Einkommensteuerentlastung bei Asbestsanierung des Daches

Hintergrund: Die Einkommensteuer wird auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung) erwachsen (§ 33 Abs. 1 EStG).

Sachverhalt: Streitig ist, ob Kosten einer Asbestsanierung auch ohne Einholung eines Gutachtens über gesundheitliche Gefahren als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.

BFH: In seinem Urteil vom 29.03.2012 (VI R 47/10) können die Aufwendungen für die Asbestsanierung unter der Voraussetzung der Art der Verarbeitung des asbesthaltigen Daches und wenn man das Asbestdach nicht selber erstellt hat (bzw.erstellen ließ). Art der Verarbeitung deshalb, weil es gebundenes Asbest gibt, bei dessen Abbau eine  Freisetzung von Asbest vermieden werden kann. Ein Gutachten ist nicht unbedingt notwendig.Die Beweislast liegt aber beim Steuerpflichtigen.

Hinweis: Aufgrund der Verschärfungen/Konkretisierungen für außergewöhnliche Belastungen seit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 sollten Sie sich irgend etwas amtliches oder gutachterliches besorgen, damit Sie die Aufwendungen auch sicher geltend machen können. Alles andere wäre ein Lotteriespiel für Sie.

 

 

Umsatzsteuer einer Photovoltaikanlage bei Neueindeckung eines Daches

Am 23. Dezember 2011 hatte ich bereits auf die Problematik hingewiesen, die sich ergibt, wenn Sie eine Photovoltaikanlage auf Ihr Dach installieren wollen und dazu eine Dachsanierung wegen Asbesthaltigkeit des Daches notwendig wird.

Der BFH hat am 14.03.2012 (XI R 261/11) sein Urteil gefällt.

Hintergrund: Ein Betreiber einer Photovoltaikanlage, der den mit seiner Anlage erzeugten Strom kontinuierlich an einen Energieversorger veräußert, ist insoweit umsatzsteuerrechtlich Unternehmer. Er ist damit grds. auch zum Abzug der ihm in Rechnung gestellten Umsatzsteuer aus Aufwendungen berechtigt, die mit seinen Umsätzen aus den Stromlieferungen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang stehen.

Die im Streitfall erforderliche Aufteilung der Vorsteuerbeträge auf die wirtschaftlichen und die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten eines Unternehmers ist gesetzlich nicht geregelt. Folglich muss der abziehbaren Vorsteueranteil geschätzt werden. Nach Ansicht des Senats scheidet im Streitfall die Ermittlung des abziehbaren Vorsteueranteils durch eine Gegenüberstellung von Nutzflächen aus. Nutzflächen innerhalb eines Gebäudes und Nutzflächen auf dessen Dach sind nicht ohne weiteres zu einer Gesamtnutzungsfläche zu addieren, weil sie in der Regel nicht miteinander vergleichbar sind. Zudem macht es einen Unterschied, ob eine Anlage auf einem mit geringem Aufwand zu errichtenden Gebäude –wie einer Scheune– oder z.B. auf einem Ein- oder Mehrfamilienhaus installiert ist. Der Senat hält für die Aufteilung der Vorsteuerbeträge im Streitfall vielmehr die Anwendung eines Umsatzschlüssels für sachgerecht. Da es sowohl an einem Umsatz für das Innere des Einfamilienhauses als auch an einer entgeltlichen Nutzung der Dachfläche fehlt, könnte insoweit jeweils auf einen fiktiven Vermietungsumsatz abgestellt werden. Hinsichtlich der Dachfläche wäre abzustellen auf den fiktiven Umsatz, der sich ergäbe, wenn die Klägerin die Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer Anlage vermietet hätte.

Beispiel: Eine Anlage auf Ihrem EFH erwirtschaftet einen Jahresumsatz von 10.000 Euro. An einen fremden Dritten hätten Sie 4 % der Vergütung = 400 Euro gezahlt. Kosten der Dachsanierung 11.900 Euro (10.000 + 19% USt).

Die Fläche Ihres EFH beträgt 100 qm. Die ortsübliche Miete beläuft sich auf 5 Euro/qm = 500 Euro = 6.000 Euro p.a.

Das Aufteilungsverhältnis wird wie folgt berechnet: 6.000 + 400 Euro = 6.400 Euro = 100 %. 400 Euro = 6,25 % von 6.400 Euro. Ergebnis: Sie könnten sich 6,25 % aus der Umsatzsteuer von den Dachsanierungskosten von 1.900 Euro = 118,75 Euro wieder zurück holen. Nicht viel, aber immerhin.

