Steuertipp Lohn (I) Sachbezug und 44 Euro-Grenze

Grundsatz: Sachbezüge sind Bezüge, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern nicht in Form einer Geldzuwendung zukommen lassen, wie z.B. Warengutscheine, die Sie bei Dritten einlösen können.

Eine echte Geldzuwendung ist eine Zahlung in bar und/oder unbar und Sie können mit der Geldzuwendung machen was Sie wollen. Diese Form der Geldzuwendung ist grundsätzlich immer Lohnsteuerpflichtig und damit auch Sozialversicherungspflichtig. Ausnahmen: z.B. Kraft Gesetz steuerfreie Nachtzuschläge.

Mit einem Sachbezug  wird Ihnen eine Sache (Sachwert) zugewendet. Gesichert durch diverse Rechtsprechung gehören zu den Sachbezügen beispielsweise:

  • Benzingutscheine mit dem Recht bei einer Tankstelle tanken zu dürfen,
  • Gutschein für einen Warenbezug in einem Kaufhaus,
  • durch Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, verbunden mit der Auflage den Geldbetrag nur in einer klar definierten Weise zu verwenden.

Damit dieser gewährte Sachbezug auch als eine steuer- und sozialversicherungsfreie Zusatzleistung des Arbeitgebers behandelt werden kann, darf dieser Sachwert 44 Euro pro Monat nicht überschreiten. Hierbei handelt es sich um eine Freigrenze !

Eine Freigrenze ist kein Freibetrag !

Ein Freibetrag wird immer von einem Betrag abgezogen und nur der Betrag der darüber hinaus geht, wird lohnsteuerlich und sozialversicherungsmäßig berücksichtigt. Bei einer Freigrenze gilt die volle Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit nur bis zu diesem Betrag (44 Euro). Wird die Freigrenze auch nur um einen Cent überschritten ist der volle Betrag komplett steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Grundlage für die Frage, ob Barlohn oder Sachbezug vorliegt, ist immer nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen als Rechtsgrund des Zahlungsflusses zu entscheiden.

Anmerkung: Trotz sorgfältiger Recherche können im Steuertipp auch Fehler enthalten sein, bzw. durch Gesetz und Rechtsprechung überholt werden. Der Steuertipp erhebt keinen Anspruch auf vollständige Darstellung. Eine Haftung kann hierfür nicht übernommen werden. Einzelheiten sind in jedem Fall mit Ihrem Steuerberater abzuklären.

 

Steuertipp zum Investitionsabzugsbetrag (II)

Heute kommen wir zu einer weiteren Gestaltung zum InvAbzB.

Wie im Tipp I dargestellt wird der InvAbzB bei Inanspruchnahme als Minderung der Anschaffungs- und Herstellungskosten behandelt. Genau das kann man sich legal zu nutze machen.

Beispiel 1: Ziel Anwendung der GWG Sammelposten-Regelung

Geplante Anschaffung einer Schreibtischkombination über 1.300 Euro im Jahr 2014. Nach den amtlichen AfA-Tabellen wäre für Büromöbel eine Abschreibung über 13 Jahre vorzunehmen ! AfA linear = 100 Euro/p.a.

Bildung eines InvAbzB im Jahr 2013 über 40 % = 520 Euro. Folge im Jahr der Anschaffung 2014 1.300 abzüglich InvAbzB 520 = Anschaffungskosten (AK) 780 Euro.

AK = unter 1.000 Euro = Anwendung GWG Sammelposten-Regelung = Abschreibung über 5 Jahre.

Ergebnis: Die Schreibtischkombination ist bereits nach 5 Jahren, statt nach 13 Jahren komplett abgeschrieben.

Beispiel : Ziel Anwendung GWG-Sofortabschreibung

Geplante Anschaffung im Jahr 2015 eines Computers über 500 Euro und eine Schreibtisches über 500 Euro. Normale Abschreibung Computer über 3 Jahre; normale Abschreibung Schreibtisch über 13 Jahre. Alternative Abschreibung Computer und Schreibtisch zusammen 1.000 Euro und Anwendung der GWG-Sammelposten-Regelung über 5 Jahre.

