Neue Aufbewahrungsfristen für Geschäftsunterlagen: kaputt

Der Bundestag hat am 25.04.2013 eine Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Geschäftsunterlagen beschlossen.

Ab 01.01.2013 beträgt die Aufbewahrungsfrist 8 Jahre und ab 2015 7 Jahre. In der Praxis umgesetzt bedeudet das für Sie:

Im Jahr 2013 können Sie alle Unterlagen bis einschließlich 2005 entsorgen.

Im Jahr 2015 können Sie alle Unterlagen bis einschließlich 2008 entsorgen.

Nur noch ein wenig Vorsicht. Der Bundesrat muss dem noch zustimmen.

Weitere Folgen:

Bilanzierende Unternehmen, die Ihren Abschluss nach dem Handelsgesetzbuch erstellen und in Ihren Bilanzen eine Rückstellung für Aufbewahrungsverpflichtungen gebildet haben, müssen diese Rückstellung im Abschluss 2013 und folgende (2015 wieder) an die geänderten Aufbewahrungsfristen anpassen.

 Aktuelle Info: Die obige Info hatte ich am 30.04.2013 publiziert.

Jetzt ist es amtlich: Der Bundesrat hat dem nicht zugestimmt; es bleibt alles beim alten.

 

Aufmerksamkeiten an Kunden ohne Steuerbelastung, wenn …

Bei Lohnsteuerprüfungen gab es in der Vergangheit oft Streit, wenn Sie als Unternehmer ihren Kunden zum Geburtstag einen Blumenstrauß (oder anderes) bis zu einem Bruttowrt von 40 Euro geschenkt haben. Die Prüfer wollten diesen Betrag immer pauschal zu Ihren Lasten versteuern. Das entfällt nunmehr.

Nach einer bundesweit abgestimmten Verwaltungsanweisung werden ab sofort (Stand 06.12.2012) die für Arbeitnehmer für Sachbezüge unter 40 € geltende Begünstigung (R 19.6 LStR 2011) auch für Zuwendungen des Steuerpflichtigen an Dritte gelten. Damit schaffe die Finanzverwaltung eine deutliche Erleichterung für die Praxis.

Quelle: OFD Frankfurt Rundverfügung OFD Frankfurt v. 10.10.2012 – S 2297b A-1St 222

 

Sonderabschreibungen auf Photovoltaikanlagen

In den meisten Fällen wird die Stromerzeugung aus Photovoltaikanlagen direkt in das Netz des örtlichen Netzbetreibers voll eingespeist, d.h. Sie verkaufen Ihren gesamten produzierten Strom und erhalten hierfür die Einspeisevergütung.

Doch mit der Änderung vor einigen Jahren ist es auch ermöglicht worden, zunächst den produzierten Strom selbst zu verbrauchen (Ihr eigener Stromzähler dreht dann quasi rückwärts) und nur der nicht selbst nutzbare Überhang wird an den Netzbetreiber geliefert.

Hinsichtlich der steuerlichen Gestaltungen hat unser Berufsstand und Sie als Steuerpflichtige einigen Spielraum.

1. Sie können einen Investitionsabzugsbetrag (Jahr 01) in Höhe von maximal 40 % der Anschaffungskosten geltend machen (bei USt-Option 40 % von den Netto-AK), wenn Sie die Anschaffung in den drei Folgejahren (Jahre 02-04) geplant haben.

Vorraussetzung Sie haben bereits eine Anlage und werden daher schon als Gewerblicher Stromerzeuger steuerlich geführt; oder Sie schaffen die Photovoltaikanlage für Ihren Betrieb (bei vorhandenem Betriebsgebäude) an. Bei Neugründern aber erhöhte Bedingungen beachten, wie z.B. eine Auftragsbestätigung im JAHR 01.

2. Im Jahr der Anschaffung der Photovoltaikanlage können Sie zusätzlich 20 % der Anschaffungskosten als Sonderabschreibung geltend machen. Wobei Sie die 20 % innerhalb der ersten fünf Jahre verteilen können, wie Sie wollen. (Sie können auch darauf verzichten !)

