Steuertipp Lohn (II) Sachbezug Waren und Dienstleistungen

Kommen wir in unserem zweiten Lohntipp zum Thema Sachbezug auf die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Sachzuwendungen.

Hierzu gab es auch drei Grundsatzurteile des Bundesfinanzhofes, die Klarheit gebracht haben, wenn es um die Unterscheidung von Bar- und Sachlohn und damit um die Anwendung der 44 Euro Freigrenze ging.

  • Arbeitnehmer hatten das Recht eingeräumt bekommen, auf Kosten des Arbeitgebers gegen Vorlage einer Tankkarte an einer bestimmten Tankstelle (hier liegt eine direkte Geschäftsverbindung zwischen Tankstelle und dem Arbeitgeber vor) bis zu einem Höchtsbetrag von 44 Euro monatlich tanken zu dürfen.
  • Arbeitnehmer hatten das Recht, aufgrund eines vom Arbeitgeber ausgestellten Benzingutscheins, an einer Tankstelle ihrer Wahl (also freie Tankstellenwahl durch den Arbeitnehmer) 30 Liter Treibstoff tanken zu dürfen und sich diese Kosten vom Arbeitgeber erstatten zu lassen.
  • Arbeitgeber hatten Ihren Mitarbeitern zum Geburtstag Geschenkgutscheine einer Einzelhandelskette über 20 Euro zugewendet.

Alle diese Varianten wurden als Sachbezugsleistungen angesehen, wofür die Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro angewendet werden konnte.

Aus der BFH-Rechtsprechung kann man folgendes ableiten:

  • Es ist unerheblich, ob ein Arbeitgeber selber aktiv wird oder er seinen Arbeitnehmern gestattet, auf seine Kosten die Sachen bei einem Drittanbieter zu erwerben.
  • Voraussetzung ist eine arbeitsvertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
  • Ein Sachbezug liegt auch vor, wenn der Arbeitnehmer durch eine Zahlung vom Arbeitgeber gebunden ist, den Geldbetrag nur in einer klar bestimmten Weise zu verwenden.

Worauf muss man aufpassen ?

Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, anstatt eines Sachbezuges einen Barlohn zu erhalten, dann liegt immer steuer- und sozialversicherungspflichtiger Barlohn vor.

Die Sachbezugsgrenze kann nur einmal im Monat gewährt werden.

  • Negativbeispiel: Der Arbeitgeber händigt im Monat Februar einen Benzingutschein über 44 Euro und im Februar einen Geschenkgutschein über 20 Euro anläßlich des Geburtstages des Arbeitnehmers aus. Damit wird die Freigrenze überschritten und beide Zuwendungen sind steuer- und sozialversicherungspflichtig.
  • Unschädlich dagegen ist: Der Arbeitnehmer erhält im Januar einen Benzingutschein über 44 Euro und im Februar anläßlich des Geburtstages den Geschenkgutschein über 20 Euro. Der Arbeitnehmer löst beide Gutscheine im Monat Februar ein.
  • Fazit: Es kommt auf das Datum der Zuwendung an ! Daher ist es zwingend erforderlich, dass der Arbeitgeber das Datum der Übergabe der Gutscheine dokumentiert und in den Lohnunterlagen aufbewahrt.

Anmerkung: Trotz sorgfältiger Recherche können im Steuertipp auch Fehler enthalten sein, bzw. durch Gesetz und Rechtsprechung überholt werden. Der Steuertipp erhebt keinen Anspruch auf vollständige Darstellung. Eine Haftung kann hierfür nicht übernommen werden. Einzelheiten sind in jedem Fall mit Ihrem Steuerberater abzuklären.

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