Steuertipp: Handwerkerleistungen für eigengenutzte Immobilien (BMF neues Schreiben)

Handwerkerleistungen waren nach weit verbreiteter Finanzamtsmeinung im Privathaushalt nicht möglich, wenn es sich um einen Neubau handelte und wenn neuer Wohnraum geschaffen wurde.

Jetzt gibt es ein neues Bundesweit geltendes BMF-Schreibens vom 10.01.2014 (BStBl 2014 I S. 75). Demnach ist es nunmehr unstrittig, dass Handwerkerleistungen, die der Steuerpflichtige nach Fertigstellung und nach Einzug in seinen Haushalt durchführen lässt, um weitere Wohn- bzw. Nutzflächen zu schaffen, steuerlich ebenso wie Reparaturmaßnahmen begünstigt sind.

Das Haus bzw. die Wohnung gelten als fertiggestellt, wenn Türen und Fenster, Treppen einschließlich Geländer eingebaut, Innenputz und Estrich eingebracht sind und die Anschlüsse für Strom- und Wasser, die Küchenanschlüsse, die Heizung und die sanitären Einrichtungen vorhanden sind.

Zieht der Steuerpflichtige in das bezugsfertige Haus ein, sind ab dem Einzug, also der Errichtung des Haushalts, alle Handwerkerlöhne für durchgeführte Herstellungsmaßnahmen begünstigt.

Dazu rechnen z.B. Arbeitslöhne für die Verlegung von restlichen Teppichböden, noch notwendige Tapezierarbeiten, den Außenanstrich, die Errichtung eines Carports, einer Garage, eines Wintergartens, des  Dachausbaus, einer Solaranlage, eines Kachel- bzw. Kaminofens, der Pflasterung der Wege auf dem Grundstück, Anlage einer neuen Gartenanlage, der Umzäunung des Grundstückes.

Werden diese Maßnahmen aber durch Zuschüsse oder zinsverbilligte Darlehen öffentlich gefördert, wie z. B. durch KFW-Darlehen, scheidet wie bisher eine Steuerermäßigung aus.

Zur Dokumentation sollten Sie sich zeitnah bei den Meldebehörden Ab- und Anmelden, den Tag des Einzugs durch Umzugsrechnungen, Gas- Wasser- oder Telefonrechnungen nachweisen.

(Quelle BMF und BDL, Pressemitteilung 07.03.2014)

 

Zur Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen im privaten Haushalt

Sie wissen, dass Handwerkerleistungen im privaten Haushalt absetzbar sind ?

Nun, spätestens wenn Sie diesen Artikel lesen, wissen Sie es !

Grundsatz: Aufwendungen, die Sie in Ihren rein privat genutzten vier Wänden, bzw. auf dem privaten Grundstück sind nicht absetzbar.

Aber nach § 35a Abs. 4 EStG können Sie Handwerkerleistungen, die auf Ihrem privat genutzten Grundstück getätigt werden absetzen.

Voraussetzung: Sie erhalten eine ordnungsgemäße Rechnung, in der der Arbeitslohn ausgewiesen wird. Entweder steht der Arbeitslohn in Form eines Stundensatz des Handwerkers in der Rechnung oder es ergibt sich aus dem Rechnungstext (z.B. Reparatur der Waschmaschine) oder am Ende der Rechnung steht z.B. folgender Satz: In der Rechnung Arbeitslöhne in Höhe von XXX,XX Euro brutto enthalten.

Und: ganz wichtig: Sie müssen die Rechnung überwiesen haben !

Jede Barzahlung ist ein KO-Kriterium

Es ist auch hervor zu heben: Die Arbeitsleistung muss in Ihrer Wohnung, bzw. auf Ihrem Grundstück ausgeübt werden. Die Reparatur des Fersehers in der Werkstatt des TV-Technikers befindet sich nicht auf Ihrem Grundstück/Wohnung: Folge: KO-Kriterium.

Wieviel können Sie absetzen ? Maximal 600 Euro direkte Steuerermäßigung. Dies entspricht Bruttarbeitslöhne in Höhe von maximal 3.000 Euro

Tip: Haben Sie größere Renovierungsvorhaben vor, die in der Regel einen hohen Arbeitslohnanteil haben, wie z.B. Dacherneuerung und Fassadenanstrich, dann sollten Sie sehen, dass Sie diese Leistungen in unterschiedlichen Veranlagungsjahren bezahlen, bzw. erledigen lassen.