Wäre das nicht ärgerlich ?

Daher der Tipp: Kehren Sie erst ab dem siebten Veranlagungsjahr zur Kleinunternehmerregelung zurück. Dann bleibt alle Vorsteuer Ihnen und Sie müssen nichts zurück zahlen.

Beachten Sie: Haben Sie eine Photovoltaikanlage als „Indach„-Lösung, dann gilt die Solaranlage als Gebäudebestandteil. Das hat zur Folge, dass der Vorsteuerberichtigungszeitraum nicht fünf Jahre, sondern 10 Jahre dauert.

 

Zur Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen im privaten Haushalt

Sie wissen, dass Handwerkerleistungen im privaten Haushalt absetzbar sind ?

Nun, spätestens wenn Sie diesen Artikel lesen, wissen Sie es !

Grundsatz: Aufwendungen, die Sie in Ihren rein privat genutzten vier Wänden, bzw. auf dem privaten Grundstück sind nicht absetzbar.

Aber nach § 35a Abs. 4 EStG können Sie Handwerkerleistungen, die auf Ihrem privat genutzten Grundstück getätigt werden absetzen.

Voraussetzung: Sie erhalten eine ordnungsgemäße Rechnung, in der der Arbeitslohn ausgewiesen wird. Entweder steht der Arbeitslohn in Form eines Stundensatz des Handwerkers in der Rechnung oder es ergibt sich aus dem Rechnungstext (z.B. Reparatur der Waschmaschine) oder am Ende der Rechnung steht z.B. folgender Satz: In der Rechnung Arbeitslöhne in Höhe von XXX,XX Euro brutto enthalten.

Und: ganz wichtig: Sie müssen die Rechnung überwiesen haben !

Jede Barzahlung ist ein KO-Kriterium

Es ist auch hervor zu heben: Die Arbeitsleistung muss in Ihrer Wohnung, bzw. auf Ihrem Grundstück ausgeübt werden. Die Reparatur des Fersehers in der Werkstatt des TV-Technikers befindet sich nicht auf Ihrem Grundstück/Wohnung: Folge: KO-Kriterium.

Wieviel können Sie absetzen ? Maximal 600 Euro direkte Steuerermäßigung. Dies entspricht Bruttarbeitslöhne in Höhe von maximal 3.000 Euro

Tip: Haben Sie größere Renovierungsvorhaben vor, die in der Regel einen hohen Arbeitslohnanteil haben, wie z.B. Dacherneuerung und Fassadenanstrich, dann sollten Sie sehen, dass Sie diese Leistungen in unterschiedlichen Veranlagungsjahren bezahlen, bzw. erledigen lassen.

 

Erstausbildungskosten das nächste Musterverfahren

Wir erinnern uns gerne an die Urteile des BFH, die zu einem für uns positiven Ergebnis geführt haben. Zuletzt hatte der BFH mit Urteil vom 28.07.2011 den Gesetzgeber in seine Schranken verwiesen und es zugelassen, dass Erstausbildungskosten als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar sind, wenn sie in einem konkreten Zusammenhang mit einer spätere Berufstätigkeit, bzw. Unternehmerischen Tätigkeit stehen.

Ganz schnell ignorierte der Gesetzgeber diese Rechtsprechung und änderte die entsprechen Gesetzesstellen. Und das rückwirkend !!!

Doch zum Glück gibt es Vorreiter, die sich nicht unterkriegen lassen. Es ist ein neues Verfahren vor dem FG Baden-Württemberg unter dem AZ 10 K 4245/11 anhängig.

Also bleiben auch Sie standhaft und erklären Sie Ihre vorweggenommen Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Mit der zu erwartenden Ablehnnung legen Sie Einspruch mit Hinweis aus das o.g. Verfahren ein und beantragen Sie das Verfahren bis zur Entscheidung ruhen zu lassen.

 

positives FG-Urteil zur Dacherneuerung (Asbestentsorgung) vor Installation von Photovoltaikanlagen

Leitsatz:

Wird eine noch nicht erneuerungsbedürftige, jedoch asbesthaltige Dacheindeckung allein deshalb erneuert, damit auf dem Dach eine Photovoltaikanlage installiert werden darf, so sind die Vorsteuern aus der Neueindeckung des Daches insoweit abzugsfähig, als diese aus rechtlichen Gründen für die Installation der Photovoltaikanlage notwendig wurde (FG Rheinland-Pfalz, Urteil  v. 22.9.2011 – 6 K 1963/11).

Aus Umweltschutzgründen ist es vorgeschrieben, das eine Dachsanierung für eine Photovoltaikanlage notwendig ist, wenn diese Asbestbelastet ist. Ohne Entsorgung keine Anlage. Die Dachsanierung dient ausschließlich unternehmerischen Zwecken, da ohne Sanierung eine unternehmerische Tätigkeit nicht möglich wird.

Da es ich um eine Grundsatzentscheidung handelt und eine Vielzahl von Fällen betrifft, wurde Revision beim BFH zugelassen.

Ein rundum positives Urteil, hoffentlich sieht das der BFH genauso!