 

Fahrtkosten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte voll absetzbar ?

Folgende Fälle kommen in der Praxis häufig vor:

Sie machen ein Zweitstudium, weil Sie in Ihrem erlernten Beruf weiterkommen wollen, und „klinken sich mehrere Monate für ein Vollzeitstudium aus Ihrem Arbeitsleben aus.

Sie sind Auszubildender und werden für mehrere Wochen oder Monate in Blockunterricht geschickt.

Es stellte sich die Frage: Sind die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte (Uni, FH oder dgl.) voll absetzbar, d.h. 30 Cent pro gefahrenen Kilometer oder nur 30 Cent pro Entfernungskilometer, weil die längermonatige Ausbildungsstelle zur regelmäßigen Arbeitsstätte wird ?

Der BFH urteilt am 09.02.2012 (VI R 42/11 und VI R 44/10) ganz klar:

Eine Ausbildungsstätte kann nie zu einer regelmäßigen Einsatzstelle werden. Es gelten die Dienstreisegrundsätze. Also Ansatz von 30 Cent pro gefahrenen Kilometer.

 

Investitionsabzugsbetrag vor Betriebseröffnung ?

Sie haben ein hohes Einkommen im Jahr 1, wollen im Jahr 2 einen Betrieb eröffnen und wollen/müssen sich dafür viel investieren. Sie freuen sich, dass Ihnen das steuerliche Förderinstrument „Investitionsabzugsbetrag“ zur Verfügung steht.

Damit können Sie im Jahr 01 bereitsd bis zu 40 % der Nettoanschaffungsksoten (spätere USt-Pflicht vorausgesetzt) bereits bei Ihrer Steuererklärung 01 steuermindernd berücksichtigen. Doch geht das ? Der Betrieb ist ja noch nicht einmal eröffnet !

Prinzipiell geht das. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie die Ernsthaftigkeit Ihrer beabsichtigten Betriebseröffnung darlegen können.

Bisher stand die Finanzverwaltung auf dem Standpunkt, dass in Fällen der Betriebseröffnung, für vorher geltend gemachte Vergünstigungen immer eine Auftragsbestätigung (im Jahr 01) vorlag.

Das FG Münster hat sich in seinem Urteil vom  08.02.2012 bezüglich der Anschaffung einer Photovoltaikanlage dergestalt geäußert, dass eine verbindliche Bestellung (im Jahr 01) nicht unbedingt vorliegen muss. Der Steuerpflichtige muss nur die Ernsthaftigkeit glaubhaft machen. Nur wie, dazu hat sich das FG nicht geäußert.

Normalerweise würde man meinen, dass ein konkretes Angebot (mit späterer Realisierung in 02) ausreichen würde. Mitnichten, das wurde abgelehnt.

Warten wir nun auf den Ausgang zweier Verfahren beim BHF, die heute noch anhängig, sprich nicht entscheiden, sind.

Übrigens: Die Problematik gilt grundsätzlich nicht nur für beabsichtigte Betriebseröffnungen, sondern auch für wesentliche Betriebserweiterungen !

 

Umsatzsteuersatz bei Verkauf von Speisen und Getränken nach EUGH-Urteil

Der BFH legte 2009 dem EuGH Fragen zur Abgrenzung von Bewirtungsleistungen und Lieferung von Nahrungsmitteln vor. Der EuGH entschied, dass er eine andere Auffassung als die deutsche Rechtslage zu den Merkmalen einer Bewirtungsleistung vertritt. Diese Entscheidung kann auch für Vereine bei der umsatzsteuerlichen Behandlung ihrer gastronomischen Einnahmen erhebliche Auswirkungen haben und sollte genau geprüft werden. Änderungen sind unter Umständen auch noch für die vorangegangenen Jahre möglich.

Seit 2008 wird nach deutschem Recht bei der steuerlichen Behandlung des Verkaufs von Speisen und Getränken (= wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, § 67a Abs.1 AO) danach unterschieden, ob es sich um eine Lieferung oder eine sonstige Leistung handelt:

  • Lieferung: Ermäßigter Steuersatz 7 % (§ 12 Abs.2 Nr.1 und Anlage 2 UStG)
  • Sonstige Leistung: Regelsteuersatz 19 % (§ 12 Abs.1 UStG).

Schwierig war immer die Abgrenzung, ob das Dienstleistungselement überwiegt oder nicht. Die Zubereitung der Speisen spielte dabei regelmäßig keine Rolle.

