Gartenarbeiten sind grundsätzlich immer als Handwerkerleistungen absetzbar

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG kann auch für Erd- und Pflanzarbeiten im Garten eines selbstbewohnten Hauses gewährt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Garten neu angelegt oder ein naturbelassener Garten umgestaltet wird (BFH, Urteil v. 13.7.2011 – VI R 61/10; veröffentlicht am 13.12.2011).

Im Rahmen des Streifalles hatte das Finanzamt zwar die Gartenarbeiten als grundsätzliche Handwerkerleistungen anerkannt, aber sie abgelehnt, da es ich um eine Neuanlage handelte.

Im Gebäudebereich ist diese Haltung zutreffend. Wird ein Anbau erstellt, dann entsteht etwas neues. Dafür gibt es keine Steuerermäßigung. Bauen Sie den Wintergarten in einen richtig befestigten Anbau um, dann sind die Aufwendungen begünstigt.

Hinsichtlich des Gartens meinten die Richter aber, dass bereits mit Anschaffung des Grundstückes der Grund und Boden zum Haushalt gehört. Demnach ist jedewede Neugestaltung und alle Erd- und Pflanzarbeiten eine begünstgt Veränderung und damit absetzbar. Klar ist allerdings auch, dass reine Gartenpflegearbeiten nicht zusätzlich als haushaltsnahe Dienstleistung abgesetzt werden können.

Wo der BFH Recht hat hat er Recht.

 

 

Erleichterungen bei der Berücksichtigung von volljährigen Kindern ab 2012

Bisher konnten Kinder, die sich in Ausbildung befanden, nur berücksichtigt werden, wenn die Summer der eigenen Einkünfte und Bezüe nicht mehr als 8.004 Euro im Jahr betrugen.

Ab 2012 entfällt diese Einkommensgrenze.

Aber beachten: Im Rahmen dieser Umstellung werden Kinder über 18 nur noch bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung begünstigt. Insoweit müssen Eltern und Arbeitgeber aufpassen, dass ein beschäftigtes volljähriges Kind ab 2012 einer schädlichen Erwerbstätigkeit nachgehen kann und damit die Förderung entfällt. Erlaubt ist aber eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit unter 20 Stunden oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (400-EUR-Job).

Mehr Infos erhalten Sie nachgeliefert, wenn der komplette Wortlaut amtlich veröffentlicht wurde und Detailfragen geregelt wurden.

 

Vereinfachung der Kinderbetreuungskosten ab 2012

Bisher galt, dass beide Elternteile erwerbstätig sein mussten, um die Kinderbetreuungskosten absetzen zu können.

Ab 2012 können mehr Eltern 2/3 der Betreuungskosten wie bisher bis maximal 4.000 EUR pro Kind absetzen. Neu: Auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen (Erwerbstätigkeit, Krankheit oder Behinderung) kommt es nicht mehr an.

Hiervon profitieren insbesondere Eltern, bei denen Vater oder Mutter nicht berufstätig sind. Insoweit kann es sich anbieten, offene Rechnungen der Betreuungseinrichtung erst nach dem Jahreswechsel zu begleichen, wenn derzeit ein Elternteil nicht berufstätig ist.

Vereinfachungsregelung : Kinderbetreuungskosten werden künftig einheitlich nur noch als Sonderausgaben abziehbar sein. Ein Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist nicht mehr möglich.

 

Ist auch eine Arbeitsecke absetzbar ?

Sie kennen die Regelungen zum Arbeitszimmer ?

Ein Arbeitszimmer ist ein seperater Raum in der eigenen häuslichen Sphäre.

Ist es ein Durchgangszimmer, Sie müssen beispielweise durchs Arbeitszimmer um ins Schlafzimmer zu kommen, welches keinen weiteren Zugang hat, dann war das Arbeitszimmer schon deswegen steuerlich kaputt. Hatte Sie einen Bereich in Ihrem Wohnzimmer, wo Sie Ihre Tätigkeit ausgeübt haben, dann war das nach bisheriger Meinung ebenfalls steuerlich kaputt.

Doch es keimt neue Hoffnung !

