Renovierungskosten oder Herstellungskosten beim Kauf gebrauchter Immobilien

Der BDL hat in seiner Pressemitteilung vom 24.10.2014 etwas veröffentlicht, was ich nur unterstützen kann. Insbesondere in Zeiten, wo viele einer Anlage in Kapitalvermögen nicht trauen und sich lieber Immobilienvermögen anschaffen.

Worum geht es?

Erwirbt jemand eine Immobile, um sie privat zu vermieten und renoviert das Objekt umfassend, kann er die Erhaltungsaufwendungen regelmäßig als Werbungskosten entweder im Jahr der Verausgabung oder gleichmäßig verteilt auf die nächsten zwei bis fünf Jahre von der Steuer absetzen. Unter Erhaltungsaufwendungen versteht man Ausgaben, die notwendig sind, um vorhandene Teile, Einrichtungen und Anlagen zu erneuern.

Hierzu führt der BDL aus:

Unter dem Stichwort „anschaffungsnaher Aufwand“ verbergen sich zwei einkommensteuerliche Probleme, mit denen sich der Erwerber auseinandersetzen muss: Überschreiten die Erhaltungsaufwendungen in den ersten drei Jahren nach Anschaffung des Objektes ohne Umsatzsteuer 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes, werden sie als anschaffungsnahe Herstellkosten des Gebäudes behandelt mit der Folge, dass nur 2% als AfA pro Jahr steuerlich berücksichtigt werden. Die Drei-Jahresfrist beginnt mit Datum des Eigentumsüberganges, also mit dem Datum, das im Kaufvertrag als „Übergang von Nutzen und Lasten“ bezeichnet wird. Umfasst sind alle innerhalb der Frist erbrachten Leistungen, unabhängig davon, ob sie sich schon bezahlt wurden.“

1. Problem (Anschaffungspreis des Gebäudes)
Als Basis gilt der Anschaffungspreis des Gebäudes. Der für das Objekt einheitliche Kaufpreis ist in Anschaffungskosten des Grundstücks und des Gebäudes nach den Verkehrswerten von Grundstück und Gebäude aufzuteilen. Ermittelt das Finanzamt einen niedrigeren Wert für das Gebäude als der Steuerpflichtige, kann das Ziel, sofort abzugsfähige Werbungskosten zu erreichen, verfehlt werden.

2. Problem (Herstellungskosten, die den Gebrauchswert erhöhen)
Unstreitig sind Aufwendungen für die Erweiterung der nutzbaren Fläche (Anbau, Aufstockung) einschließlich der Substanzvermehrung (was bislang nicht vorhanden war wie zum Beispiel Einbau eines Kachelofens, einer Treppe, einer Alarmanlage, Anbau eines Balkons) direkt Herstellkosten. Sie werden nicht in die Berechnung des anschaffungsnahen Aufwandes einbezogen.

Anders verhält es sich bei Aufwendungen, die den Standard des Gebäudes (den Gebrauchswert) in den Bereichen Heizung, Sanitär, Elektroinstallation und Fenster deutlich verbessern. Der Gebrauchswert einer Immobilie wird gesteigert, wenn innerhalb von fünf Jahren in drei dieser Bereiche, bei Erweiterungen in zwei Bereichen die Funktionen deutlich erweitert werden.

Beispiele:

  1. Einbau einer witterungsgeführten mit Thermostaten ausgestatteten Zentralheizung, die erstmals das ganze Gebäude mit Warmwasser versorgt,
  2. Einbau eines neuen Bades mit vermehrten Funktionen wie barrierefreie Dusche, Eckwanne mit Whirlpool, Bidet und Pissoir,
  3. Einbau einer Elektroanlage, deren Kapazität durch einen stärkeren Sicherungskasten und durch dreiphasige anstelle zweiphasiger Leitungen maßgeblich gesteigert wird,
  4. Ersatz der einfach verglasten Fenster durch wärmegedämmte Fenster.

