Rückwirkende Rechnungsberichtigung im Rahmen der USt ist möglich

Immer wieder gibt es Streit mit dem Finanzamt, inbesondere bei Umsatzsteuersonderprüfungen, wenn Rechnungen formell nicht korrekt sind.

Rechnungen können zwar berichtigt werden, aber nach bisheriger Finanzamtsmeinung wirkt die Rechnungsberichtigung erst im Monat der Erstellung der Rechnungsberichtigung. Daraus folgte bisher, dass die Vorsteuer für den Prüfungszeitraum gekürzt wurde und es eventuell zu einer Vollverzinsung kam.

Mit dem Beschluss des FG Niedersachsen 5 V 217/13 vom 01.10.2013 wird diese Verfahrensweise abgelehnt. In die gleiche Richtung gehen die BFH-Beschlüsse vom 20.07.2012 – V B 82/11 und vom 10.01.2013 – XI B 33/12. Alle berufen sich auf die Urteile des EuGH in der Rechtssache Pannon Gep (C-368/09) und Petrona (C-271/12).

Demnach können Rechnungen rückwirkend (ex tunc) berichtigt werden, sofern das zunächst erteilte Dokument die Mindestanforderungen (Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt, gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer) an eine Rechnung erfüllt und solange noch keine abschließende Entscheidung der zuständigen Finanzbehörde über den Vorsteuerabzug vorliegt.

Eine endgültige Höchstrichterliche Entscheidung steht hier jedoch noch aus!

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