Das FG Köln war mit Urteil vom 19.05.2011 – 10 K 4126/09 anderer Meinung und hat die anteiligen Kosten einer Arbeitsecke für möglich erachtet. Sollten das bei Ihnen in  Betracht kommen, müssen Sie zunächstdie Arbeitsecke steuerlich geltend machen. Im Einspruchsverfahren können Sie dann unter Hinweis auf das AZ X R 32/11 des Revisionsverfahrens hinweisen und das Verfahren bis zur Entscheidung durch den BFH ruhen lassen.

 

Studienkosten: Gesetzgeber schlägt zurück

Wir erinnern uns: Der BFH hat in sich in mehreren Urteilen positiv zu der Absetzbarkeit von vorweggenommenen Studienkosten für eine spätere berufliche oder gewerbliche Tätigkeit geäußert.

Das Imperium (nein: nur alle deutschen Parteien – was für eine Einigkeit !!) schlägt zurück. Es wurde ein Nichtanwendungsgesetz auf den Weg gebracht. Darin soll es „nur“ eine gesetzgeberische Klarstellung geben, die dann rückwirkend ab 2004 gelten soll. Es werden keine verfassungsrechtlichen Bedenken gesehen, da durch die Änderung nur eine gefestigte Rechtsprechung wieder hergestellt wird.

Was soll das ? Die Richter sind zu einem neuen begründetem Ergebnis gelangt. Das wird jetzt über dem Gesetzesweg rückwirkend ignoriert, weil es dem Gesetzgeber so besser passt. Ich hoffe, dass darüber wieder neu über diese Ignoranz der Legislative gestritten wird.

Wenn ich so etwas in einer Betriebsprüfung anbringe, werde ich ausgelacht. Aber ich bin halt nicht die Obrigkeit.

Großzügig wird der Sonderausgabenabzug von 4.000 auf 6.000 Euro für Ausbildungskosten erhöht. Wenigstens etwas.

 

Jetzt besteht Rechtssicherheit: Unterhaltszahlungen an die Schwiegermutter sind abziehbar

Wahnsinnig worüber alles getritten wird. Unterhaltszahlungen an die „liebe“ Schwiegermutter abziehbar ? Das Finanzamt sagte nein, der BFH sagte ja.

Natürlich gibt es eine kleine Besonderheit im Urteilsfall: Die klagende Ehefrau lebte von Ihrem Ehemann getrennt und unterstützte die Schwiegermutter (Mutter des Ehemannes) und das auch noch, obwohl die Schwiegermutter im Ausland lebt.

Maßgebend ist deutsches Zivirecht. Es ist grundsätzlich egal, ob die Eheleute getrennt leben oder nicht. Solange sie zivilrechtlich als verheiratet gelten, besteht eine gesetzliche Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber den Eltern und auch gegenüber den Schwiegereltern. Die Aufwendungen können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Quelle BFH Online zum BFH-Urteil vom 22.07.2011 – VI R 13/10, veröffentlicht am 05.10.2011

 

Einigung im Vermittlungsausschuss zum Steuervereinfachungsgesetz 2011 (Teil 2)

6. Einkommen volljähriger Kinder

Bisher wurde das eigene Einkommen von Kindern bei der Berechnung des Kindergeldes und anderen steuerlichen Vergünstigungen (wie z.B. Kinderfreibetrag, Schuldgeld usw.) berücksichtigt. Nachteilig, sprich: eine  Kürzung der Vergünstigungen entfiel, wenn das Einkommen Kind mehr als 8.004 Euro im Jahr betrug. Seit Beginn dieser Regelungen gab es immer wieder Rechtsstreitigkeiten. Das ändert sich nun.

Künftig werden volljährige Kinder grundsätzlich ohne Einkommensprüfung steuerlich berücksichtigt, sowie die allgemeinen Vorschriften zur Anerkennung als „steuerliches“ Kind erfüllt sind. In 3 Fällen kann das volljährige Kind jedoch einer schädlichen Erwerbstätigkeit nachgehen,

  1. nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums,
  2. in einer Übergangszeit (§ 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG) oder
  3. wenn eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann.

Unschädlich ist diese Erwerbstätigkeit aber, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit unter 20 Stunden liegt oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bzw. ein sog. 1-EUR-Job vorliegt.

Es wird die Möglichkeit der Übertragung des Kinderfreibetrags von einem Elternteil auf den anderen eröffnet, der den Eltern grundsätzlich jeweils hälftig zusteht. Das gilt auch, wenn der eine Elternteil mangels Leistungsfähigkeit dem Kind gegenüber nicht unterhaltspflichtig ist.