Die neue Entscheidung des EuGH

Der EuGH klärte in seiner o.a. Entscheidung wie eine Gesamtbetrachtung vorgenommen werden müsste:

Kriterien:

  • es müssen sämtliche Umstände berücksichtigt werden, unter denen der Umsatz abgewickelt wird,
  • es müssen die typischen Bestandteile des Umsatzes ermittelt werden und
  • es muss dabei der dominierende Bestandteil bestimmt werden.

Beispiele für den ermäßigten Steuersatz

– Verkauf von Nahrungsmitteln an Imbisswägen und –ständen

– Verkauf von Speisen in Kinos zum sofortigen warmen Verzehr

– Das Erwärmen von Speisen, da es sich dabei um ein für die Lieferung untergeordnetes Element handelt.

Praxistipp: Von Fall zu Fall kann es daher für den Verein vorteilhaft sein, sich auf die neue Rechtsauffassung des EuGH zu berufen. So kann bei älteren Bescheiden im Einzelfall der Antrag auf Änderung des Bescheids gestellt werden und gegen aktuelle USt-Bescheide Einspruch eingelegt werden.

Fundstelle: EuGH, Urteil v. 10.3.2011, Az.: C-497/09, C-499/07 und C-501/09

Quelle (Verein@redmark.de)

 

Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale für Arbeitnehmer

Jeder Arbeitnehmer weiss, dass man grundsätzlich nur 30 Cent pro Entfernungskilometer für die Fahrt zwischen Wohnung und Betrieb bei der Steuer ansetzen kann.

Was ist mit diejenigen, die am Tag gezwungen sind, mehrmals zur Arbeitsstätte zu fahren ? Zum Beispiel in der Gastronomie, die morgens bis Mittags arbeiten und dann erst wieder Abends zur Arbeit müssen oder wie im Steitfall ein Musiker, der morgens Proben hatte und Abends zur Aufführung musste.

Es gab mal die Möglichkeit, dass man zwei Fahrten ansetzen konnte, wenn mehr als vier Stunden zwischen den Arebitszeiten lagen. Aber lang , lang ist’s her ! Irgendwann hat der Gesetzgeber diese Regelung gestrichen.

Doch nun zur Klage des Musikers. Wie hat das Finanzgericht entschieden ?

Klar doch, gegen den Musiker. Das FG hat die grob vereinfachende Regelung des Gesetzgebers als zulässige typisierende Regelung anerkannt, womit nur eine einzige Fahrt am Tag anerkannt wird. Das Urteil vom 06.02.2012 ist noch nicht rechtskräftig. Mal sehen ob es weiter geht.

Doch was ist bis jetzt Fakt ? Nicht nur, dass der unentwegt hohe Spritpreis die Kosten der Pendler malträtiert, nein ! hier wird auch eine zwangsläufige zweite Fahrt zu Lasten des Arbeitnehmers abgewälzt.

Wo bleibt da die Gerechtigkeit ? Sie bleibt – wie so oft – auf der Strecke.

Eigentlich heißt es (vereinfacht ausgedrückt), dass alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Erzielung und Sicherung von „voll“ steuerpflichtigen Einnahmen abgesetzt werden können. Dass dann nachgewiesenermaßen höhere Aufwendungen den Jordan runter gehen, dass ist mit typisierenden (übersetzt: vereinfachenden) Regelungen  aus Sicht des Gesetzgebers zumutbar.

Wo bleibt denn die Gerechtigkeit, dass z.B. Politiker Aufwandspauschalen erhalten, die sie nicht in Ihrer Steuererklärung nachweisen müssen ????

Wir sind alle vor dem Gesetz gleich, nur manche sind „gleicher“ !

 

 

 

Splittingtarif für gleichgeschlechtlich eingetragene Lebensgemeinschaften ?

Das was nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht bereits gilt, soll nicht auch für die Einkommensteuer gelten ?

Das FG Köln hat mit Beschluss vom 07.12.2011 4 V 2831/11 sich klar auf die Seite der Kläger, eine eingetragene Lebensgemeinschaft, gestellt. Das FG hält die derzeitige Einkommensteuerliche Regelung für Verfassungswidrig.

Aufgrund grundsätzlicher Bedeutung wurde Beschwerde beim BFH zugelassen. Die vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 2010 getroffenen Entscheidungen zur Erb- und Schenkungssteuer dürften wohl auch zu einem ähnlich positiven Urteil in den laufenden Verfahren (AZ 2 BvR 909/06 und 2 BvR 288/07) führen.

 

BFH zum Anscheinsbeweis bei 1%-Regelung Fahrten Wohnung und Betrieb

Schon oft ein Thema im Blog. Nun wurde wieder ein interessantes Urteil des BFH vom 06.10.2011 (VI R 56/10) am 28.12.2011 veröffentlicht.

