Betriebsveranstaltungen: 110-Euro-Freigrenze

Die Finanzverwaltung in NRW hat sich dazu entschlossen, die jüngsten BFH-Urteile zur Berechnung der 110-Euro-Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen zunächst nicht im BStBl II zu veröffentlichen. Die Urteilsgrundsätze sind daher derzeit für die Finanzverwaltung nicht anzuwenden. Es gelten weiterhin die Grundsätze von R 19.5 LStR (OFD NRW v. 14.7.2014 – Kurzinfo LSt 5/2014).

Hintergrund: Der BFH hat in dem unter dem Az. VI R 94/10 geführten Revisionsverfahren entschieden, dass nur solche Kosten des Arbeitgebers in die Prüfung der Freigrenze einzubeziehen seien, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Es seien nur solche Leistungen bei der Ermittlung der Gesamtkosten zu berücksichtigen, die die Teilnehmer „konsumieren” könnten, also vor allem Speisen, Getränke, Musik- und ähnliche Darbietungen. Aufwendungen, die die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung betreffen, sog. Kosten des äußeren Rahmens (z.B. Kosten für Buchhaltung, für den Eventmanager, für die Ausschmückung des Festsaals), bereicherten die Teilnehmer nicht und seien daher auch bei der Ermittlung der maßgeblichen Kosten nicht zu berücksichtigen. In dem Revisionsverfahren mit dem Az. VI R 7/11 hat der BFH darüber hinaus entschieden, dass der auf Begleitpersonen des Arbeitnehmers entfallende Kostenanteil, bei der Berechnung der Freigrenze von 110,– € dem Arbeitnehmer nicht (mehr) als eigener Vorteil zuzurechnen sei. Die Übernahme der Kosten für diese Personen durch den Arbeitgeber stelle regelmäßig keine Entlohnung des Arbeitnehmers dar.
Die OFD NRW (der sich die anderen OFD anschließen werden) hat vereinfacht ausgedrückt ihre Finanzämter angewiesen, dieses Urteil zu ignorieren und ebenfalls vereinfacht ausgedrückt, alles weiterhin offen zu lassen.

Warum das alles ? Weil die Finanzverwaltung (sprich der Gesetzgeber) am längeren Hebel sitzt, denn:

Presseberichten zufolge soll in den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2015 eine neue Regelung zur Besteuerung von Betriebsveranstaltung aufgenommen werden. Hiernach soll zwar die 110-Euro-Freigrenze auf 150 Euro erhöht werden, gleichzeitig soll aber ausdrücklich geregelt werden, dass sämtliche Zuwendungen in die Prüfung der Freigrenze einzubeziehen sind. Hiernach sollen alle Aufwendungen des Arbeitgebers unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Gemeinkosten der Betriebsveranstaltung handelt, zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören. Zu berücksichtigen seien dabei auch wieder die anteilig auf Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG-E).

Quelle NWB

 

Steuertipp Lohn (VIII) Aufruf gegen Schwarzarbeit (Teil 2 von 2)

Heute der 2. Teil meines Aufrufes gegen Schwarzarbeit:

2. Teil meiner Betrachtung

Minijobber würden gerne mehr arbeiten. Können/wollen/dürfen aber nicht, weil sie aus der Familienversicherung rausfallen und/oder die Steuerprogression zuschlägt. Andererseits brauchen die Arbeitgeber auch Mitarbeiter. Die Folge in der Realität: Arbeitgeber und Minijobber/-in einigen sich auf eine nicht offizielle Verfahrensweise, allgemein als Schwarzarbeit bekannt.

Hier möchte ich beiden Seiten eine Lösungsmöglichkeit anbieten:

Der Grundfall stellt sich wie im ersten Teil dieses Steuertipps dar:

Aushilfe 450 Euro, jetzt aber statt abzüglich werden die anderen Leistungen zuzüglich gerechnet ! Zuzüglich Internetpauschale 50 Euro; Telefonkostenpauschale 20 Euro; Benzingutschein 44 Euro und Fahrtkostenpauschale 39 Euro (zur Berechnung siehe Teil 1).

Addieren wir die Beträge, kommen wir auf ein Brutto von 603 Euro = Netto für Minijobber. Das wären in meinem Beispiel 153 Euro mehr für den Minijobber, ohne schlechtes Gewissen!