Nun aber Bildung eines InvAbzB im Jahr 2013 für den Computer 40 % = 200 Euro und für den Schreibtisch ebenfalls 40 % = 200 Euro.

Behandlung im Jahr der Anschaffungen: AK Computer 500 minus 200 = 300 Euro; ebenso Schreibtisch 500 minus 200 = 300 Euro. Damit liegen beide Investitionen im GWG-Sofortabschreibungsbereich von 150-410 Euro.

Ergebnis: Der Schreibtisch und der Computer sind bereits im Jahr der Anschaffung, statt nach 3, 5, 13 Jahren, komplett abgeschrieben.

Anmerkung: Zu weiteren Gestaltungsmöglichkeiten und Details fragen Sie Ihren Steuerberater.

 

 

Steuertipp zum Investitionsabzugsbetrag (I)

Die Gestaltungsmöglichkeiten für den Steuerberater sind nicht immer unbedingt als üppig anzusehen. Im Bereich des Investitionsabzugsbetrages ergeben sich interessante Gestaltungsmöglichkeiten:

Vorab: Was ist ein Investitionsabzugsbetrag ?

Sie können für Investitionen in das bewegliche Sachanlagevermögen eines Betriebes, die Sie in den drei Jahren nach dem zu erstellenden Jahresabschluss planen, einen InvAbzB bis in Höhe von 40 % der Nettoanschaffungskosten im zu erstellenden Abschluss steuermindernd einstellen.

Beispiel: Abschlussjahr 2013; geplant Produktionsmaschine 50.000 Euro netto im Jahr 2015. Ansatz eines InvAbzB = max 40 % von 50.000 Euro = 20.000 Euro im Jahr 2013. Der wird dann im Jahr 2015 mit den tatsächlichen Anschaffungskosten verrechnet.

Die Abschreibungsbemessungsgrundlage wird wie folgt berechnet: Anschaffungskosten 50.000 abzüglich InvAbzB 20.000 = 30.000 Euro. Bei unterstellter Nutzungsdauer von 10 Jahren ergibt sich eine jährliche Abschreibung von 3.000 Euro.

Im Jahr der Anschaffung können Sie unter Umständen auch noch zusätzlich die freie Sonderabschreibung von 20 % nach § 7g EStG geltend machen.

Voraussetzungen für den InvAbzB (und auch für die Sonderabschreibung):

Bei Bilanzierenden darf das Eigenkapital zum Bilanzstichtag 235.000 Euro nicht überschreiten. Bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern darf der Gewinn 100.000 Euro nicht überschritten werden. Die Gesamtsumme des Investitionsabzugsbetrages darf 200.000 Euro nicht überschreiten, das angeschaffte Wirtschaftsgut muss mindestens drei Jahre im Betriebsvermögen verbleiben und die private Nutzung darf 10 % nicht überschreiten.

Mit der maximalen 10% Privatnutzungsgrenze können Sie faktisch keinen InvAbzB für Betriebsfahrzeuge bilden, welche Sie auch privat nutzen. Ausnahme: Sie weisen anhand eines Fahrtenbuches nach, dass Sie das Fahrzeug unter 10 % privat nutzen.

Anmerkung: Trotz sorgfältiger Recherche können im Steuertipp auch Fehler enthalten sein, bzw. durch Gesetz und Rechtsprechung überholt werden. Der Steuertipp erhebt keinen Anspruch auf vollständige Darstellung. Eine Haftung kann hierfür nicht übernommen werden. Einzelheiten sind in jedem Fall mit Ihrem Steuerberater abzuklären.

 

Umsatzsteuer Schätzung bei Verlust von Rechnungen

Ein etwas unschöner Fall:

Sie waren bei Ihrem Steuerberater und haben Ihre gebuchten Originalunterlagen abgeholt.

Sie machen eine Rats und Ihr Auto mit den Unterlagen wird geklaut, Alles auf Nimmerwiedersehen. Das Finanzamt geht nunmehr her und akzeptiert nicht mehr Ihren vollen Vorsteuerabzug, sondern läßt diese nur noch in Höhe von 60 % im Schätzungswege zu. Strafe muss sein ?