Beispiel: Investition Januar 02 = 100.000 Euro; Höchstmöglicher Investitionsabzugsbetrag 01 = 40 % von 100.000 Euro = 40.000 Euro. Im Jahr 02 Anschaffung mit folgender Berechnung: 100.000 Euro minus 40.000 Euro InvAbzB = AK 60.000 Euro = künftige Abschreibungsgrundlage. Abschreibung 02 = 60.000 Euro x 20 % Sonder-Abschreibung = 12.000 Euro und 60.000 Euro x 5 % normale lineare Abschreibung = 3.000 Euro.

Damit schreiben Sie die Anlage innerhalb der ersten zwei Jahre bereits mit 55.000 Euro  ab. Diese legale Steuerersparnis sollten Sie sinnvollerweise in die Refinanzierung der Anlage stecken. Rechne ich mal mit 40 % Steuersatz wären dies 30.000 Euro. Bei einer 100%-Finanzierung (die mittlerweile fast nicht mehr möglich ist), bräuchten Sie „nur noch“ 100.000 Euro minus 30.000 Euro = 70.000 Euro für die Jahre 02 ff. zu finanzieren. Ergibt das nicht eine nette Zinsersparnis ?

Beachte: Doch genau hier wird es für diejenigen gefährlich, die den erzeugten Strom zunächst selber verbrauchen und nur den Rest ins öffentliche Netz einspeisen.

Nach Meinung der Finanzverwaltung (OFD Hannover/OFD Niedersachsen) kann der Investitionsabzugsbetrag unter den genannten Voraussetzungen ungeschmälert in Anspruch genommen werden.

Aber die 20%-ige Sonderabschreibung ist an die Bedingung geknüpft, dass die Stromerzeugung nur zu maximal 10 % für den eigenen Verbrauch sein darf. Liegt Die Eigennutzung über 10 % ist es mit der Sonderabschreibung gänzlich vorbei.

Sie sollten daher mit Ihrem Solaranlagenlieferanten und Ihrem Steuerberater die für Sie günstigste Lösung suchen.

Insbesondere nach den Kürzungsmaßnahmen der Solarfördersätze in diesem Jahr ist der Eigenverbrauch für Haushalte und Stromintensiven Betrieben eine echte Alternative zu den Fördersätzen bei immer mehr steigenden Stromkosten.

Der vorliegende Rechtsstand ist Dezember 2011, Mittlerweile liegen neue rechtssichere Änderungen vor. Neuer Artikel folgt noch.

 

Umsatzsteuersatz bei Verkauf von Speisen und Getränken nach EUGH-Urteil

Der BFH legte 2009 dem EuGH Fragen zur Abgrenzung von Bewirtungsleistungen und Lieferung von Nahrungsmitteln vor. Der EuGH entschied, dass er eine andere Auffassung als die deutsche Rechtslage zu den Merkmalen einer Bewirtungsleistung vertritt. Diese Entscheidung kann auch für Vereine bei der umsatzsteuerlichen Behandlung ihrer gastronomischen Einnahmen erhebliche Auswirkungen haben und sollte genau geprüft werden. Änderungen sind unter Umständen auch noch für die vorangegangenen Jahre möglich.

Seit 2008 wird nach deutschem Recht bei der steuerlichen Behandlung des Verkaufs von Speisen und Getränken (= wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, § 67a Abs.1 AO) danach unterschieden, ob es sich um eine Lieferung oder eine sonstige Leistung handelt:

  • Lieferung: Ermäßigter Steuersatz 7 % (§ 12 Abs.2 Nr.1 und Anlage 2 UStG)
  • Sonstige Leistung: Regelsteuersatz 19 % (§ 12 Abs.1 UStG).

Schwierig war immer die Abgrenzung, ob das Dienstleistungselement überwiegt oder nicht. Die Zubereitung der Speisen spielte dabei regelmäßig keine Rolle.

