Arbeitszimmer aufgrund Corona

Als Arbeitnehmer können Sie ein Arbeitszimmer NUR geltend machen, wenn Sie an Ihrer Arbeitsstelle bei Ihrem Arbeitgeber KEINEN festen Arbeitsplatz haben.

Die meisten Arbeitnehmer haben einen Arbeitsplatz. Jetzt müssen viele aufgrund der Coronapandemie zu Hause arbeiten. Da der Arbeitgeber Ihnen keinen festen Arbeitsplatz mehr (befristet) zur Verfügung stellen kann, entfällt das wichtige Hindernis des betrieblichen Arbeitsplatzes.

Nunmehr können Sie das häusliche Arbeitszimmer steuerlich bis maximal 1.250 Euro in Ihrer Steuererklärung geltend machen.

Voraussetzung: die Kriterien der räumlichen Vorgabe für die Nutzung eines Arbeitszimmers müssen gegeben sein. Abgeschlossener Raum (also kein Durchgangszimmer), tatsächliche überwiegende berufliche (90%) Nutzung. Eine Bescheinigung des Arbeitgebers dürfte helfen, um den befristeten Zeitraum zu bescheinigen. Da der Betrag von 1.250 Euro ein Jahresbetrag ist, kann er durchaus auch bei nur monatsweiser Nutzung voll ausgeschöpft werden.

Prinzipiell werden sämtliche Kosten der Privaten Wohnung im Verhältnis der gesamten Wohnfläche zum Fläche des Arbeitszimmers berechnet.

Beispiel:

Gesamte Wohnfläche (inklusive AZ) 100 qm, Größe Arbeitszimmer 15 qm führen zum Ansatz von 15% der Gesamtkosten (Miete, Strom, Heizung usw.).

 

Umsatzsteuer Erstattung von Sondervorauszahlungen

Die Finanzbehörden der Bundesländer NRW, Bayern und Hessen bieten zur liquiden Entlastung an, dass Unternehmen einen Antrag auf Rückerstattung der Umsatzsteuervorauszahlung 2020 stellen können.

Wäre schön, wenn die andern Bundesländer nachziehen würden.

Rheinland -Pfalz ist seit 25.03.2020 auch dabei.

Quelle: Finanzbehörden online (ImA)