Die Kosten für den Arbeitgeber belaufen sich auf circa 770 Euro. Das ist nur scheinbar mehr! Denn circa 167 Euro Mehrkosten können abgesetzt werden und führen zu einer Steuerentlastung von circa 50 Euro (Steuersatz 30 % unterstellt). Nettomehraufwand circa 117 Euro.

Im Vergleich zur Schwarzauszahlung: Die Aushilfe bekommt 167 Euro inoffiziell, d.h. das Geld fließt beim Arbeitgeber ab und das ohne Steuerentlastung. Das Geld ist weg, dafür ist der Gewinn um 167 Euro höher ! (es konnten ja keine Ausgaben abgesetzt werden) und das führt bei 30 % Steuersatz zu einer Steuermehrbelastung von 50 Euro. Folge: der Mehraufwand für den Arbeitgeber beläuft sich auf 217 Euro. Im Ergebnis führt also die Schwarzarbeit für den Arbeitgeber zu Mehrausgaben von circa 100 Euro.

Das Prinzip der obigen Berechnung gilt auch für „normale“ sozialversicherungspflichtige Jobs!

FAZIT: Abgesehen davon, dass Schwarzarbeit verboten ist, rechnet sich aus betriebswirtschaftlicher Sicht grundsätzlich keine Schwarzarbeit.

Mein Vorschlag: Schöpft erst alle legalen Möglichkeiten aus, dann können alle ruhiger schlafen. Denn: wenn man erst einmal erwischt wird, dann wird’s richtig teuer.

Anmerkung: Trotz sorgfältiger Recherche können im Steuertipp auch Fehler enthalten sein, bzw. durch Gesetz und Rechtsprechung überholt werden. Der Steuertipp erhebt keinen Anspruch auf vollständige Darstellung. Eine Haftung kann hierfür nicht übernommen werden. Einzelheiten sind in jedem Fall mit Ihrem Steuerberater abzuklären.

 

Steuertipp Lohn (VIII) Aufruf gegen Schwarzarbeit (Teil 1 von 2)

Heute komme ich zum Höhepunkt (I) meiner ersten Staffel zu Steuertipps zum Lohn. Mein Aufruf gegen Schwarzarbeit bei Minijobbern !

In meinen Steuertipps I-VII habe ich einzelne Varianten der Lohngestaltung dargestellt. Richtig interessant wird es, wenn wir diese auch anwenden !

Insbesondere bei Minijobbern kommen wir zu win-win-Situationen.

Teil 1 meiner Betrachtung:

Warum sind häufig Minijobber auch nur Minijobber ? Weil Sie meistens nicht mehr verdienen dürfen! Bei Überschreiten der Grenze schlägt entweder die Steuerprogression im Rahmen einer Zusammenveranlagung zu und/oder der-/diejenige fliegt aus der Familienversicherung. Da wird Mehrarbeit richtig heftig bestraft.

Lösungsbeispiel für diejenigen, die wegen andere Minijobs und/oder andere positiver Einkünfte selbst die 450 Euro nicht ausschöpfen dürfen:

450 Euro abzüglich 50 Euro Internetpauschale abzüglich 20 Euro Telefonkostenpauschale abzüglich 44 Euro Benzingutschein abzüglich Fahrten Wohnung – Betrieb 39 Euro = 297 Euro ausgewiesener Aushilfslohn. Kosten für den Arbeitgeber 297 Euro + 33 % SV-abgaben (BuKna,BG und Umlage); pauschale Steuer auf Internet 13,19 Euro; pauschale Steuer auf Fahrtkosten 6,17 Euro. Summa summarum insgesamt circa 567 Euro. Ohne die steuerfreien/-begünstigten Lohnnebenkosten hätte der Arbeitgeber bei 450 Euro insgesamt circa 599 Euro an Gesamtkosten. Monatliche Ersparnis für den Arbeitgeber in meinem Beispiel 30 Euro.

Wie komme ich auf 39 Euro Fahrtkosten ? Im Beispiel unterstellt: 3 Arbeitstage pro Woche = durchschnittlich 13 AT pro Monat x 10 km einfache Entfernung Wohnung-Betrieb x 0,30 Euro = 39 Euro.

Ergo kann die Aushilfe entweder 153 Euro pro Monat noch bei einem anderen Arbeitgeber verdienen (geht aber nur, wenn nicht parallel bereits ein sozialversicherungspflichtiger Job vorliegt !) oder noch 153 Euro positive zu versteuernde andere Einkünfte (wie z.B. Mieteinkünfte) haben.

