Umsatzsteuer Schätzung bei Verlust von Rechnungen

Ein etwas unschöner Fall:

Sie waren bei Ihrem Steuerberater und haben Ihre gebuchten Originalunterlagen abgeholt.

Sie machen eine Rats und Ihr Auto mit den Unterlagen wird geklaut, Alles auf Nimmerwiedersehen. Das Finanzamt geht nunmehr her und akzeptiert nicht mehr Ihren vollen Vorsteuerabzug, sondern läßt diese nur noch in Höhe von 60 % im Schätzungswege zu. Strafe muss sein ?

Das FG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 20.02.2013 – 2 K 1037/10) ließ grundsätzlich eine Schätzung zu, da die Unetrlagen ja einmal vorgelegen haben. Aber trotzdem durfte das Finanzamt soweit runterschätzen. Die Zeugen des Steuerbüros, konnten sich zwar an die Belege im Grobern erinnern, aber an Einzelrechnungen nicht. Ist doch wohl klar !

Der Unternehmer wird schon durch den Diebstahl bestraft und dann auch noch zusätzlich durch das Finanzamt !! Wo leben wir eigentlich ?

Ich halte das auch für einen Angriff auf unsere Zunft ! Sicherlich gibt es auch bei uns schwarze Schafe und Buchhalter, die es mit der Genauigkeit nicht so ernst nehmen. Aber das ist mit Sicherheit nicht die Regel. Wir sind schließlich vom jeweiligen Landesfinanzministerium öffentlich bestellt. Aber trotzdem wird – wie im obigen Fall geschehen – ein Sicherheitsabschlag von 40 % gemacht !

Ich hoffe, dass die BFH-Richter das im Revisionsverfahren (AZ V R 23/13) realistischer sehen und dem Betroffenen Unternehmer nicht zusätzlich strafen.

Letzlich ist dieses Verfahren auch durch aus für andere Katastrophenfälle übertragbar, wo Belege unverschuldet abhanden kommen, bzw. vernichtet werden.