Die neue Entscheidung des EuGH

Der EuGH klärte in seiner o.a. Entscheidung wie eine Gesamtbetrachtung vorgenommen werden müsste:

Kriterien:

  • es müssen sämtliche Umstände berücksichtigt werden, unter denen der Umsatz abgewickelt wird,
  • es müssen die typischen Bestandteile des Umsatzes ermittelt werden und
  • es muss dabei der dominierende Bestandteil bestimmt werden.

Beispiele für den ermäßigten Steuersatz

– Verkauf von Nahrungsmitteln an Imbisswägen und –ständen

– Verkauf von Speisen in Kinos zum sofortigen warmen Verzehr

– Das Erwärmen von Speisen, da es sich dabei um ein für die Lieferung untergeordnetes Element handelt.

Praxistipp: Von Fall zu Fall kann es daher für den Verein vorteilhaft sein, sich auf die neue Rechtsauffassung des EuGH zu berufen. So kann bei älteren Bescheiden im Einzelfall der Antrag auf Änderung des Bescheids gestellt werden und gegen aktuelle USt-Bescheide Einspruch eingelegt werden.

Fundstelle: EuGH, Urteil v. 10.3.2011, Az.: C-497/09, C-499/07 und C-501/09

Quelle (Verein@redmark.de)

 

Teilwertabschreibung bei Bewertung von Aktien neues BFH-Urteil

Wer kennt nicht die Probleme bei Unternehmen, die nach Handelsrecht bilanzieren und dabei auch die steuerliche Bewertung im Auge behalten müssen.

Die Bewertung von Aktien und Investmentanteile stößt dabei auf besonderen Widerstand seitens der Finanzverwaltung. Geht es schließlich um den Ansatz steuermindernder Faktoren.

Streitpunkt ist immer die Feststellung, wann liegt eine dauerhafte Wertminderung vor, die eine steuerwirksameTeilwertabschreibung (TWA) zuläßt ?

Nach Verwaltungsauffassung wird eine TWA nur anerkannt, wenn sie zu einer dauernden Wertminderung führt. In diesem Sinne heißt: wenn der Börsenkurs um mehr als 40 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist oder an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen um mehr als 25 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist, darf eine TWA vorgenommen werden. In der Praxis bedeutet dies manchmal bei umfangreichen Aktienanlagen ganz schön viel Rechnerei.

„Der BFH vertritt eine erfreulich großzügigere Auffassung. Bei an der Börse gehandelten Aktien ist typisierend von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung bereits dann auszugehen, wenn der Kurs am Bilanzstichtag unter den Kurs im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gefallen ist und die Kursdifferenz eine Bagatellgrenze von 5 % überschreitet. Nur die Orientierung am Börsenkurs entspricht der objektiven Bewertung und gewährleistet den gleichmäßigen Gesetzesvollzug. Denn der Börsenkurs beruht auf der informationsgestützten Einschätzung der Marktteilnehmer und drückt deren Erwartung aus, dass der Kurs voraussichtlich dauerhaft sein wird. Zur Verfahrensvereinfachung ist es sachgerecht, minimale Wertschwankungen außer Ansatz zu lassen.

Die neue Faustformel des BFH geht davon aus, dass eine einzelfallbezogene Prüfung der voraussichtlichen Dauer von Kursdifferenzen sowohl die Finanzämter als auch die Steuerpflichtigen überfordern würde.“

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der BFH auch klar stellt, dass eine Kurserholung bis zur Bilanzerstellung nicht als werterhellender Umstand zu berücksichtigen ist und damit die TWA zum Bilanzstichtag aushebelt.

Diese BFH-Feststellung (Urteil vom 21.09.2011, I R 89/10 – veröffentlicht am 28.12.2011) kann ich absolut nachverfolgen, denn sie stellt die tatsächlichen Verhältnisse zum Bilanzstichtag dar und ist für jeden verständlich.

(Quelle Haufe-Verlag)

 

 

Betriebsprüfung selber für kürzeren Zeitraum beantragen ?

Im neuen § 4a der BpO (Betriebsprüfungsordnung) ermöglicht die Finanzverwaltung, dass künftig in kürzeren Abständen Betriebsprüfungen angesetze werden dürfen.

Diese zeitnahe Prüfung soll den Unternehmen mehr Planungssicherheit bieten. Wenn dann etwas zugunsten des Fiskusses rausspringt werden unter Umständen Nachzahlungszinsen, die könnte man deutlich reduzieren.  In der Regel wurden bisher die drei zuletzt per Erklärung abgegebenen Jahre geprüft. Je nach Betriebsgröße selten, regelmäßig alle 6-8 Jahre, oder für Großbetriebe regelmäßig alle drei Jahre.

Die Betrieb dürfen selber sogar einen schnelleren und kürzeren Zeitraum beantragen. Es liegtdann im Ermessen des Fiskusses, dem zuzustimmen oder nicht. Ergo: Sie haben keine Rechtsanspruch auf eine vorzeitige „freiwillige“ Prüfung.

Für Betriebe, die selten, bzw. nur alle Schaltjahre mal geprüft werden sicherlich nicht zu empfehlen. Für Großbetriebe, die so oder so eine lückenlose Prüfungsroutine haben, könnte es Sinn machen. Nur wer hat den überhaupt gerne einen Prüfer im Hause ?

Mal sehen, wie die Praxis nachher aussieht.

 

Ist auch eine Arbeitsecke absetzbar ?

Sie kennen die Regelungen zum Arbeitszimmer ?

Ein Arbeitszimmer ist ein seperater Raum in der eigenen häuslichen Sphäre.

Ist es ein Durchgangszimmer, Sie müssen beispielweise durchs Arbeitszimmer um ins Schlafzimmer zu kommen, welches keinen weiteren Zugang hat, dann war das Arbeitszimmer schon deswegen steuerlich kaputt. Hatte Sie einen Bereich in Ihrem Wohnzimmer, wo Sie Ihre Tätigkeit ausgeübt haben, dann war das nach bisheriger Meinung ebenfalls steuerlich kaputt.

Doch es keimt neue Hoffnung !

Das FG Köln war mit Urteil vom 19.05.2011 – 10 K 4126/09 anderer Meinung und hat die anteiligen Kosten einer Arbeitsecke für möglich erachtet. Sollten das bei Ihnen in  Betracht kommen, müssen Sie zunächstdie Arbeitsecke steuerlich geltend machen. Im Einspruchsverfahren können Sie dann unter Hinweis auf das AZ X R 32/11 des Revisionsverfahrens hinweisen und das Verfahren bis zur Entscheidung durch den BFH ruhen lassen.

 

Sachzuwendungen und Geschenke an Nichtarbeitnehmer

Gerade auch jetzt wieder zur Weihnachtszeit schenken viele Unternehmen auch ihren Kunden und Lieferanten oder andere hilfreiche Nichtarbeitnehmer eine Kleinigkeit.

Bis 10 Euro kein Problem, volle Abzugsfähigkeit fü den Betrieb bleibt erhalten.

Bei Geschenken über 35 Euro auch kein Problem. Geschenke sind nicht absetzbar und müssen entweder vom Empfänger (was keine macht) oder vom Schenkenden pauschal mit 30 % versteuertwerden.

Was ist aber mit Geschenken zwischen 10 und 35 Euro ?

Geschenke bis 35 sind zwar absetzbar, sie sind aber nach geltendem Lohnsteuerrecht vom Schenker mit 30 % zu versteuern. Das dies sehr häufig vergessen wird, nun ja!

Es freut sich dafür der Lohnsteuerprüfer für das leicht erzielte Mehrergebnis.

Nunmehr wurde dagegen geklagt. Das FG Hamburg hat mit Urteil vom 20.09.2011 – 2 K 41/11 die fiskalische Sichtweise unterstützt. Aber wegen grundsätzlicher Bedeutung eine Revision zugelassen. Die wurde auch eingelgt.

Wenn Sie davon betroffen sind, sollten Sie gegen Lohnsteuerhaftungsbescheide Einspruch mit einem Antrag auf Ruhen lassen des Verfahrens einlegen.

Bis dass der BFH entscheide. Amen

 

Zusatzkrankenversicherung als begünstigter Sachbezug möglich

Der BFH hat am 14.04.2011 (AZ VI R 24/10) entschieden, dass Beiträge des Arbeitgebers zu einer privaten Gruppen-Krankenversicherung zugunsten der Mitarbeiter als Sachzuwendung behandelt werden können.

Es muss sich also um eine Arbeitgeberfinanzierte betriebliche Krankenversicherung handeln

Voraussetzung: Der Arbeitnehmer kann von seinem Arbeitgeber ausschließlich nur den Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen. Bei einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Krankenversicherung schließt der Arbeitgeber für seine Belegschaft eine Zusatzversicherung ab und übernimmt die Beiträge.

Die Beiträge gelten als Sachzuwendungen

Der Vorteil: Die Freigrenze für Sachzuwendungen von 44 Euro pro Monat kann ausgeschöpft werden und die monatlichen Versicherungsbeiträge sind steuerfrei und beitragsfrei zur Sozialversicherung. Sie dürfen jedoch  zusammen mit anderen Sachzuwendungen beim Arbeitnehmer im jeweiligen Kalendermonat den Wert von 44 Euro nicht übersteigen. Liegen die Beiträge darüber, ist ggf. an die Option der Pauschalversteuerung zu denken. Soll pauschal versteuert werden, müssen die Versicherungsbeiträge als „sonstige Bezüge“ jährlich gezahlt werden. Sie dürfen dabei den Wert von 1.000 EUR je Mitarbeiter nicht übersteigen.  Die Pauschalversteuerung muss beim Betriebsstättenfinanzamt beantragt werden. Sowohl die Beiträge zur Gruppenversicherung selbst als auch die Pauschalsteuer können als Betriebsausgabe gebucht werden.

Kooperationsangebote mit den gesetzlichen Krankenkassen

Diese interessante Alternative zur üblichen „Gehaltserhöhung“ lässt Arbeitgebern gestalterisch viele Möglichkeiten. Je nach Angebot der Versicherungsgesellschaft kann aus den Zusatzkrankenversicherungen von der Krankenhausversorgung bis zur Zahnersatz-Zusatzversicherung ausgewählt werden.

 

OFD Karlsruhe zur Umsatzsteuer bei Gutscheinen

Ein alltäglicher Fall aus der Geschäftspraxis:

Ich als Unternehmer schenke jemanden einen Geschenkgutschein. Ich bekomme hierfür eine Quittung oder Rechnung, mal mit USt-Ausweis, mal ohne USt-Ausweis. In der Praxis besteht auch bei den ausstellenden Unternehmen die viele Gutscheine „verkaufen“ Unsicherheit, ob die Rechnug mit oder ohne USt auszustellen ist. Für mich als Schenker ist also der USt-Ausweis wichtig, ob ich denn Vorsteuer geltend machen kann oder nicht.

Die OFD Karlsruhe führt hierzu mit Verfügung vom 25.08.2011 – S 7270 aus:

Werden Gutscheine ausgegeben, deren Leistung nicht konkretisiert wurden, sind die Gutscheine lediglich als Zahlungsmittel (Geldersatz) anzusehen. Das Gutschein ausstellende Unternehmen darf keine Umsatzsteuer ausweisen.

Beispiel: Ein Kaufhaus stellt einen Gutschein zum Bezug von Waren aus dem gesamten Sortiment aus; ein Kino steltt einen Gutschein aus, mit dem sowohl eine Filmvorführung als auch Snacks oder Getränke erworben werden dürfen.

Werden Gutscheine mit einem konkreten Leistungsanspruch ausgegeben, handelt es sich bei dem Gutschein um eine „Anzahlung“. Und Anzahlungen unterliegen der Umsatzsteuer. Das Gutschein ausstellende Unternehmen muss die gültige Umsatzsteuer ausweisen.

Beispiel: Ein Restaurant stellt einen Gutschein über ein Lunchbuffet aus; ein Kino erstellt ein Gutschein über Filmvorführungen.

Quelle: NWB Datenbank