Anmerkung: Trotz sorgfältiger Recherche können im Steuertipp auch Fehler enthalten sein, bzw. durch Gesetz und Rechtsprechung überholt werden. Der Steuertipp erhebt keinen Anspruch auf vollständige Darstellung. Eine Haftung kann hierfür nicht übernommen werden. Einzelheiten sind in jedem Fall mit Ihrem Steuerberater abzuklären.

 

Betriebsveranstaltungen 110 Euro-Grenze

Der BFH hat seine Rechtsprechung bezüglich der 110-Euro-Grenze bei Betriebsveranstaltungen geändert.

In zwei neuen Entscheidungen hat der BFH seine Rechtsprechung zu der Frage fortentwickelt, unter welchen Voraussetzungen die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen zu einem steuerbaren Lohnzufluss führt. Hiernach sind die Kosten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung bei der Berechnung der 110 €-Grenze nicht zu berücksichtigen. Des Weiteren hat der BFH klargestellt, dass der auf miteingeladene Familienangehörige entfallende Kostenanteil nicht in die Berechnung der Freigrenze einzubeziehen ist (BFH, Urteile v. 16.5.2013 – VI R 94/10 und VI R 7/11; veröffentlicht am 9.10.2013).

Zwei Problemfelder stehen hier an:

1. Ein Arbeitgeber beauftragt eine Eventagentur. Die Agentur mietet einen Saal und bekommt natürlich Geld für die gesamte Organisation. Bisher wurden diese Kosten in die 110 Euro-Freigrenzregelung einbezogen. Dass darf jetzt nicht merh der Fall sein. Nur Kosten, die von der eingeladenen Person höchstpersönlich „verkonsummiert“ werden können, sind in die Regelung einzubeziehen.

2. Es werden auch die Ehepartner eingeladen. Bisher wurden die Kosten auf die Teilnehmer umgelegt. Beispiel 80 Euro pro Person. Waren die Eheleute zusammen auf der Veranstaltung und war nur eine Person auch als Arbeitnehmer beschäftigt, dann wurden beide Beträge zusaammengerechnet = 160 Euro, Freigrenze überschritten = volle Steuer- und Sozialversicherungspflicht ! Das ist jetzt nicht mehr !

Aber aufpassen: Auch wenn die Freigrenze nicht überschritten wird, so entstehen zwar keine schädlichen Lohnkosten für den Arbeitnehmer, aber der Arbeitgeber kann die Kosten für den Ehepartner nicht mehr absetzen und müsste den Betrag pauschal mit 30 % versteuern.

 

Steuertipp Lohn (VII) Ersatz von Fahrtkosten

Ich möchte an dieser Stelle speziell auf die Erstattung von Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hinweisen.

Ein Arbeitnehmer kann seine Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb mit 30 Cent pro Entfernungskilometer von der Steuer absetzen. Doch die Auswirkung ergibt sich nur in Abhängigkeit des eigenen, persönlichen Steuersatzes und man muss erst einmal schauen, ob man über den Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 Euro hinauskommt. Sehr oft geht damit die steuerliche Absetzbarkeit flöten.

Hier ist es interessant zu wissen, dass der Arbeitgeber die Entfernungskilometer dem Arbeitnehmer im Rahmen der Höchstbeträge auch erstatten kann. Für den Arbeitnehmer bedeutet das einen 100%-igen Vorteil, denn der Bezug ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei ! Und der Werbungskostenabzug kommt dann bei der eigenen Erklärung noch oben drauf.

Der Arbeitgeber muss den Fahrtkostenersatz pauschal mit 15 % (plus Soli) versteuern.

Insbesondere wenn Gehaltserhöhungen anstehen, sollte man sich an diese Gestaltungsmöglichkeit erinnern. Wie gesagt für den Arbeitnehmer keine Abzüge, keine Schmälerung durch den WK-Pauschbetrag und für den Arbeitgeber eine Ersparnis von circa 7-10% Lohnnebenkosten (Sozialversicherungsanteil/Umlage ./. 15%-pauschale LSt + Soli). Für beide Seiten eine win-win-Situation.

Anmerkung: Trotz sorgfältiger Recherche können im Steuertipp auch Fehler enthalten sein, bzw. durch Gesetz und Rechtsprechung überholt werden. Der Steuertipp erhebt keinen Anspruch auf vollständige Darstellung. Eine Haftung kann hierfür nicht übernommen werden. Einzelheiten sind in jedem Fall mit Ihrem Steuerberater abzuklären.