Obwohl diese Aufwendungen als Herstellkosten gelten, werden sie in die Berechnung der 15%-Grenze einbezogen. Erhaltungsaufwendungen, die für sich allein die 15%-Grenze nicht übersteigen, sondern erst zusammen mit Ausgaben, die den Standard verbessern, werden dadurch zu Herstellkosten umqualifiziert. Zu Erhaltungsaufwendungen, die also den Standard nicht steigern, rechnen z.B. die Erneuerung von Dach und Fußböden, Dämm-Maßnahmen, Austausch von Türen, Einbau einer solarthermischen Anlage zur Heizungsunterstützung, der Austausch alter Heizkörper, des alten Brenners, der alten Einrichtungen und Fliesen im Bad, von alten Steckdosen, Elektroleitungen, Steckdosen und Lichtschaltern, des alten Sicherungskasten.

TIPP: Hierzu läuft ein beim BFH ein Revisionsverfahren IX R 25/14 . Zur Entscheidung steht an, ob solche Ausgaben, die den Standard des Gebäudes anheben und daher von vornherein als Herstellkosten zu klassifizieren sind, in die 15%-Grenze einbezogen werden dürfen oder nicht. Wenn reine Erhaltungsaufwendungen erst zusammen mit Maßnahmen zur Verbesserung des Standards die 15%-Grenze übersteigen, sollten Betroffene Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und mit Hinweis auf die obige Revision die Zwangsruhe des Verfahrens beantragen (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO).“

 

 

Erstattungszinsen zur Einkommensteuer sind steuerpflichtig

Wieder einmal gibt es nachweislich ein Bespiel für eine Ungerechtigkeit in der Rechtsprechung und Willkür in der Steuergesetzgebung.

Der BFH hat in seinem Urteil vom 24.06.2014 (AZ VIII R 29/12; veröffentlicht am 15.10.2014)  die bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass Sie Zinserstattungen für Ihre Einkommensteuererstattung als Kapitalerträge versteuern müssen.

Dass Sie im Gegenzug die Zinsaufwendungen für Einkommensteuernachzahlungen aber nicht absetzen dürfen, dass soll gerecht sein?

Ich verzichte auf jeden weiteren Kommentar.

 

Musterprozess zum Abzug von Ehescheidungskosten

Aufgrund einer Gesetzesändeurng können Prozesskosten ab dem Veranlagungsjahr grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden.

Nach dem Gesetz sind Prozesskosten nur noch eingeschränkt absetzbar: „Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können”.

Im Falle von Ehescheidungskosten hat der LSt-Hilfeverein Bayern zwei Musterprozesse beim FG München eingeleitet.

  • Steuerzahler, die ab 2013 Ehescheidungskosten zu tragen hatten, sollten diese auf jeden Fall weiterhin als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Einkommensteuererklärung angeben.
  • Dagegen können die Betroffenen mit Verweis auf die beim Finanzgericht München anhängigen Klageverfahren Einspruch einlegen und gleichzeitig das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragen.
  • Wird diesem Antrag stattgegeben, können die Betroffenen in Ruhe den Ausgang der Musterverfahren abwarten. Mit der Zweckmäßigkeitsruhe können unnötiger Verwaltungsaufwand und Kosten für die Finanzgerichte und die Steuerbürger bzw. ihre Berater vermieden werden.
  • Sollten Finanzämter die Zweckmäßigkeitsruhe dennoch nicht gewähren und über die Einsprüche entscheiden, bleibt weiterhin nur die Klage vor dem Finanzgericht.

 

Anforderungen an eine Leistungsbeschreibung in Rechnungen aus umsatzsteuerlicher Sicht

Der BFH bestätigt mit seinem Urteil vom 16.01.2014 – VR 28/13 seine bisherige Rechtsprechung zum Inhalt der Leistungsbeschreibung in einer Rechnung.

Der Vorsteuerabzug setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Die zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung muss nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG Angaben über den Umfang und die Art der sonstigen Leistung enthalten.

Der Kläger hatte Rechnungen erhalten, in deren Beschreibung die auf bestimmte Vertragsunterlagen verwiesen wurde. Diese Unterlagen waren den Rechnungen nicht beigefügt. Das Finanzamt versagte den Abzug der Vorsteuerbeträge, weil die Vereinbarungen der Rechnung nicht beigefügt waren. Der BFH entschied zu Gunsten des Klägers.