Es war dem Arbeitnehmer nur gestattet das Betriebsfahrzeug ausschließlich für betriebliche Zwecke zu nutzen, lediglich Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb waren zulässig.

Da kein Fahrtenbuch geführt wurde, hatte das Finanzamt unterstellt, dass es sich um einzum Schein ausgesprochenes Verbot handelte und Privatfahrten möglich und indirekt erlaubt waren.

Das hat der BFH nicht so gesehen. Die Anwendung der 1%-Regelung setzt voraus, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat. Allein die Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte begründet dabei noch keine Überlassung zur privaten Nutzung. Der Gesetzgeber hat diese Fahrten vielmehr der Erwerbssphäre zugeordnet. Somit war die 1%-Regelung nicht anwendbar.

 

BFH zu den Voraussetzungen des kürzesten Weges zur Arbeit

Als Abeitnehmer setzen Sie Ihre Fahrten zwischen Wohnung und Ihrer Arbeitsstätte an. Soweit so gut. Sie werden im Regelfall immer die für Sie günstigste Fahrtstrecke nehmen.

Doch die für Sie günstigste Strecke stimmt nicht unbedingt mit der vom Gesetzgeber grundsätzlich vorgesehene kürzsten Strecke überein.

Ich denke unter anderem an die Arbeitnehmer, die einen Fluß zwischen zu Hause und ihrer Arbeitsstätte haben. Ist eine Fähre da, haben Sie Glück und sie nehmen die Fahrtstreckenverkürzung gerne in Anspruch. Stimmt diese Route auch mit der kürzesten Strecke überein, gibtes keinen Konflikt mit dem Finanzamt. Aber was, wenn nicht ?

Beispiel: Sie haben Schichtdienst, die Fähre fährt dann nicht mehr. Oder die Wartezeiten an der Fähre sind zu lang, oder oder ….. . Dann kann es Probleme geben.

Nunmehr hat der BFH mit seinen Urteilen vom 16.11.2011 (VI R 19/11 und VI R 46/10) veröffentlicht am 08.02.2012 klargestellt: „Offensichtlich“ verkehrsgünstiger i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG ist die vom Arbeitnehmer gewählte Straßenverbindung, wenn sich jeder unvoreingenommene, verständige Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für die Benutzung der Strecke entschieden hätte. Eine Mindestzeitersparnis von 20 Minuten ist nicht stets erforderlich. Vielmehr sind alle Umstände des Einzelfalls, wie z.B. die Streckenführung, die Schaltung von Ampeln o.ä. in die Beurteilung einzubeziehen. Eine Straßenverbindung kann auch dann „offensichtlich verkehrsgünstiger“ sein, wenn bei ihrer Benutzung nur eine geringe Zeitersparnis zu erwarten ist (Az. VI R 19/11). In der Entscheidung Az. VI R 46/10 hat der BFH zudem klargestellt, dass nur die tatsächlich benutzte Straßenverbindung in Betracht kommt. Eine bloß mögliche, aber vom Steuerpflichtigen nicht benutzte Straßenverbindung kann der Berechnung der Entfernungspauschale nicht zugrunde gelegt werden.“

Also kämpfen Sie um Ihre Kilometer, es lohnt sich.

Quelle: BFH online

 

 

 

Erstausbildungskosten das nächste Musterverfahren

Wir erinnern uns gerne an die Urteile des BFH, die zu einem für uns positiven Ergebnis geführt haben. Zuletzt hatte der BFH mit Urteil vom 28.07.2011 den Gesetzgeber in seine Schranken verwiesen und es zugelassen, dass Erstausbildungskosten als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar sind, wenn sie in einem konkreten Zusammenhang mit einer spätere Berufstätigkeit, bzw. Unternehmerischen Tätigkeit stehen.

Ganz schnell ignorierte der Gesetzgeber diese Rechtsprechung und änderte die entsprechen Gesetzesstellen. Und das rückwirkend !!!

Doch zum Glück gibt es Vorreiter, die sich nicht unterkriegen lassen. Es ist ein neues Verfahren vor dem FG Baden-Württemberg unter dem AZ 10 K 4245/11 anhängig.

Also bleiben auch Sie standhaft und erklären Sie Ihre vorweggenommen Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Mit der zu erwartenden Ablehnnung legen Sie Einspruch mit Hinweis aus das o.g. Verfahren ein und beantragen Sie das Verfahren bis zur Entscheidung ruhen zu lassen.