 

Steuertipp Lohn (VI) Telefonkosten

Das Thema Telefon bietet auch sehr interessante Gestaltungsmöglichkeiten. Ich möchte nachfolgend zwei Varianten vorstellen.

      • 1. Der etwas seltenere, aber interessantere Fall:

Der Arbeitgeber (AG) erwirbt ein Telefon/Handy/Smartphone und überlässt es dem Arbeitnehmer (AN) unentgeltlich.

Der AG ist und bleibt Eigentümer des Gerätes !

      Der AG übernimmt zudem die laufenden Kosten.

Sämtliche Aufwendungen

      , also Anschaffung und laufende Kosten,

sind

      für das betriebliche Gerät nach § 4 Nr. 45 EStG

steuerfrei !

    Dabei ist es egal, ob überhaupt und wieviel der AN das Gerät auch betrieblich nutzt. Er oder Sie kann demnach das Gerät auch zu 100 % privat nutzen ! Des Weiteren ist es egal, ob der Anschluss auf den Namen des AG oder auf den Namen des AN läuft. Maßgebend ist die Feststellung, dass das Gerät ein betriebliches Gerät ist und bleibt ! Läuft der Anschluss auf den Namen des AN, kann der AG nur nicht die Vorsteuer aus den laufenden Anschlusskosten geltend machen.
  • 2. Der zweite geläufigere Fall: Der AN ist Eigentümer des Telekommunikationsgerätes und Inhaber des Anschlusses.
  • Untervariante 1: Auslagenersatz aufgrund Einzelnachweise. Hier können die Aufwendungen als sogenannter Auslagenersatz in der jeweils nachgewiesenen Höhe komplett steuerfrei vom AG erstattet werden.
  • Untervariante 2: Der AN legt dem AG über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten einen nachweisbaren Anteil an betrieblichen Telefonaten vor. In so einem Fall kann der Durchschnittswert auch künftig ohne Nachweis mit dem durchschnittlichen %-Satz der vorgelegten Rechnungen steuerfrei erstattet werden. Zulässig ist es aber auch, dass ein pauschaler Betrag aufgrund des dreimonatigen Durchschnittszeitraumes ermittelt wird. Dieser kann dann künftig ohne laufend monatlich vorgelegte Rehcnung steuerfrei erstattet werden.
  • Beispiel: Monat 1 Kosten 50 Euro davon 40 % betrieblich, Monat 2 60 Euro 45 % davon  betrieblich, Monat 3 80 Euro davon 65 % betrieblich.  Lösung 1: 40 + 45 + 65 % = 150 %/3 = 50 %. Werden jeden Monat die Rechnungen vorgelegt, können ohne weiteren betrieblichen Nachweis 50 % der Kosten steuerfrei erstattet werden. Oder Lösung 2: 40% von 50 = 20; 45% von 60 = 27; 65% von 80 = 52. 20 + 27 + 52 = 99/ 3 = 33 Euro. Ohne weiteren Nachweis und ohne weitere Vorlage von laufenden Rechnungen können monatlich 33 Euro steuerfrei erstattet werden.
  • 3. Untervariante 3: (Die Häufigste) Anwendung der Kleinbetragsregelung. Grundsätzlich muss wie bei der Untervariante 2 über die Höhe der Telefonkosten ein Nachweis über einen Zeitraum von drei Monaten erbracht werden. Mit dem Unterschied, dass kein Nachweis über die tatsächlichen betrieblichen Telefonate erbracht werden muss. Dies ist insbesondere dann ratsam, wenn der AN eher von betrieblichen Geschäftspartnern angerufen wird, als Er oder Sie die Geschäftspartner kontaktiert. In so einem Fall können 20 % der vorgelegten Rechnung, maximal aber 20 Euro, steuerfrei erstattet werden. Alternativ ist auch hier die Ermittlung über einen Drei-Monatszeitraum, ähnlich wie in Variante 2, möglich. Nur dass durchschnittlich ein %-Satz, aber mit maximal 20 %, bzw. ein Durchschnittsbetrag mit maximal 20 Euro ermittelt wird.

Anmerkung: Trotz sorgfältiger Recherche können im Steuertipp auch Fehler enthalten sein, bzw. durch Gesetz und Rechtsprechung überholt werden. Der Steuertipp erhebt keinen Anspruch auf vollständige Darstellung. Eine Haftung kann hierfür nicht übernommen werden. Einzelheiten sind in jedem Fall mit Ihrem Steuerberater abzuklären.

