Gartenarbeiten sind grundsätzlich immer als Handwerkerleistungen absetzbar

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG kann auch für Erd- und Pflanzarbeiten im Garten eines selbstbewohnten Hauses gewährt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Garten neu angelegt oder ein naturbelassener Garten umgestaltet wird (BFH, Urteil v. 13.7.2011 – VI R 61/10; veröffentlicht am 13.12.2011).

Im Rahmen des Streifalles hatte das Finanzamt zwar die Gartenarbeiten als grundsätzliche Handwerkerleistungen anerkannt, aber sie abgelehnt, da es ich um eine Neuanlage handelte.

Im Gebäudebereich ist diese Haltung zutreffend. Wird ein Anbau erstellt, dann entsteht etwas neues. Dafür gibt es keine Steuerermäßigung. Bauen Sie den Wintergarten in einen richtig befestigten Anbau um, dann sind die Aufwendungen begünstigt.

Hinsichtlich des Gartens meinten die Richter aber, dass bereits mit Anschaffung des Grundstückes der Grund und Boden zum Haushalt gehört. Demnach ist jedewede Neugestaltung und alle Erd- und Pflanzarbeiten eine begünstgt Veränderung und damit absetzbar. Klar ist allerdings auch, dass reine Gartenpflegearbeiten nicht zusätzlich als haushaltsnahe Dienstleistung abgesetzt werden können.

Wo der BFH Recht hat hat er Recht.

 

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