Arbeitszimmer: Kosten bei gemischter Nutzung steuerlich zum Teil absetzbar (FG)

Endlich geht es in die Breite !!

Der Fiskus muss sich langsam aber sicher von seinem Ex- oder Hopp-Prinzip verabschieden !! Was heißt das ? Entweder wird alles anerkannt oder gar nichts. Jetzt geht alles in Richtung: Es gibt auch ein dazwischen.

Nach einem aktuellen Urteil des FG Köln sind die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann in Höhe des beruflichen Nutzungsanteils steuerlich absetzbar, wenn eine erhebliche Privatnutzung vorliegt. Was bei gemischten Reisekosten erlaubt ist, soll auch für`s heimische Büro gelten.

Das FG Köln hat mit Urteil vom 19.5.2011 (10 K 4126/09) entschieden, dass die angefallenen Kosten für einen jeweils hälftig als Wohnzimmer und zur Erledigung von Büroarbeitengenutzten Raum zu 50 % als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar sind. Sofern dem Berufstätigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, gelingt dies nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG beschränkt auf den Höchstbetrag von 1.250 EUR im Jahr – wenn es den Mittelpunkt der Tätigkeit darstellt, betragsmäßig unbegrenzt mit dem beruflichen Nutzungsanteil.

Das FG stützt seine Entscheidung im Wesentlichen auf den Beschluss des Großen Senats des BFH (21.9.2009, GrS 1/06¸ BStBl 2010 II S. 672), wodurch das strikte Aufteilungsverbot in § 12 EStG bei gemischt veranlassten Aufwendungen insbesondere in Hinsicht auf gemischt veranlasste Reisekosten gekippt wurde. Nunmehr dürfen Aufwendungen aus sowohl beruflichem als auch privatem Anlass grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten/Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufgeteilt werden, was auch von der Finanzverwaltung entsprechend umgesetzt wird (vgl. BMF, Schreiben v. 6.7.2010, IV C 3 – S 2227/07/10003 :002, BStBl 2010 I S. 614). Was für Reisekosten gilt, soll nach Auffassung des FG Köln also auch für`s häusliche Arbeitszimmer gelten.

 

Krankenkassenbeiträge: Beitragsrückerstattungen 2009 nicht mit 2010 gegenrechnen

Krankenkassenbeiträge sind seit 2010 steuerlich voll absetzbar. Steuerzahler könnten jedoch Probleme bekommen, wenn im Jahr 2010 Beitragsrückerstattungen aus dem Jahr 2009 gutgeschrieben wurden. Der Fiskus bekommt die Daten von den Versicherungen auch so übermittelt und verrechnet 2009er Erstattungen mit 2010er Zahlungen.

So die Äußerungen des Bundes der Steuerzahler in Berlin. Denn grundsätzlich mindern Beitragsrückerstattungen den abziehbaren Betrag. Aber diese Frage ist – wie so oft – umstritten. „Nach Ansicht einiger Experten dürfen sich die Beitragsrückerstattungen aus 2009 nicht mindernd auf die Abzugshöhe der Krankenkassenbeiträge in 2010 auswirken, da sich 2009 die Beiträge zur Krankenkasse – wenn überhaupt – nur in wesentlich geringerem Umfang steuerlich auswirkten“, erläutert Anita Käding vom Steuerzahlerbund. „Diese Position steht der der Finanzverwaltung entgegen.“

Also Beitragsrückerstattungen aus 2009 in Steuererklärung 2009 verrechnen

Daher die Empfehlung Beitragsrückerstattungen aus dem Jahr 2009 in der Steuererklärung 2009 verrechnen lassen. „Dies muss gegenüber dem Finanzamt zwar gesondert erklärt werden, führt aber regelmäßig zu keinen oder nur sehr geringen nachteiligen steuerlichen Auswirkungen“, erklärt Käding. Also entsprechend beantragen und kontrollieren.