Begründung des BFH

  • Nach ständiger Rechtsprechung muss die Rechnung Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen.
  • Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss so begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung, über die abgerechnet worden ist, ermöglichen.
  • Was zur Erfüllung dieser Voraussetzung erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
  • Zur Identifizierung der abgerechneten Leistung können auch andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden. Voraussetzung ist dabei, dass das Abrechnungsdokument selbst auf die anderen Geschäftsunterlagen verweist und die in Bezug genommenen Unterlagen eindeutig bezeichnet.
  • Nicht nötig ist, dass die Unterlagen mit der Rechnung physisch verbunden sind.
  • Bestätigt wird diese Sichtweise durch § 31 Abs. 3 Satz 2 UStDV, wonach eine in Bezug genommene andere Geschäftsunterlage beim Rechnungsaussteller und beim Rechnungsempfänger lediglich „vorhanden“ sein muss.

Tipp: Die hohen Anforderungen der Rechtsprechung an die ordnungsmäßige Bezeichnung des Leistungsgegenstands in Rechnungen erfordern eine hohe Sorgfalt. In einem den Rechnungen zugrunde liegenden Vertrag sollten alle zu erbringenden Leistungen exakt und hinreichend genau beschrieben werden. Auch wenn es nicht notwendig ist, würde ich in der Rechnung immer auf den

Insbesondere lauern im Dienst- und Werkleistungsbereich immer Gefahren für den Vorsteuerabzug, namentlich bei Leistungsabrechnungen zwischen Nahestehenden. Wenn – wie im Streitfall – periodisch Stundensätze abgerechnet werden und die Rechnungen nicht erkennen lassen, welche Leistungen im Einzelnen dahinterstehen, ist es hilfreich (aber auch ausreichend), exakte schriftliche Vereinbarungen über den Leistungsgegenstand zu treffen und auf diese zu verweisen. Das Datum der Vereinbarung muss, wie man der Entscheidung des BFH entnehmen kann, nicht genannt sein.

 

Photovoltaikanlagen: Abzugsfähigkeit von Gebäudekosten

Der BFH hat mit Urteil vom 17.10.2013 – III R 27/12 entschieden, dass Gebäudekosten nicht anteilig im Rahmen der Solareinkünfte steuerlich abgezogen werden können, wenn mit dem dazugehörigen Gebäude keine zusätzlichen eigene Einkünfte werden. 19.3.2014).

Mit der Installation einer Photovoltaikanlage auf einem bereits bestehenden Gebäude sind des öfteren umfangreiche Dachsanierungen notwendig. Im Streitfall ging es darum, ob die Sanierungskosten anteilig als Betriebsausgaben für den Gewerbebetrieb „Photovoltaikanlage” abziehbar wären. Im Jahr 2011 hatte der BFH mit mehreren Urteilen entschieden, dass für Zwecke des umsatzsteuerlichen Vorsteuerabzugs Aufwendungen für die Errichtung von Gebäuden anteilig dem Betrieb einer auf diesem Gebäude installierten Photovoltaikanlage zugerechnet werden können (BFH, Urteile v. 19.7.2011 – XI R 29/10XI R 21/10 und XI R 29/09).

Im Streitfall hatte der Kläger auf dem Dach zweier Hallen jeweils eine Photovoltaikanlage installiert und den erzeugten Strom in das öffentliche Netz eingespeist. Die Einspeisevergütungen wurden als gewerbliche Einkünfte erfasst. Die Hallen wurden an die Ehefrau für den Betrieb einer Pferdepension vermietet. Allerdings erkannte das Finanzamt die Vermietung der beiden Hallen mangels Überschusserzielungsabsicht nicht an und berücksichtigte die Hallenkosten weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung noch (anteilig) als Betriebsausgaben bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage. Der BFH bestätigt nun, wie zuvor schon das Finanzgericht, diese rechtliche Behandlung.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Die Photovoltaikanlagen und die Hallen sind jeweils eigenständige Wirtschaftsgüter und gehören nicht (auch nicht teilweise) zum Betriebsvermögen des Betriebs „Stromerzeugung“.
  • Die Benutzung der Hallen als „Fundament“ für die Solaranlagen kann auch nicht dazu führen, dass ein Teil der Hallenkosten bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte als sog. Aufwandseinlage berücksichtigt wird. Denn die Aufwendungen lassen sich nicht nachvollziehbar zwischen der privaten Hallennutzung und der gewerblichen Hallen(dach)nutzung aufteilen.

