Steuertipp Lohn (VIII) Aufruf gegen Schwarzarbeit (Teil 1 von 2)

Heute komme ich zum Höhepunkt (I) meiner ersten Staffel zu Steuertipps zum Lohn. Mein Aufruf gegen Schwarzarbeit bei Minijobbern !

In meinen Steuertipps I-VII habe ich einzelne Varianten der Lohngestaltung dargestellt. Richtig interessant wird es, wenn wir diese auch anwenden !

Insbesondere bei Minijobbern kommen wir zu win-win-Situationen.

Teil 1 meiner Betrachtung:

Warum sind häufig Minijobber auch nur Minijobber ? Weil Sie meistens nicht mehr verdienen dürfen! Bei Überschreiten der Grenze schlägt entweder die Steuerprogression im Rahmen einer Zusammenveranlagung zu und/oder der-/diejenige fliegt aus der Familienversicherung. Da wird Mehrarbeit richtig heftig bestraft.

Lösungsbeispiel für diejenigen, die wegen andere Minijobs und/oder andere positiver Einkünfte selbst die 450 Euro nicht ausschöpfen dürfen:

450 Euro abzüglich 50 Euro Internetpauschale abzüglich 20 Euro Telefonkostenpauschale abzüglich 44 Euro Benzingutschein abzüglich Fahrten Wohnung – Betrieb 39 Euro = 297 Euro ausgewiesener Aushilfslohn. Kosten für den Arbeitgeber 297 Euro + 33 % SV-abgaben (BuKna,BG und Umlage); pauschale Steuer auf Internet 13,19 Euro; pauschale Steuer auf Fahrtkosten 6,17 Euro. Summa summarum insgesamt circa 567 Euro. Ohne die steuerfreien/-begünstigten Lohnnebenkosten hätte der Arbeitgeber bei 450 Euro insgesamt circa 599 Euro an Gesamtkosten. Monatliche Ersparnis für den Arbeitgeber in meinem Beispiel 30 Euro.

Wie komme ich auf 39 Euro Fahrtkosten ? Im Beispiel unterstellt: 3 Arbeitstage pro Woche = durchschnittlich 13 AT pro Monat x 10 km einfache Entfernung Wohnung-Betrieb x 0,30 Euro = 39 Euro.

Ergo kann die Aushilfe entweder 153 Euro pro Monat noch bei einem anderen Arbeitgeber verdienen (geht aber nur, wenn nicht parallel bereits ein sozialversicherungspflichtiger Job vorliegt !) oder noch 153 Euro positive zu versteuernde andere Einkünfte (wie z.B. Mieteinkünfte) haben.

Anmerkung: Trotz sorgfältiger Recherche können im Steuertipp auch Fehler enthalten sein, bzw. durch Gesetz und Rechtsprechung überholt werden. Der Steuertipp erhebt keinen Anspruch auf vollständige Darstellung. Eine Haftung kann hierfür nicht übernommen werden. Einzelheiten sind in jedem Fall mit Ihrem Steuerberater abzuklären.

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