Ist die Nichtberücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen verfassungskonform ?

Ab 2010 wurde im Bereich der Versicherungsaufwendungen geregelt, dass die Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicheurng unbeschränkt von der Einkommensermittlung als Sonderausgaben absetzbar sind.

Im Gegenzug gibt es dazu eine Pauschalregelung. Alle Versicherungen (Außer Rentenversicherungsbeiträge und Basisrenten, Berufsständige Rentebeiträge) also z.B. Haftpflicht, Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung, 88% der Lebensversicherungsbeiträge und die kompletten Kranken- und Pflegeversicherungen werden zunächst in einen Topf geworfen. Dann wird die Abzugsfähigkeit dieses Topfes auf maximal 1.900 Euro (z.B. bei Arbeitnehmern) bzw. 2.800 Euro (z.B. bei Selbständigen) begrenzt.

In den meisten Fällen sind die Aufwendungen für die Basis-Kranken- und Pflegeversicherung für sich gesehen bereits höher als die Pauschbeträge.

Folge: die absetzbaren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind voll absetzbar, alle anderen Versicherungen fallen de facto unter den Tisch und werden steuerlich überhaupt nicht mehr berücksichtigt.

Der Mindestbetrag der KV-/PV-Beiträge ist höher als der Höchstbetrag des Pauschalbetrages.

Hinsichtlich der auf diesem Weg nicht absetzbaren Arbeitslosenversicherung liegt bereits eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG (Az.: 2 BvR 598/12) vor. Jetzt hat das FG Baden-Württemberg (AZ 9 K 242/12) nachgezogen und die Verfassungskonformität auch die beschränkende Steuerauswirkung der Unfall- Haftplicht- und Risikolebensversicherungen in Frage gestellt, die wie die KV-/PV zum sozialhilfegleichen Versorgungsniveau hinzugehören.

Anmerkung: Legen Sie gegen Ihre entsprechenden Steuerbescheide Einspruch ein und beantragen Sie ein Ruhen lassen des Verfahrens.

 

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