positives FG-Urteil zur Dacherneuerung (Asbestentsorgung) vor Installation von Photovoltaikanlagen

Leitsatz:

Wird eine noch nicht erneuerungsbedürftige, jedoch asbesthaltige Dacheindeckung allein deshalb erneuert, damit auf dem Dach eine Photovoltaikanlage installiert werden darf, so sind die Vorsteuern aus der Neueindeckung des Daches insoweit abzugsfähig, als diese aus rechtlichen Gründen für die Installation der Photovoltaikanlage notwendig wurde (FG Rheinland-Pfalz, Urteil  v. 22.9.2011 – 6 K 1963/11).

Aus Umweltschutzgründen ist es vorgeschrieben, das eine Dachsanierung für eine Photovoltaikanlage notwendig ist, wenn diese Asbestbelastet ist. Ohne Entsorgung keine Anlage. Die Dachsanierung dient ausschließlich unternehmerischen Zwecken, da ohne Sanierung eine unternehmerische Tätigkeit nicht möglich wird.

Da es ich um eine Grundsatzentscheidung handelt und eine Vielzahl von Fällen betrifft, wurde Revision beim BFH zugelassen.

Ein rundum positives Urteil, hoffentlich sieht das der BFH genauso!

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