Eine Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes soll künftig nicht mehr möglich sein, wenn der andere Elternteil Aufwendungen für die Betreuung und Erziehung oder Ausbildung hat und der Antrag allein von denjenigem Elternteils erfolgt, bei dem das Kind gemeldet ist.

Gilt ab dem 01.01.2012. (Mein Kommentar: eine Begrüßenswerte Vereinfachung)

7. Außergewöhnliche Belastungen / Krankheitskosten

Aufgrund der geänderten Rechtsprechung wurde die Absetzbarkeit von Krankheitsaufwendungen gesetzlich neu geregelt und damit mehr Rechtssicherheit eingebracht.

Bisher waren nur Aufwendungen bei ärztlich verordneten Maßnahmen absetzbar. Eigene Aufwendungen, die wegen Ausschöpfung des ärztlichen Budgets notwendig, bzw. sinnvoll waren, aber nicht mehr verordnet wurden, konnten steuerlich nicht abgesetzt werden.

Künftig gibt es für den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall 3 verschiedene Vorgaben:

  • Der Nachweis erfolgt durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers. Diese muss vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestellt worden sein.
  • Alternativ kommt der Nachweis durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung für gesetzlich definierte Maßnahmen in Betracht, z.B. eine Bade- oder Heilkur, psychotherapeutische Behandlung, Betreuung durch eine Begleitperson, medizinische Hilfsmittel als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens oder wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie Frisch- und Trockenzellenbehandlungen.
  • Eine Bescheinigung des behandelnden Krankenhausarztes wird für Besuchsfahrten zu einem für längere Zeit im Krankenhaus liegenden Ehegatten oder Kind des Steuerpflichtigen benötigt. Diese muss bestätigen, dass der Besuch zur Heilung oder Linderung einer Krankheit entscheidend beitragen kann.
Gilt ab sofort !! und auch noch für alle nicht bestandskräftig festgesetzten Jahre. (Mein Kommentar: Endlich mal eine konsequente Umsetzung der Rechtssprechung)
8. Elektronische Rechnungen
Bisher muss eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung vorliegen oder die Rechnung über einen elektronischen Datenaustausch (EDI) erfolgen, wenn in der Vereinbarung die Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleistet ist.

Künftig können Rechnungen z.B. in folgenden elektronischen Formaten ausgestellt und empfangen werden:

  • qualifizierte elektronische Signatur (wie bisher) oder
  • im Wege des Datenträgeraustauschs (EDI, wie bisher)
  • digital als E-Mail  (mit PDF-, Textdateianhang oder Anhängen in Bildformaten wie tiff),
  • Computer-Telefax oder Fax-Server,
  • Web-Download,
  • DE-Mail,
  • E-Post.

Die Übermittlung einer Rechnung von einem zum anderen Standard-Fax oder von Computer-Telefax und Fax-Server an ein Standard-Fax gelten dafür künftig als Papierrechnung.

Gilt rückwirkend ab dem 01.07.2011. (Mein Kommentar: Endlich gibt es hier auch Rechtssicherheit, daher ist die Neuregelung begrüßenswert)
(Datenquelle: Haufe)

 

Einigung im Vermittlungsausschuss zum Steuervereinfachungsgesetz 2011 (Teil 1)

Im Vermittlungsausschuss haben sich der Bund und die Länder geeinigt. Am 23.09.2011 wird der Bundsrat dem (geänderten) Gesetz zustimmen. Ein Hoch auf den Beamtenapparat, der seine Existenzberechtigung damit wieder ausdrücklich unter Beweis gestellt hat. Es wurde im gesamten umfangreichen Gesetzespaket nur eine einzige Änderung vorgenommen !! Die 2-Jahres-Option für die Abgabe von Einkommensteuererklärungen wurde gestrichen.