Das FG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 20.02.2013 – 2 K 1037/10) ließ grundsätzlich eine Schätzung zu, da die Unetrlagen ja einmal vorgelegen haben. Aber trotzdem durfte das Finanzamt soweit runterschätzen. Die Zeugen des Steuerbüros, konnten sich zwar an die Belege im Grobern erinnern, aber an Einzelrechnungen nicht. Ist doch wohl klar !

Der Unternehmer wird schon durch den Diebstahl bestraft und dann auch noch zusätzlich durch das Finanzamt !! Wo leben wir eigentlich ?

Ich halte das auch für einen Angriff auf unsere Zunft ! Sicherlich gibt es auch bei uns schwarze Schafe und Buchhalter, die es mit der Genauigkeit nicht so ernst nehmen. Aber das ist mit Sicherheit nicht die Regel. Wir sind schließlich vom jeweiligen Landesfinanzministerium öffentlich bestellt. Aber trotzdem wird – wie im obigen Fall geschehen – ein Sicherheitsabschlag von 40 % gemacht !

Ich hoffe, dass die BFH-Richter das im Revisionsverfahren (AZ V R 23/13) realistischer sehen und dem Betroffenen Unternehmer nicht zusätzlich strafen.

Letzlich ist dieses Verfahren auch durch aus für andere Katastrophenfälle übertragbar, wo Belege unverschuldet abhanden kommen, bzw. vernichtet werden.

 

Berufsbetreuer erbringen umsatzsteuerfreie Leistungen

Nach vielen Jahren und mehreren Verfahrensgängen ist es endlich amtlich.

Berufsbetreuer, die gemäß § 1896 BGB vom Amtsgericht zur Bestellung von Betreuungsleistungen bestellt wurden, erbringen umsatzsteuerfrei Leistungen.

BFH vom 25.04.2013 – V R 7/11 veröffentlicht am 24.07.2013 vom Pressedienst des BFH

Grundlage des Rechtsstreites war, dass eine Klägerin in den Streitjahren 2005 ff.  Betreuungsleistungen erbrachte und hierfür als Betreuerin von den nach § 1897 BGB zuständigen Vormundschaftsgerichten bestellt wurde. Sie behandelte die nach § 1896 BGB erbrachten Betreuungsleistungen zunächst als umsatzsteuerpflichtig, beantragte dann aber, gemäß § 164 Abs. 2 AO die Steuerfestsetzungen für die Streitjahre dahingehend zu ändern, dass die Leistungen umsatzsteuerfrei sind.

Der BFH führte hierzu aus:

  1. Die Leistungen der Klägerin waren in den Streitjahren nicht nach nationalem Recht steuerfrei. Die Klägerin erfüllte nicht die in der Person des leistenden Unternehmers bestehenden Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit.
  2. Die Klägerin kann sich für die Steuerfreiheit ihrer Leistungen aber auf das Unionsrecht berufen.
  3. Die rechtliche Betreuung gemäß §§ 1896 ff. BGB „umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rechtlich zu besorgen“ (§ 1901 Abs. 1 BGB). Der Betreuer hat dabei insbesondere die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht (§ 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB). Bei diesen Betreuungsleistungen handelt es sich um eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen.
  4. Die Klägerin ist auch eine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter. Für die Anerkennung spricht insbesondere seine gerichtliche Bestellung und Überwachung.
  5. Weiter ist ein Ausschluss der Klägerin von der Steuerfreiheit im Hinblick auf die für Betreuungsvereine bestehende Steuerfreiheit nicht mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität zu vereinbaren.
Wann können Sie das für Sie günstige Urteil anwenden ?
1. Sie haben für die Streitjahre immer Einspruch eingelegt,
2. Sie haben Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis gestellt, bzw. haben Sie gesetzeskonform nach dem UStG berichtigt.
3. Für die Zukunft daran denken, die Rechnungen ohne USt auszuweisen.
Anmerkung: Die Veröffentlichung erfolgte seitens des Pressedienstes des BFH
Solange das Urteil nicht durch die Veröffentlichung im Bundessteuerblatt erfolgt ist, ist dieses Urteil noch nicht allgemein für die Finanzverwaltung bindend.