Anmerkung: Die Konsequenzen dieser Entscheidung sind für Steuerbürger, die auf ihrem privaten Wohnhaus eine Solaranlage betreiben, nicht nur nachteilig. Zwar können die Hauskosten nicht anteilig über die Solaranlage steuerlich abgesetzt werden. Allerdings wird das Haus auch nicht (teilweise) zum Betriebsvermögen. Bei einer Veräußerung des Gebäudes außerhalb der Spekulationsfrist fällt daher zukünftig auch keine Einkommensteuer an.

Quellen: BFH, Pressemitteilung Nr. 22/2014 und NWB Datenbank

Hinweis: Zur Abzugsfähigkeit der Kosten einer Dachsanierung vor Installation einer Photovoltaikanlage liegt dem X. Senat des BFH noch eine Revision unter dem Aktenzeichen X R 32/12 vor. Mit dem angefochtenen Urteil hatte das FG München (Urteil v. 2.8.2012 – 15 K 770/12) entschieden, dass Aufwendungen für die Sanierung eines Daches vor Installation einer Photovoltaikanlage als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb abzugsfähig sind. Das FG München war der Auffassung, grds. gehöre die Dachkonstruktion nicht zur Photovoltaikanlage, sondern zum Gebäude, auf dem sie montiert ist; wenn es allerdings infolge der Installation der Anlage auf der Dachfläche notwendig ist, aus statischen Gründen Sparren zu verstärken, sind diese durch den Aufbau der Betriebsvorrichtung „Photovoltaikanlage“ veranlasst und als betriebliche Aufwendungen in vollem Umfang abzugsfähig. Im Hinblick auf diese Revision können vergleichbare Fälle offengehalten werden.

 

Betriebsveranstaltungen 110 Euro-Grenze

Der BFH hat seine Rechtsprechung bezüglich der 110-Euro-Grenze bei Betriebsveranstaltungen geändert.

In zwei neuen Entscheidungen hat der BFH seine Rechtsprechung zu der Frage fortentwickelt, unter welchen Voraussetzungen die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen zu einem steuerbaren Lohnzufluss führt. Hiernach sind die Kosten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung bei der Berechnung der 110 €-Grenze nicht zu berücksichtigen. Des Weiteren hat der BFH klargestellt, dass der auf miteingeladene Familienangehörige entfallende Kostenanteil nicht in die Berechnung der Freigrenze einzubeziehen ist (BFH, Urteile v. 16.5.2013 – VI R 94/10 und VI R 7/11; veröffentlicht am 9.10.2013).

Zwei Problemfelder stehen hier an:

1. Ein Arbeitgeber beauftragt eine Eventagentur. Die Agentur mietet einen Saal und bekommt natürlich Geld für die gesamte Organisation. Bisher wurden diese Kosten in die 110 Euro-Freigrenzregelung einbezogen. Dass darf jetzt nicht merh der Fall sein. Nur Kosten, die von der eingeladenen Person höchstpersönlich „verkonsummiert“ werden können, sind in die Regelung einzubeziehen.

2. Es werden auch die Ehepartner eingeladen. Bisher wurden die Kosten auf die Teilnehmer umgelegt. Beispiel 80 Euro pro Person. Waren die Eheleute zusammen auf der Veranstaltung und war nur eine Person auch als Arbeitnehmer beschäftigt, dann wurden beide Beträge zusaammengerechnet = 160 Euro, Freigrenze überschritten = volle Steuer- und Sozialversicherungspflicht ! Das ist jetzt nicht mehr !

