Umsatzsteuer-ID im Impressum fehlt. Vorsicht: Abmahnfähig

Die Pflichtangaben des Inhaltes eines Impressums für gewerbliche Webseiten ist ein schwieriges Thema. So schwierig, dass selbst das Bundesjustizministerium nicht in der Lage ist, eine Anleitung für ein rechtssicheres Impressum zu erstellen. Das Ministerium erklärt nur, dass der „Leitfaden zur Impressumspflicht“ lediglich dabei helfen könne, ein Impressum mit möglichst wenigen Schwachstellen zu formulieren, gewähre aber keine Rechtssicherheit. Kein Wunder also, dass viele Kriterien erst nach und nach durch die Gerichte geschaffen werden und auf dem Rücken der Unternehmer kostenbelastend ausgetragen werden.

Es sollten meiner Meinung nach eigentlich Unternehmer, bzw. deren Verbände so mutig sein und gegen den Staat (wegen mangelnden Sachverstand) mit Regreßansprüchen verklagen.

Nach dem Gesetzeswortlaut geht nicht explizit daraus hervor, dass Sie eine USt-ID beantragen müssen, obwohl Sie keine benötigen ! Klar ist nur, wenn Sie eine USt-ID haben, dann muss sie ins Impressum. In diesem Fall ist die fehlende Angabe als Wettbewerbsverstoß abmahnfähig. 

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass ein Impressum, in dem die Umsatzsteueridentnummer fehlt, abmahnfähig ist. Auch wenn die Nummer eigentlich nur für das Finanzamt relevant ist, ist die fehlende Angabe ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß. Einziger Trost: Serienabmahnungen sind hier eher nicht zu erwarten, denn längst nicht jedes Unternehmen hat eine UStIdNr beantragt, und so lässt sich schwerlich in großem Stil prüfen, ob ein Unternehmen die Angabe unterlassen hat oder schlicht keine UStIdNr besitzt.

Das läßt aber die unseriösen Abmahnanwälte nicht daran hindern zunächst einmal eine kostenpflichtige Abmahnung zu schicken. Wie gesagt: zunächst zu Ihren Lasten. Ein absolutes Unding.

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