 

 

Steuertipp Lohn (V) Telearbeitsplatz, Zuschuss Internetnutzung

Mittlerweile sind Telearbeitsplätze sehr verbreitet. Folgende drei Varianten sind verbreitet:

  1. Der Arbeitgeber (AG) ist Eigentümer von PC, Drucker usw. und stellt alles dem Arbeitnehmer (AN) zur Verfügung. Dieser Fall ist einfach zu betrachten. Eine Lohnversteuerung und Sozialversicherungspflicht entsteht nicht. Eine private Mitnutzung durch den Arbeitnehmer (AN), egal in welchem Umfang, bleibt steuerlich ohne nachteilige Konsequenzen.
  2. Übereignet dagegen der AG die Gerätschaften und Software seinem AN, dann gehört der Wert zum steuer- und sv-pflichtigen Arbeitslohn. Aber: durch Pauschalversteuerung mit 25% durch den AG, bleibt es beim AN lst-frei und durch die Pauschalversteuerung auch sv-frei.
  3. Der Regelfall: Alle Gerätschaften inklusive Internetanschluss wurden vom AN angeschafft. Hier kann der AG seinem AN einen monatlichen Barzuschuss von bis zu 50 Euro zuwenden, die der AG mit 25 % Pauschal versteuern muss. Für den AG reicht eine schriftliche Erklärung des AN aus, in der der AN bestätigt, dass monatlich Kosten von xx,xx Euro (maximal 50 Euro) entstehen. Die Bestätigung muss in den Lohnunterlagen aufbewahrt werden.

Anmerkung: Trotz sorgfältiger Recherche können im Steuertipp auch Fehler enthalten sein, bzw. durch Gesetz und Rechtsprechung überholt werden. Der Steuertipp erhebt keinen Anspruch auf vollständige Darstellung. Eine Haftung kann hierfür nicht übernommen werden. Einzelheiten sind in jedem Fall mit Ihrem Steuerberater abzuklären.

 

Steuertipp Lohn (IV) Geschenke

Gerne machen Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern (-innen) zu besonderen persönlichen Ereignissen ein kleines Geschenk. Jeder kann sich darüber freuen, wenn Grenzen eingehalten werden.

Persönliche Anlässe sind zum Beispiel, Geburtstage, Hochzeiten, Geburten und Jubiläen.

Geschenke sind Sachzuwendungen, wie z.B. Blumen, Genussmittel, Bücher und Tonträger bis zu einem Wert von 40 Euro. Geschenkgutscheine gehören auch dazu, da sie eine Sachzuwendung darstellen, wenn sie konkretisiert sind. Also beispielsweise Buchgutscheine. Alles andere sind Geldzuwendungen, die immer voll steuer- und sv-pflichtig sind.

Beachte:

  • Die 40 Euro sind eine Freigrenze, d.h. 40,01 Euro sind voll steuer- und sv-pflichtig
  • Die 40 Euro sind als Brutto-Betrag zu verstehen, d.h. inklusive der Umsatzsteuer
  • Die 40 Euro-Freigrenze für Gelegenheitsgeschenke aus besonderem Anlass dürfen neben einem Sachbezug ohne besonderen Anlass nach der 44 Euro Freigrenze gewährt werden.

Wie kann man die Besteuerungs- und Versicherungspflicht beim Arbeitnehmer vermeiden ? Indem der Arbeitgeber die Aufwendungen pauschal versteuert. Zu den Varianten und Wahlrechten der Pauschalierung, wenden Sie sich an Ihren Steuerberater.

Anmerkung: Trotz sorgfältiger Recherche können im Steuertipp auch Fehler enthalten sein, bzw. durch Gesetz und Rechtsprechung überholt werden. Der Steuertipp erhebt keinen Anspruch auf vollständige Darstellung. Eine Haftung kann hierfür nicht übernommen werden. Einzelheiten sind in jedem Fall mit Ihrem Steuerberater abzuklären.

 

Steuertipp Lohn (III) Zuschuss zur Kinderbetreuung

Bekannt ist, dass Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kindergartenbeitrag der Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei sind. Weniger bekannt ist, dass das ebenso für vergleichbare Einrichtungen gilt.

Zu den vergleichbaren Einrichtungen gehören Kindertagesstätten, Tages- und Wochenmütter, Schulkindergärten, Kinderkrippen und Ganztagespflegestellen.