Aber aufpassen: Auch wenn die Freigrenze nicht überschritten wird, so entstehen zwar keine schädlichen Lohnkosten für den Arbeitnehmer, aber der Arbeitgeber kann die Kosten für den Ehepartner nicht mehr absetzen und müsste den Betrag pauschal mit 30 % versteuern.

 

Umsatzsteuer bei Überschussrechnern

Grundsätzlich stellt die Umsatzsteuer für den Unternehmer ein durchlaufender Posten dar.

Umsatzsteuer 1.000 abzüglich 500 Vorsteuer = Zahllast 500 Euro mit Zahlung an das Finanzamt = per Saldo 0.

Beim bilanzierenden Unternehmen von vorneherein kein Problem, da die Umsatzsteuer keinerlei Einfluss auf die Ertragsberechnung hat.

Das Prinzip 0 gilt auch für Betriebe, die ihren Ertrag nach Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, nur mit dem Unterschied, dass sich das Prinzip 0 auf mehrere Veranlagungszeiträume verteilen kann und sich daher in jedem Zeitraum ertragssteuerlich auswirkt.

Umsatzsteuer 1.000 abzüglich Vorsteuer 500 = 500 Euro Mehreinnahme im Jahr 01 und damit Ertrag im Jahr 01. Anmeldung und Abführung der 500 Euro erfolgt im Jahr 02. Folge:  Betriebsausgabe im Jahr 02. Per Saldo Jahr 01 + 02 = 0.

Jetzt vergessen Sie in einem Jahr die gezahlte Umsatzsteuer als Betriebsausgabe in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu berücksichtigten. Das Finanzamt folgt Ihrer Berechnung. Die Veranlagung wird rechstkräftig!

Bisher: dumm gelaufen.

Jetzt BFH vom 27.08.2013 – VIII R 9/11 (Veröffentlicht 13.11.2013) das Finanzamt muss von Amts wegen die fehlende Umsatzsteuer im Rahmen der offenbaren Unrichtigkeit nach § 129 AO berichtigen und damit auch die bereits bestandskräftige Veranlagung ändern.

Dies ist ein sehr positiv aufzunehmendes Urteil. Aber auch hier: das gilt ebenfalls im umgekehrten Fall! Sie haben vergessen, eine Umsatzsteuererstattung des Finanzamtes als Betriebseinnahme zu berücksichtigen. Das ist ebenso ein Fall der nach § 129 AO von Amts wegen zu Ihren Ungunsten auch nach Bestandskraft geändert werden muss.

 

Rückwirkende Rechnungsberichtigung im Rahmen der USt ist möglich

Immer wieder gibt es Streit mit dem Finanzamt, inbesondere bei Umsatzsteuersonderprüfungen, wenn Rechnungen formell nicht korrekt sind.

Rechnungen können zwar berichtigt werden, aber nach bisheriger Finanzamtsmeinung wirkt die Rechnungsberichtigung erst im Monat der Erstellung der Rechnungsberichtigung. Daraus folgte bisher, dass die Vorsteuer für den Prüfungszeitraum gekürzt wurde und es eventuell zu einer Vollverzinsung kam.

Mit dem Beschluss des FG Niedersachsen 5 V 217/13 vom 01.10.2013 wird diese Verfahrensweise abgelehnt. In die gleiche Richtung gehen die BFH-Beschlüsse vom 20.07.2012 – V B 82/11 und vom 10.01.2013 – XI B 33/12. Alle berufen sich auf die Urteile des EuGH in der Rechtssache Pannon Gep (C-368/09) und Petrona (C-271/12).

Demnach können Rechnungen rückwirkend (ex tunc) berichtigt werden, sofern das zunächst erteilte Dokument die Mindestanforderungen (Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt, gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer) an eine Rechnung erfüllt und solange noch keine abschließende Entscheidung der zuständigen Finanzbehörde über den Vorsteuerabzug vorliegt.

Eine endgültige Höchstrichterliche Entscheidung steht hier jedoch noch aus!

 

Ist die Nichtberücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen verfassungskonform ?

Ab 2010 wurde im Bereich der Versicherungsaufwendungen geregelt, dass die Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicheurng unbeschränkt von der Einkommensermittlung als Sonderausgaben absetzbar sind.

