Umsatzsteuer einer Photovoltaikanlage bei Neueindeckung eines Daches

Am 23. Dezember 2011 hatte ich bereits auf die Problematik hingewiesen, die sich ergibt, wenn Sie eine Photovoltaikanlage auf Ihr Dach installieren wollen und dazu eine Dachsanierung wegen Asbesthaltigkeit des Daches notwendig wird.

Der BFH hat am 14.03.2012 (XI R 261/11) sein Urteil gefällt.

Hintergrund: Ein Betreiber einer Photovoltaikanlage, der den mit seiner Anlage erzeugten Strom kontinuierlich an einen Energieversorger veräußert, ist insoweit umsatzsteuerrechtlich Unternehmer. Er ist damit grds. auch zum Abzug der ihm in Rechnung gestellten Umsatzsteuer aus Aufwendungen berechtigt, die mit seinen Umsätzen aus den Stromlieferungen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang stehen.

Die im Streitfall erforderliche Aufteilung der Vorsteuerbeträge auf die wirtschaftlichen und die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten eines Unternehmers ist gesetzlich nicht geregelt. Folglich muss der abziehbaren Vorsteueranteil geschätzt werden. Nach Ansicht des Senats scheidet im Streitfall die Ermittlung des abziehbaren Vorsteueranteils durch eine Gegenüberstellung von Nutzflächen aus. Nutzflächen innerhalb eines Gebäudes und Nutzflächen auf dessen Dach sind nicht ohne weiteres zu einer Gesamtnutzungsfläche zu addieren, weil sie in der Regel nicht miteinander vergleichbar sind. Zudem macht es einen Unterschied, ob eine Anlage auf einem mit geringem Aufwand zu errichtenden Gebäude –wie einer Scheune– oder z.B. auf einem Ein- oder Mehrfamilienhaus installiert ist. Der Senat hält für die Aufteilung der Vorsteuerbeträge im Streitfall vielmehr die Anwendung eines Umsatzschlüssels für sachgerecht. Da es sowohl an einem Umsatz für das Innere des Einfamilienhauses als auch an einer entgeltlichen Nutzung der Dachfläche fehlt, könnte insoweit jeweils auf einen fiktiven Vermietungsumsatz abgestellt werden. Hinsichtlich der Dachfläche wäre abzustellen auf den fiktiven Umsatz, der sich ergäbe, wenn die Klägerin die Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer Anlage vermietet hätte.

Beispiel: Eine Anlage auf Ihrem EFH erwirtschaftet einen Jahresumsatz von 10.000 Euro. An einen fremden Dritten hätten Sie 4 % der Vergütung = 400 Euro gezahlt. Kosten der Dachsanierung 11.900 Euro (10.000 + 19% USt).

Die Fläche Ihres EFH beträgt 100 qm. Die ortsübliche Miete beläuft sich auf 5 Euro/qm = 500 Euro = 6.000 Euro p.a.

Das Aufteilungsverhältnis wird wie folgt berechnet: 6.000 + 400 Euro = 6.400 Euro = 100 %. 400 Euro = 6,25 % von 6.400 Euro. Ergebnis: Sie könnten sich 6,25 % aus der Umsatzsteuer von den Dachsanierungskosten von 1.900 Euro = 118,75 Euro wieder zurück holen. Nicht viel, aber immerhin.

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