BFH zu den Voraussetzungen des kürzesten Weges zur Arbeit

Als Abeitnehmer setzen Sie Ihre Fahrten zwischen Wohnung und Ihrer Arbeitsstätte an. Soweit so gut. Sie werden im Regelfall immer die für Sie günstigste Fahrtstrecke nehmen.

Doch die für Sie günstigste Strecke stimmt nicht unbedingt mit der vom Gesetzgeber grundsätzlich vorgesehene kürzsten Strecke überein.

Ich denke unter anderem an die Arbeitnehmer, die einen Fluß zwischen zu Hause und ihrer Arbeitsstätte haben. Ist eine Fähre da, haben Sie Glück und sie nehmen die Fahrtstreckenverkürzung gerne in Anspruch. Stimmt diese Route auch mit der kürzesten Strecke überein, gibtes keinen Konflikt mit dem Finanzamt. Aber was, wenn nicht ?

Beispiel: Sie haben Schichtdienst, die Fähre fährt dann nicht mehr. Oder die Wartezeiten an der Fähre sind zu lang, oder oder ….. . Dann kann es Probleme geben.

Nunmehr hat der BFH mit seinen Urteilen vom 16.11.2011 (VI R 19/11 und VI R 46/10) veröffentlicht am 08.02.2012 klargestellt: „Offensichtlich“ verkehrsgünstiger i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG ist die vom Arbeitnehmer gewählte Straßenverbindung, wenn sich jeder unvoreingenommene, verständige Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für die Benutzung der Strecke entschieden hätte. Eine Mindestzeitersparnis von 20 Minuten ist nicht stets erforderlich. Vielmehr sind alle Umstände des Einzelfalls, wie z.B. die Streckenführung, die Schaltung von Ampeln o.ä. in die Beurteilung einzubeziehen. Eine Straßenverbindung kann auch dann „offensichtlich verkehrsgünstiger“ sein, wenn bei ihrer Benutzung nur eine geringe Zeitersparnis zu erwarten ist (Az. VI R 19/11). In der Entscheidung Az. VI R 46/10 hat der BFH zudem klargestellt, dass nur die tatsächlich benutzte Straßenverbindung in Betracht kommt. Eine bloß mögliche, aber vom Steuerpflichtigen nicht benutzte Straßenverbindung kann der Berechnung der Entfernungspauschale nicht zugrunde gelegt werden.“

Also kämpfen Sie um Ihre Kilometer, es lohnt sich.

Quelle: BFH online

 

 

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