Im Gegenzug gibt es dazu eine Pauschalregelung. Alle Versicherungen (Außer Rentenversicherungsbeiträge und Basisrenten, Berufsständige Rentebeiträge) also z.B. Haftpflicht, Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung, 88% der Lebensversicherungsbeiträge und die kompletten Kranken- und Pflegeversicherungen werden zunächst in einen Topf geworfen. Dann wird die Abzugsfähigkeit dieses Topfes auf maximal 1.900 Euro (z.B. bei Arbeitnehmern) bzw. 2.800 Euro (z.B. bei Selbständigen) begrenzt.

In den meisten Fällen sind die Aufwendungen für die Basis-Kranken- und Pflegeversicherung für sich gesehen bereits höher als die Pauschbeträge.

Folge: die absetzbaren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind voll absetzbar, alle anderen Versicherungen fallen de facto unter den Tisch und werden steuerlich überhaupt nicht mehr berücksichtigt.

Der Mindestbetrag der KV-/PV-Beiträge ist höher als der Höchstbetrag des Pauschalbetrages.

Hinsichtlich der auf diesem Weg nicht absetzbaren Arbeitslosenversicherung liegt bereits eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG (Az.: 2 BvR 598/12) vor. Jetzt hat das FG Baden-Württemberg (AZ 9 K 242/12) nachgezogen und die Verfassungskonformität auch die beschränkende Steuerauswirkung der Unfall- Haftplicht- und Risikolebensversicherungen in Frage gestellt, die wie die KV-/PV zum sozialhilfegleichen Versorgungsniveau hinzugehören.

Anmerkung: Legen Sie gegen Ihre entsprechenden Steuerbescheide Einspruch ein und beantragen Sie ein Ruhen lassen des Verfahrens.

 

 

Unterschiedliche Behandlung von Erhaltungsaufwendungen und Herstellungskosten

Ein sehr häufig in der Praxis vorkommender Fall:

Sie kaufen 2012 ein Haus mit Baujahr 1960 für Vermietungszwecke. Damit Sie vernünftig vermieten können, müssen Sie renovieren. Nunmehr stellt sich die Frage: Sind die Renovierungskosten voll absetzbar oder sind sie den Herstellungskosten zuzurechnen und damit auf 50 Jahre mit 2 % abzuschreiben?

FG Köln hat am 26.01.2012 (10 K 235/10) entschieden:

Herstellungskosten liegen vor, wenn Baumaßnahmen bei mindestens drei der Kern-Bereiche (Heizung, Sanitär, Elektro und Fenster) jeweils zu einer Standarderhöhung geführt haben. Für den dabei erforderlichen Vergleich des „ursprünglichen“ Zustands mit dem „neuen“ Zustand ist auf den Zeitpunkt des Erwerbs des Gebäudes und nicht das Baujahr abzustellen 

Beispiel: 1960 waren Fenster mit Holzumrahmung normaler mittlerer Standard, die Elektroleitung auf der Wand liegend normaler mittlerer Standard, der WC-Spülkasten an der Wand hängend, bzw. ein Kohleofen als Etagenheizung normaler mittlerer Standard.

Ihre Renovierungsmaßnahmen 2012 bringen den mittleren Standard des Jahres 1960 auf einen mittleren Standard 2012. Nach bisheriger Betrachtungsweise läge keine Erhöhung des Standards vor und damit wäre die volle sofortige Absetzbarkeit möglich.

Aber: Das Finanzgericht sieht dies anders. Maßgebend ist der Zustand des Gebäudes im Zeitpunkt des Erwerbs, also 2012. Der Zustand wäre nach heutigen Maßstäben einfacher Standard. Mit der Renovierung auf heutigen mittleren Standard würden Sie mindestens drei der vier Kernbereich standardmäßig erhöhen. Damit liegen Herstellungskosten vor mit der Folge Erhöhung des Abschreibungsvolumens und Auflösung der Renovierungskosten mit 2 % über 50 Jahre hinweg.

Empfehlung: Wenn es möglich ist, renovieren Sie in Etappen. So über einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren. Dann haben Sie eine Chance alles als Renovierungsaufwand absetzen zu können.