Wesentliche Voraussetzungen für die Begünstigung der Arbeitgeberleistungen ist, dass das Kind das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und nicht schulpflichtig ist. Die Schulpflicht richtet sich grundsätzlich nach dem jeweiligen Landesschulgesetz. Für Kinder, die im laufenden Jahr 6 Jahre alt werden, gibt es Vereinfachungsregelungen.

Der Arbeitgeber darf aber LSt- und SV-Frei nur die Kosten für die Unterbringung und Betreuung bezuschussen. Kosten für die Verpflegung sind nicht begünstigt.

Anmerkung: Trotz sorgfältiger Recherche können im Steuertipp auch Fehler enthalten sein, bzw. durch Gesetz und Rechtsprechung überholt werden. Der Steuertipp erhebt keinen Anspruch auf vollständige Darstellung. Eine Haftung kann hierfür nicht übernommen werden. Einzelheiten sind in jedem Fall mit Ihrem Steuerberater abzuklären.

 

Steuertipp Lohn (II) Sachbezug Waren und Dienstleistungen

Kommen wir in unserem zweiten Lohntipp zum Thema Sachbezug auf die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Sachzuwendungen.

Hierzu gab es auch drei Grundsatzurteile des Bundesfinanzhofes, die Klarheit gebracht haben, wenn es um die Unterscheidung von Bar- und Sachlohn und damit um die Anwendung der 44 Euro Freigrenze ging.

  • Arbeitnehmer hatten das Recht eingeräumt bekommen, auf Kosten des Arbeitgebers gegen Vorlage einer Tankkarte an einer bestimmten Tankstelle (hier liegt eine direkte Geschäftsverbindung zwischen Tankstelle und dem Arbeitgeber vor) bis zu einem Höchtsbetrag von 44 Euro monatlich tanken zu dürfen.
  • Arbeitnehmer hatten das Recht, aufgrund eines vom Arbeitgeber ausgestellten Benzingutscheins, an einer Tankstelle ihrer Wahl (also freie Tankstellenwahl durch den Arbeitnehmer) 30 Liter Treibstoff tanken zu dürfen und sich diese Kosten vom Arbeitgeber erstatten zu lassen.
  • Arbeitgeber hatten Ihren Mitarbeitern zum Geburtstag Geschenkgutscheine einer Einzelhandelskette über 20 Euro zugewendet.

Alle diese Varianten wurden als Sachbezugsleistungen angesehen, wofür die Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro angewendet werden konnte.

Aus der BFH-Rechtsprechung kann man folgendes ableiten:

  • Es ist unerheblich, ob ein Arbeitgeber selber aktiv wird oder er seinen Arbeitnehmern gestattet, auf seine Kosten die Sachen bei einem Drittanbieter zu erwerben.
  • Voraussetzung ist eine arbeitsvertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
  • Ein Sachbezug liegt auch vor, wenn der Arbeitnehmer durch eine Zahlung vom Arbeitgeber gebunden ist, den Geldbetrag nur in einer klar bestimmten Weise zu verwenden.

Worauf muss man aufpassen ?

Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, anstatt eines Sachbezuges einen Barlohn zu erhalten, dann liegt immer steuer- und sozialversicherungspflichtiger Barlohn vor.

Die Sachbezugsgrenze kann nur einmal im Monat gewährt werden.

  • Negativbeispiel: Der Arbeitgeber händigt im Monat Februar einen Benzingutschein über 44 Euro und im Februar einen Geschenkgutschein über 20 Euro anläßlich des Geburtstages des Arbeitnehmers aus. Damit wird die Freigrenze überschritten und beide Zuwendungen sind steuer- und sozialversicherungspflichtig.
  • Unschädlich dagegen ist: Der Arbeitnehmer erhält im Januar einen Benzingutschein über 44 Euro und im Februar anläßlich des Geburtstages den Geschenkgutschein über 20 Euro. Der Arbeitnehmer löst beide Gutscheine im Monat Februar ein.
  • Fazit: Es kommt auf das Datum der Zuwendung an ! Daher ist es zwingend erforderlich, dass der Arbeitgeber das Datum der Übergabe der Gutscheine dokumentiert und in den Lohnunterlagen aufbewahrt.

Anmerkung: Trotz sorgfältiger Recherche können im Steuertipp auch Fehler enthalten sein, bzw. durch Gesetz und Rechtsprechung überholt werden. Der Steuertipp erhebt keinen Anspruch auf vollständige Darstellung. Eine Haftung kann hierfür nicht übernommen werden. Einzelheiten sind in jedem Fall mit Ihrem Steuerberater abzuklären.