Was bleibt ?? Hier die meines Erachtens für Sie wichtigsten Änderungen:

1. Kapitaleinkünfte

Seit 2005 gilt die sogenannte Abgeltungssteuerregelung. Bisher waren die Kapitalerträge (soweit sie den Freibetrag überschritten) immer bei der Berechnung der zumutbaren Eigenbelastung im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen und bei der Berechnung des Altersentlastungsbetrages zu berücksichtigen. Künftig werden die Kapitalerträge bei den Berechnungen nur berücksichtigt, wenn sie auch tariflich besteuert werden. Umkehrschluß: Greift die Abgeltungssteuerwirkung, entfallen die Kapitalerträge bei der Berechnung der zumutbaren Belastung und des Altersentlastungsbetrages. (Mein Kommentar: Sehr vernünftige Lösung). Gilt ab dem 01.01.2012.

2. Arbeitnehmerpauschbetrag

Der Werbungskostenpauschbetrag wird von 920 Euro auf 1.000 Euro erhöht.

Gilt rückwirkend ab dem 01.01.2011. (Mein Kommentar: Blödsinn. Selbst beim Spitzensteuersatz wären dies circa 38 Euro Steuerersparnis im Jahr. Bei allen, die eh mehr als 1.000 Euro Werbungskosten haben, wirkt sich das „Steuergeschenk“ sowieso nicht aus.)

3. Kinderbetreuungskosten

An der Höhe der Berücksichtigung von maximal 2/3 von 4.000 Euro ändert sich nichts. Der bisherige Abzug als Werbungskosten/Betriebsausgaben entfällt. Künftig nur noch als Sonderausgabenabzug möglich. Die Unterscheidung der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen zwischen erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten entfällt.

Gilt ab 01.01.2012 (Mein Kommentar: Im Großen und Ganzen eine vernünftige Vereinfachung. Ob allerdings die avisierten Steuerentlastungen dadurch bei den Eltern erzielt werden, wird letztlich die Praxis erweisen. Bei den Musterberechnungen bin ich immer sehr skeptisch. Regelung kann allerdings auch nachteilig sein: Die Bemessungsgrundlage für einkommensabhängige Kindergartengebühren oder andere einkommensabhängige Leistungsansprüche kann durch den Wegfall des Werbungskosten-/Betriebsausgabenabzuges erhöht werden. Wie gewonnen so zeronnen ?)

4. Erstattete Sonderausgaben werden nur noch im Erstattungsjahr berücksichtigt

Bisher wurden Kirchensteuererstattungen (aufgrund vorjähriger Steuererkärungen) aus Vorjahren zunächst mit den Kirchensteuerzahlungen das laufenden Jahres verrechnet und ein etwaig verbleibender Überhang im jeweiligen Jahr, auf das sich die Erstattung bezog, rückwirkend steuerbelastend erhöht. Beispiel: Kirchensteuererstattung 2008 im Jahr  1.000 Euro, KiSt-Zahlungen 2010 500 Euro. KiSt-Sonderausgaben 2010 = 0, rückwirkende Steueränderung (Sonderausgabenkürzung) des Jahres 2008 mit 500 Euro.

Künftig: Keine Rückberechnung mehr. Beispiel: KiSt-Erstattung für 2010 im Jahr 2012 = 1.000 Euro. KiSt-Zahlungen 2012 500 Euro. Zunächst Verrechnung = KiSt-Sonderausgabenabzug 2012 = 0; Erstattunsüberhang 500 Euro = Erhöhung des Gesamtbetrages der Einkünfte im Jahr 2012.

Die gleiche Berechnung gilt auch für die Erstattungen von Rentenversicherungsbeiträge und Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.

Gilt ab dem 01.01.2012. (Mein Kommentar: Nachvollziehbare Vereinfachungsregelung)

5. Verbilligte Vermietung an Angehörige

Bisher: Lag der Mietpreis unter 56 % der ortsüblichen Miete erfolgte ein anteiliger Werbungskostenabzug (Beispiel Vermietung 50 % der ortüblichen Miete bedeutet Werbungskostenansatz 50 %). Zwischen 56 und 75% musste eine Überschussprognose erstellt werden. War also nachweisbar, dass über einen Zeitraum von 30 Jahren per Saldo ein Plus herauskommt, dann voller Werbungskostenabzug, ansonsten anteilige Kürzung der Werbungskosten. Lag die verbilligte Miete über 75%, erfolgte keine Überprüfung mit einer Überschussprognose.