 

Arbeitszimmer – BFH bekräftigt Höchstbetrag

Bur eine kleine Randnotiz:

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 28.02.2013 – VI R 58/11 bekräftigt, dass der Werbungskostenhöchstbetrag von 1.250 Euro p.a. ab dem Veranlagungszeitraum 2007 für häusliche Arbeitszimmer keine verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.

 

Scheinrenditen: Steuerbar oder nicht ?

Was sind Scheinrenditen ?

SIe haben eine Geldanlage, bekommen Zinsen oder ähnliche Erträge nach einem Geschäftsjahr gutgeschrieben. Sie wählen in der Regel die direkte Wiederanlage, denn die – scheinbaren – Rendite lassen in Ihren glitzernden Augen die Dollarzeichen entstehen.

Es kommt wie es kommen muss. Auf einmal ist alles weg. Sie sind einem betrügerischen Schnellballsystem auf den Leim gegangen.

Und dann kommt das Finanzamt und sagt, jetzt müssen Sie alle jährlichen gutgeschriebenen – nicht ausgezahlten, sondern wiederangelegte – Erträge versteuern.

Sie verstehen die Welt nicht mehr ! Außer Spesen nichts gewesen und das Nichts auch noch versteuern !?!

Jetzt fangen die Geister sich an zu streiten.

Grundsätzlich klar ist: Haben Sie einen rechtlichen Anspruch auf die Auszahlung eines Ertrages, d.h. Sie können also auch darüber verfügen, dann ist dieser Anspruch auch zu versteuern. Das gilt definitiv auch dann, wenn Sie auf eine Auszahlung verzichten und statt dessen das Geld direkt wieder neu anlegen (thesaurieren). Die Umwandlung (Novation) gilt als Zufluss.

Wären die oben erwähnten Anlagen irgendwann mal wirklich ausgezahlt worden, gäbe es dazu keinen Rechtsstreit. Jetzt sind Sie allerdings die Gelackmeierten und Betrügern aufgesessen. Was tun ??

Hat der Fiskus Sie im Visier, in diesem Fall meist schon die Steuerfahndung ! vor der Tür, sollten Sie gelassen bleiben. Gegen eventuell negativ erlasse Steuerbescheide Einspruch einlegen und das Ruhen lassen des Rechtsbehelfsverfahrens beantragen.

Sie können/müssen abwarten wie alles vor Gericht weiterläuft. Denn die Gerichte sind sich nicht einig ! FG München Urteil vom 25.04.2013 – 5 K 1782/10 sagt: Erträge sind zu besteuern. FG Saarland Urteil vom 10.05.2012 – 1 K 2327/03 sagt: Erträge sind nicht zu versteuern. Letzteres Urteil liegt jetzt beim BFH unter Az. – VIII R 25/12. Das FG Köln hat mit Beschluss vom 10.04.2013 – 10 V 216/13 bei vorliegenden Negativbescheiden Aussetzung der Vollziehung gewährt.

Noch ein Tipp: Prüfen Sie, ob nicht der Verlust der Anlage eventuell als privater Veräußerungsverlust erklärt werden kann, denn Sie gegebenenfalls – je nach Anlage – mit anderen privaten steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen verrechnet werden könnte.

 Nachtrag: Kaum Veröffentlicht gibt es eine weitere Veröffentlichung:

Das FG München schließt sich mit seinem Urteil vom 25.04.2013 – 5 K 1782/10 vollumfänglich dem Gesetzgeber und der bisherigen Rechtsprechung an. Das FG sagt dazu, dass generell auch Scheinrenditen in dem Moment zunächst als steuerpflichtiger Zufluss zu behandeln sind, wenn Sie zunächst das Recht gehabt haben, sich die Rendite auszahlen zu lassen. Dieses „Wahlrecht“ nehmen Sie in dem Moment in Anspruch, wenn SIe sagen, dass die Jahresrendite nicht ausgezahlt, sondern direkt wieder angelegt werden soll.

 

 

Neue Aufbewahrungsfristen für Geschäftsunterlagen: kaputt

Der Bundestag hat am 25.04.2013 eine Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Geschäftsunterlagen beschlossen.

