Steuertipp Lohn (IV) Geschenke

Gerne machen Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern (-innen) zu besonderen persönlichen Ereignissen ein kleines Geschenk. Jeder kann sich darüber freuen, wenn Grenzen eingehalten werden.

Persönliche Anlässe sind zum Beispiel, Geburtstage, Hochzeiten, Geburten und Jubiläen.

Geschenke sind Sachzuwendungen, wie z.B. Blumen, Genussmittel, Bücher und Tonträger bis zu einem Wert von 40 Euro. Geschenkgutscheine gehören auch dazu, da sie eine Sachzuwendung darstellen, wenn sie konkretisiert sind. Also beispielsweise Buchgutscheine. Alles andere sind Geldzuwendungen, die immer voll steuer- und sv-pflichtig sind.

Beachte:

  • Die 40 Euro sind eine Freigrenze, d.h. 40,01 Euro sind voll steuer- und sv-pflichtig
  • Die 40 Euro sind als Brutto-Betrag zu verstehen, d.h. inklusive der Umsatzsteuer
  • Die 40 Euro-Freigrenze für Gelegenheitsgeschenke aus besonderem Anlass dürfen neben einem Sachbezug ohne besonderen Anlass nach der 44 Euro Freigrenze gewährt werden.

Wie kann man die Besteuerungs- und Versicherungspflicht beim Arbeitnehmer vermeiden ? Indem der Arbeitgeber die Aufwendungen pauschal versteuert. Zu den Varianten und Wahlrechten der Pauschalierung, wenden Sie sich an Ihren Steuerberater.

Anmerkung: Trotz sorgfältiger Recherche können im Steuertipp auch Fehler enthalten sein, bzw. durch Gesetz und Rechtsprechung überholt werden. Der Steuertipp erhebt keinen Anspruch auf vollständige Darstellung. Eine Haftung kann hierfür nicht übernommen werden. Einzelheiten sind in jedem Fall mit Ihrem Steuerberater abzuklären.

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