Künftig: Die Erstellung einer Überschussprognose entfällt. Dafür: Beträgt der Mietpreis weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, dann erfolgt immer eine anteilige Kürzung der Werbungskosten. Liegt die Miete bei mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, werden die Werbungskosten nicht mehr anteilig gekürzt.

Gültig ab 01.01.2012 (Mein Kommentar: Begrüßenswerte Vereinfachungsregelung)

 

Vorweggenommene Werbungskosten auch bei anschließender Auslandstätigkeit möglich

Jetzt kommt ein Urteil nach dem anderen bezüglich der Absetzbarkeit von vorweggenommenen Kosten für eine spätere Berufsausübung:

LeitsatzDas Abzugsverbot für Kosten einer Erstausbildung steht der Abziehbarkeit beruflich veranlasster Kosten für ein Erststudium nicht entgegen. Dies gilt auch dann, wenn die Berufstätigkeit möglicherweise später im Ausland ausgeübt wird (BFH, Urteil v. 28.7.2011 – VI R 5/10; veröffentlicht am 7.9.2011).

Übersetzung: Es ist möglich die Kosten für ein Erststudium zur Erlangung einer beruflichen Qualifikation als vorweggenommene Werbungskosten geltend zu machen, auch wenn die berufliche Tätigkeit danach im Ausland ausgeübt wird.

Im Streitfall wurde in Deutschland eine Pilotenausbildung durchgeführt, danach erfolgte vorübergehend eine Beschäftigung bei einer türkischen Airline. Zwei Jahre nach der Ausbildung erfolgte die Beschäftigung bei einer deutschen Airline. Der Kläger machte die vorweggenommenen Erstausbildungskosten im Rahmen eines Verlustvortrages geltend.

Das Finanzamt sagte nein, der BFH sagte ja.

Die Kosten wurden zur Erlangung der beruflichen Qualifikation als Pilot aufgewendet und nicht zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bei einem türkischen Arbeitgeber. Ein kleiner aber feiner Unterschied.

Quelle: BFH online (NWB Datenbank)

 

Photovoltaik aktuelle Meinung der Finanzverwaltung / laufende Rechtsverfahren

Erneuerbare Energien, Klimawandel, CO2 und vieles mehr ist seit Jahren in aller Munde. Zur Zeit mehr denn je.

Ich finde es gut, wenn möglichst viele etwas gutes für unsere Umwelt tun und in den erneuerbaren Energien investieren. Auch ich habe eine Solarstromanalge und freue mich immer auf das sich drehende Rädchen (mit Einnahmen) ohne dass ich weiter dafür aktiv tätig sein muss.

Die Finanzverwaltung geht in einigen Fallkonstellationen allerdings mal wieder auf Konfrontationskurs. Es sprengt den Rahmen, hier alles aufzuführen. Im Laufe der Zeit wird sich auf meiner Blogseite sicherlich etwas dazu ansammeln. Daher zum Einstieg:

Urteil 1: Wird eine noch nicht erneuerungsbedürftige, jedoch asbesthaltige Dacheindeckung allein deshalb erneuert, damit auf dem Dach eine Photovoltaikanlage installiert werden darf, so sind die Vorsteuern aus der Neueindeckung des Daches insoweit abzugsfähig, als diese aus rechtlichen Gründen für die Installation der Photovoltaikanlage notwendig wurde (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 10.02.2011 – 6 K 2607/08, Revision anhängig)

Urteil 2: Die Kosten einer Dachsanierung sind nach Ansicht des Hessischen Finanzgerichts nicht unmittelbar durch die Installation und den Betrieb einer Fotovoltaikanlage verursacht und demzufolge nicht Betriebsausgaben im Rahmen des Gewerbebetriebs „Fotovoltaikanlage“ (FG Hessen, Urteil v. 21.1.2011 – 11 K 2735/08; Entscheidung ist rechtskräftig).
Eine Meinung der Finanzverwaltung: Derzeit pachten Investoren vermehrt von Gebäudeeigentümern Dächer an, um darauf Photovoltaikanlagen zu errichten und zu betreiben. Wie diese Vorgänge umsatzsteuerlich zu beurteilen sind, erläutert das Bayerische Landesamt für Steuern in einer aktuellen Verfügung (BayLfSt, Verfügung v. 17.8.2011 – S 7168.1.1-4/6 St 33).
Hier der volle Wortlaut der Verfügung als PDF-Dokument: