Einigung im Vermittlungsausschuss zum Steuervereinfachungsgesetz 2011 (Teil 2)

6. Einkommen volljähriger Kinder

Bisher wurde das eigene Einkommen von Kindern bei der Berechnung des Kindergeldes und anderen steuerlichen Vergünstigungen (wie z.B. Kinderfreibetrag, Schuldgeld usw.) berücksichtigt. Nachteilig, sprich: eine  Kürzung der Vergünstigungen entfiel, wenn das Einkommen Kind mehr als 8.004 Euro im Jahr betrug. Seit Beginn dieser Regelungen gab es immer wieder Rechtsstreitigkeiten. Das ändert sich nun.

Künftig werden volljährige Kinder grundsätzlich ohne Einkommensprüfung steuerlich berücksichtigt, sowie die allgemeinen Vorschriften zur Anerkennung als „steuerliches“ Kind erfüllt sind. In 3 Fällen kann das volljährige Kind jedoch einer schädlichen Erwerbstätigkeit nachgehen,

  1. nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums,
  2. in einer Übergangszeit (§ 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG) oder
  3. wenn eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann.

Unschädlich ist diese Erwerbstätigkeit aber, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit unter 20 Stunden liegt oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bzw. ein sog. 1-EUR-Job vorliegt.

Es wird die Möglichkeit der Übertragung des Kinderfreibetrags von einem Elternteil auf den anderen eröffnet, der den Eltern grundsätzlich jeweils hälftig zusteht. Das gilt auch, wenn der eine Elternteil mangels Leistungsfähigkeit dem Kind gegenüber nicht unterhaltspflichtig ist.

Eine Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes soll künftig nicht mehr möglich sein, wenn der andere Elternteil Aufwendungen für die Betreuung und Erziehung oder Ausbildung hat und der Antrag allein von denjenigem Elternteils erfolgt, bei dem das Kind gemeldet ist.

Gilt ab dem 01.01.2012. (Mein Kommentar: eine Begrüßenswerte Vereinfachung)

7. Außergewöhnliche Belastungen / Krankheitskosten

Aufgrund der geänderten Rechtsprechung wurde die Absetzbarkeit von Krankheitsaufwendungen gesetzlich neu geregelt und damit mehr Rechtssicherheit eingebracht.

Bisher waren nur Aufwendungen bei ärztlich verordneten Maßnahmen absetzbar. Eigene Aufwendungen, die wegen Ausschöpfung des ärztlichen Budgets notwendig, bzw. sinnvoll waren, aber nicht mehr verordnet wurden, konnten steuerlich nicht abgesetzt werden.

Künftig gibt es für den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall 3 verschiedene Vorgaben:

  • Der Nachweis erfolgt durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers. Diese muss vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestellt worden sein.
  • Alternativ kommt der Nachweis durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung für gesetzlich definierte Maßnahmen in Betracht, z.B. eine Bade- oder Heilkur, psychotherapeutische Behandlung, Betreuung durch eine Begleitperson, medizinische Hilfsmittel als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens oder wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie Frisch- und Trockenzellenbehandlungen.
  • Eine Bescheinigung des behandelnden Krankenhausarztes wird für Besuchsfahrten zu einem für längere Zeit im Krankenhaus liegenden Ehegatten oder Kind des Steuerpflichtigen benötigt. Diese muss bestätigen, dass der Besuch zur Heilung oder Linderung einer Krankheit entscheidend beitragen kann.
Gilt ab sofort !! und auch noch für alle nicht bestandskräftig festgesetzten Jahre. (Mein Kommentar: Endlich mal eine konsequente Umsetzung der Rechtssprechung)
8. Elektronische Rechnungen
Bisher muss eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung vorliegen oder die Rechnung über einen elektronischen Datenaustausch (EDI) erfolgen, wenn in der Vereinbarung die Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleistet ist.

Künftig können Rechnungen z.B. in folgenden elektronischen Formaten ausgestellt und empfangen werden:

  • qualifizierte elektronische Signatur (wie bisher) oder
  • im Wege des Datenträgeraustauschs (EDI, wie bisher)
  • digital als E-Mail  (mit PDF-, Textdateianhang oder Anhängen in Bildformaten wie tiff),
  • Computer-Telefax oder Fax-Server,
  • Web-Download,
  • DE-Mail,
  • E-Post.

Die Übermittlung einer Rechnung von einem zum anderen Standard-Fax oder von Computer-Telefax und Fax-Server an ein Standard-Fax gelten dafür künftig als Papierrechnung.

Gilt rückwirkend ab dem 01.07.2011. (Mein Kommentar: Endlich gibt es hier auch Rechtssicherheit, daher ist die Neuregelung begrüßenswert)
(Datenquelle: Haufe)

 

Photovoltaik aktuelle Meinung der Finanzverwaltung / laufende Rechtsverfahren

Erneuerbare Energien, Klimawandel, CO2 und vieles mehr ist seit Jahren in aller Munde. Zur Zeit mehr denn je.

Ich finde es gut, wenn möglichst viele etwas gutes für unsere Umwelt tun und in den erneuerbaren Energien investieren. Auch ich habe eine Solarstromanalge und freue mich immer auf das sich drehende Rädchen (mit Einnahmen) ohne dass ich weiter dafür aktiv tätig sein muss.

Die Finanzverwaltung geht in einigen Fallkonstellationen allerdings mal wieder auf Konfrontationskurs. Es sprengt den Rahmen, hier alles aufzuführen. Im Laufe der Zeit wird sich auf meiner Blogseite sicherlich etwas dazu ansammeln. Daher zum Einstieg:

Urteil 1: Wird eine noch nicht erneuerungsbedürftige, jedoch asbesthaltige Dacheindeckung allein deshalb erneuert, damit auf dem Dach eine Photovoltaikanlage installiert werden darf, so sind die Vorsteuern aus der Neueindeckung des Daches insoweit abzugsfähig, als diese aus rechtlichen Gründen für die Installation der Photovoltaikanlage notwendig wurde (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 10.02.2011 – 6 K 2607/08, Revision anhängig)

Urteil 2: Die Kosten einer Dachsanierung sind nach Ansicht des Hessischen Finanzgerichts nicht unmittelbar durch die Installation und den Betrieb einer Fotovoltaikanlage verursacht und demzufolge nicht Betriebsausgaben im Rahmen des Gewerbebetriebs „Fotovoltaikanlage“ (FG Hessen, Urteil v. 21.1.2011 – 11 K 2735/08; Entscheidung ist rechtskräftig).
Eine Meinung der Finanzverwaltung: Derzeit pachten Investoren vermehrt von Gebäudeeigentümern Dächer an, um darauf Photovoltaikanlagen zu errichten und zu betreiben. Wie diese Vorgänge umsatzsteuerlich zu beurteilen sind, erläutert das Bayerische Landesamt für Steuern in einer aktuellen Verfügung (BayLfSt, Verfügung v. 17.8.2011 – S 7168.1.1-4/6 St 33).
Hier der volle Wortlaut der Verfügung als PDF-Dokument:

 

Umsatzsteuer-ID im Impressum fehlt. Vorsicht: Abmahnfähig

Die Pflichtangaben des Inhaltes eines Impressums für gewerbliche Webseiten ist ein schwieriges Thema. So schwierig, dass selbst das Bundesjustizministerium nicht in der Lage ist, eine Anleitung für ein rechtssicheres Impressum zu erstellen. Das Ministerium erklärt nur, dass der „Leitfaden zur Impressumspflicht“ lediglich dabei helfen könne, ein Impressum mit möglichst wenigen Schwachstellen zu formulieren, gewähre aber keine Rechtssicherheit. Kein Wunder also, dass viele Kriterien erst nach und nach durch die Gerichte geschaffen werden und auf dem Rücken der Unternehmer kostenbelastend ausgetragen werden.

Es sollten meiner Meinung nach eigentlich Unternehmer, bzw. deren Verbände so mutig sein und gegen den Staat (wegen mangelnden Sachverstand) mit Regreßansprüchen verklagen.

Nach dem Gesetzeswortlaut geht nicht explizit daraus hervor, dass Sie eine USt-ID beantragen müssen, obwohl Sie keine benötigen ! Klar ist nur, wenn Sie eine USt-ID haben, dann muss sie ins Impressum. In diesem Fall ist die fehlende Angabe als Wettbewerbsverstoß abmahnfähig. 

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass ein Impressum, in dem die Umsatzsteueridentnummer fehlt, abmahnfähig ist. Auch wenn die Nummer eigentlich nur für das Finanzamt relevant ist, ist die fehlende Angabe ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß. Einziger Trost: Serienabmahnungen sind hier eher nicht zu erwarten, denn längst nicht jedes Unternehmen hat eine UStIdNr beantragt, und so lässt sich schwerlich in großem Stil prüfen, ob ein Unternehmen die Angabe unterlassen hat oder schlicht keine UStIdNr besitzt.

Das läßt aber die unseriösen Abmahnanwälte nicht daran hindern zunächst einmal eine kostenpflichtige Abmahnung zu schicken. Wie gesagt: zunächst zu Ihren Lasten. Ein absolutes Unding.

 

e-Rechnung noch nicht freigegeben

Die Gesetzesvorlage, die am 8. Juli vom Bundesrat abgesegnet werden sollte, sollte die Regelungen für den Versand elektronischer Rechnungen vereinfachen. Nach in Kraft treten dieser Regelung würde das Prüfverfahren für die Echtheit (und somit auch Umsatzsteuerrelevanz) einer Rechnung stark erleichtert werden.

Mit anderen Worten ist der Sinn der elektronische Rechnungsstellung: e-Rechnungen müssen qualifiziert signiert werden. Geplante Änderung war der 1. Juli 2011, sie scheiterte jedoch wie so oft am verspäteten Nein des Bundesrates. Daraufhin gibt es Ratschlägen von Steuerexperten. Die Unternehmen werden wohl diese Vereinfachung vertagen müssen – wie lange, ist derzeit noch unklar. Das Bundesfinanzministerium verweist auf den Frage-Antwort-Katalog auf deren Website.

Weitere Informationen: ein Artikel von Heise Online

 

Endlich: Elektronische Rechnungen sollen ab Juli 2011 einfacher sein

Bisher war es recht kompliziert, elektronische Rechnungen zu versenden oder zu empfangen. Das Finanzamt hat zum Vorsteuerabzug nur Rechnungen anerkannt, die mit qualifizierter elektronischer Signatur übertragen wurden. Das ändert sich demnächst: Rechnungen können aufgrund der Änderungen im Umsatzsteuergesetz (UStG) durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 (StVereinfachG 2011) elektronisch und in einfacher Mail versandt werden, gegebenenfalls mit Pdf-Anhang. Allerdings muss der Rechungsempfänger dem elektronischen Übermittlungsverfahren zustimmen und es ist zu beachten, dass die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet sind. Digitale Signaturen können daher weiterhin, müssen aber nicht mehr verwendet werden.

Beachte aber Besonderheit: Elektronische Rechnungen sind obligatorisch entsprechend den hierfür geltenden Vorgaben der Finanzverwaltung elektronisch aufzubewahren, so dass es nicht zulässig ist, Rechnungen lediglich als Papierausdruck aufzubewahren. Vielmehr sind sie für die Dauer der Aufbewahrungsfrist von regelmäßig zehn Jahren auf einem Datenträger sicherzustellen, der keine Änderungen mehr zulässt, also auch nicht wiederbeschreibbare CDs und DVDs.

Das Bundesfinanzministerium hat einen knappen und ausreichenden Fragen-Antwort-Katalog herausgegeben, den Sie hier finden.