Ab 01.01.2013 beträgt die Aufbewahrungsfrist 8 Jahre und ab 2015 7 Jahre. In der Praxis umgesetzt bedeudet das für Sie:

Im Jahr 2013 können Sie alle Unterlagen bis einschließlich 2005 entsorgen.

Im Jahr 2015 können Sie alle Unterlagen bis einschließlich 2008 entsorgen.

Nur noch ein wenig Vorsicht. Der Bundesrat muss dem noch zustimmen.

Weitere Folgen:

Bilanzierende Unternehmen, die Ihren Abschluss nach dem Handelsgesetzbuch erstellen und in Ihren Bilanzen eine Rückstellung für Aufbewahrungsverpflichtungen gebildet haben, müssen diese Rückstellung im Abschluss 2013 und folgende (2015 wieder) an die geänderten Aufbewahrungsfristen anpassen.

 Aktuelle Info: Die obige Info hatte ich am 30.04.2013 publiziert.

Jetzt ist es amtlich: Der Bundesrat hat dem nicht zugestimmt; es bleibt alles beim alten.

 

Zumutbare Eigenbelastung bei außergewöhnlichen Belastungen auf dem Prüfstand

Außergewöhnliche Belastungen können nur insoweit abgezogen werden, als sie die zumutbare Belastung übersteigen (§ 33 Abs. 1 i.V. mit Abs. 3 EStG). Es werden derzeit vermehrt Einsprüche mit der Begründung gestellt, dass der Abzug einer zumutbaren Belastung bei Krankheitskosten verfassungswidrig sei. Diese müssten vielmehr als zwangsläufige Aufwendungen in tatsächlich entstandener Höhe ohne Minderung um die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG abziehbar sein.

Die Oberfinanzdirektion Rheinland weist darauf hin, dass Einsprüche im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit des Abzugs der zumutbaren Eigenbelastung bei Krankheitskosten „aus Zweckmäßigkeitsgründen“ ruhend gestellt werden können (OFD Rheinland v. 31.5.2011 – akt. Kurzinfo Verfahrensrecht 4/2011 – aktualisiert am 14.12.2012). Quelle NWB

 

 

 

Photovoltaikanlage ist ein eigenständiger Gewerbebetrieb

Der Betrieb eines Gewerbebetriebes und der Betrieb einer Photovoltaikanlage kann in der Regel nicht als einheitlicher Gewerbebetrieb angesehen werden. Es handelt sich bei dem Betrieb des Gewerbebetriebes und bei dem Betrieb der Photovoltaikanlage in der Regel um ungleichartige Betätigungen, die einander in der Regel nicht fördern oder ergänzen (BFH, Urteil v. 24.10.2012 – X R 36/10, NV; veröffentlicht am 5.12.2012).

Voraussetzung: Sie müssen organisatorisch (Belegmäßig) und kaufmännisch die Betriebs trennen und beim Finanzamt als jeweils separate gewerbliche Einkünfte deklarieren.

Eine Verquickung kann aber auch gewollt sein:
Auf Ihrem Hallendach wollen oder haben Sie eine Photovoltaikanlage errichtet. Der Strom wird für Ihren Betrieb zunächst verwendet und nur der Überhang wird ins Netz des Netzbetreibers eingespeist. Und Sie ordnen die Anlage Ihrem gewerblichen Betrieb zu.

Wann wäre das sinnvoll ? Meines Erachtens ja und überlegenswert. Genau aus dem gegensätzlichen Grund wie im Urteilsfall entschieden wurde.

Im Urteilsfall wollte man seitens des Fiskusses die Gewinne der Gewerbesteuer unterwerfen lassen. Was aber nach dem Urteil so nicht möglich ist.

Andererseits, können Sie aber auch bewußt durch die betriebliche Zuordnung einen möglichen Investitionsabzugsbetrag vorher geltend machen, später die Sonderabschreibung steuerlich mindernd ansetzen. Das alles spart im Vorfeld Gewerbesteuer.

Trotz allem müssen Sie das alles langfristig betrachten, denn wenn die Anlage Gewinne macht,  dann sind die Gewinne auch gewerbesteuerpflichtig.