Steuertipp Lohn (III) Zuschuss zur Kinderbetreuung

Bekannt ist, dass Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kindergartenbeitrag der Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei sind. Weniger bekannt ist, dass das ebenso für vergleichbare Einrichtungen gilt.

Zu den vergleichbaren Einrichtungen gehören Kindertagesstätten, Tages- und Wochenmütter, Schulkindergärten, Kinderkrippen und Ganztagespflegestellen.

Wesentliche Voraussetzungen für die Begünstigung der Arbeitgeberleistungen ist, dass das Kind das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und nicht schulpflichtig ist. Die Schulpflicht richtet sich grundsätzlich nach dem jeweiligen Landesschulgesetz. Für Kinder, die im laufenden Jahr 6 Jahre alt werden, gibt es Vereinfachungsregelungen.

Der Arbeitgeber darf aber LSt- und SV-Frei nur die Kosten für die Unterbringung und Betreuung bezuschussen. Kosten für die Verpflegung sind nicht begünstigt.

Anmerkung: Trotz sorgfältiger Recherche können im Steuertipp auch Fehler enthalten sein, bzw. durch Gesetz und Rechtsprechung überholt werden. Der Steuertipp erhebt keinen Anspruch auf vollständige Darstellung. Eine Haftung kann hierfür nicht übernommen werden. Einzelheiten sind in jedem Fall mit Ihrem Steuerberater abzuklären.

 

Berufsbetreuer erbringen umsatzsteuerfreie Leistungen

Nach vielen Jahren und mehreren Verfahrensgängen ist es endlich amtlich.

Berufsbetreuer, die gemäß § 1896 BGB vom Amtsgericht zur Bestellung von Betreuungsleistungen bestellt wurden, erbringen umsatzsteuerfrei Leistungen.

BFH vom 25.04.2013 – V R 7/11 veröffentlicht am 24.07.2013 vom Pressedienst des BFH

Grundlage des Rechtsstreites war, dass eine Klägerin in den Streitjahren 2005 ff.  Betreuungsleistungen erbrachte und hierfür als Betreuerin von den nach § 1897 BGB zuständigen Vormundschaftsgerichten bestellt wurde. Sie behandelte die nach § 1896 BGB erbrachten Betreuungsleistungen zunächst als umsatzsteuerpflichtig, beantragte dann aber, gemäß § 164 Abs. 2 AO die Steuerfestsetzungen für die Streitjahre dahingehend zu ändern, dass die Leistungen umsatzsteuerfrei sind.

Der BFH führte hierzu aus:

  1. Die Leistungen der Klägerin waren in den Streitjahren nicht nach nationalem Recht steuerfrei. Die Klägerin erfüllte nicht die in der Person des leistenden Unternehmers bestehenden Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit.
  2. Die Klägerin kann sich für die Steuerfreiheit ihrer Leistungen aber auf das Unionsrecht berufen.
  3. Die rechtliche Betreuung gemäß §§ 1896 ff. BGB „umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rechtlich zu besorgen“ (§ 1901 Abs. 1 BGB). Der Betreuer hat dabei insbesondere die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht (§ 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB). Bei diesen Betreuungsleistungen handelt es sich um eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen.
  4. Die Klägerin ist auch eine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter. Für die Anerkennung spricht insbesondere seine gerichtliche Bestellung und Überwachung.
  5. Weiter ist ein Ausschluss der Klägerin von der Steuerfreiheit im Hinblick auf die für Betreuungsvereine bestehende Steuerfreiheit nicht mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität zu vereinbaren.
Wann können Sie das für Sie günstige Urteil anwenden ?
1. Sie haben für die Streitjahre immer Einspruch eingelegt,
2. Sie haben Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis gestellt, bzw. haben Sie gesetzeskonform nach dem UStG berichtigt.
3. Für die Zukunft daran denken, die Rechnungen ohne USt auszuweisen.
Anmerkung: Die Veröffentlichung erfolgte seitens des Pressedienstes des BFH
Solange das Urteil nicht durch die Veröffentlichung im Bundessteuerblatt erfolgt ist, ist dieses Urteil noch nicht allgemein für die Finanzverwaltung bindend.