Weihnachten naht: Teil 1 Betriebsveranstaltungen

Eine Betriebsveranstaltungen hat den Charakter einer Gesellschaftsveranstaltung und wird im Interesse des Betriebes organisiert.

Grundsätzlich muss die Teilnahme allen Mitarbeitern offenstehen, wobei eine Beschränkung auf einzelne Abteilungen bei größeren Firmen unschädlich ist.

Betriebsfeiern dienen im Interesse des Arbeitgebers vor allem für die Kontaktpflege unter den Mitarbeitern. Daher sind die Ausgaben für herkömmliche Betriebsveranstaltungen kein Arbeitslohn.

Aber: Abgrenzungsmerkmale für die Frage der Herkömmlichkeit (Üblichkeit) einer Betriebsveranstaltung sind deren Häufigkeit oder besondere Ausgestaltung. Steuerpflicht von Betriebsveranstaltungen tritt ein, wenn die Zuwendungen je Mitarbeiter eine betragsmäßige Höchstgrenze von 110 EUR (brutto !!) pro Veranstaltung überschreitet oder mehr als 2 Veranstaltungen pro Jahr für den gleichen Mitarbeiterkreis stattfinden.

Ausnahmen bestehen für Jubilare und Pensionäre sowie für Betriebsratsmitglieder und Arbeitnehmer der Firmenleitung, bei den beiden zuletzt genannten, wenn sie aus betrieblichen Gründen an mehr als 2 Betriebsveranstaltungen teilnehmen.

Beachte 1: Bei der Grenze von 110 Euro handelt es sich um eine Freigrenze, d.h. wird der Betrag auch nur um 1 Euro überschritten, fällt volle Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht an.

Beachte 2: Es können auch die Partner mit eingeladen werden, dann gilt allerdings die 110 Euro Grenze für beide zusammen !! Außer der Partner ist selber im einladenden Betrieb als Arbeitnehmer tätig.

Beachte 3: Eventuelle Nebenkosten, wie z.B. Fahrtkosten (Reisebus, Taxi usw.) werden in die Berechnung mit einbezogen !!

Tipp 1: Bei überschreiten der 110 Euro, kann der Arbeitgeber die Lohnnebenkosten im Pauschalierungsverfahren übernehmen.

Tipp 2: Bewahren Sie eine Einladungsliste auf, in der alle geladene Personen (inklusive des einladenden Unternehmers) aufgeführt werden. Werden Arbeitnehmer krank oder können aus anderen Gründen nicht an der Feier teilnehmen, wirkt sich das nicht nachteilig auf die Durchschnittsberechnung aus !!

Merke: Maßgebend ist die Anzahl der geladenen Personen und nicht die der tatsächlichen Anzahl der teilnehmenden Personen.

 

Vereinfachung im Reisekostenrecht zur regelmäßigen Arbeitsstätte

Eines finde ich gut. Auch der BFH prüft seine eigene Rechtsstandpunkte und korrigiert sie gegebenefalls auch.

Mit seiner Änderung der bisherigen Rechtsprechung hat der BFH entschieden, dass ein Arbeitnehmer nur maximal eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben kann. Damit wird das steuerliche Reisekostenrecht erheblich vereinfacht (BFH, Urteile v. 9.6.2011 – VI R 55/10, VI R 36/10 und VI R 58/09; jeweils veröffentlicht am 24.8.2011). 

Betroffen sind zum Beispiel Bezirksfilialleiter, die mehr oder weniger regelmäßig diverse Filialen anfahren müssen. Bisher galt eine komplizierte Berechnung, insbesondere, wenn auch noch ein Firmenwagen zur Verfügung stand. Jetzt entfällt für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Finanzamt die Abrechnung, Formalitäten usw. Jetzt wären alle diese „Filial“-Fahrten nach Dienstreisegrundsätzen abzurechnen.

Für Details fragen Sie Ihren Steuerberater.

 

110 Euro-Grenze bei Betriebsveranstaltungen

Böse Falle !!!

Den Betrieben ist die Freigrenze von 110 EUR je Arbeitnehmer nicht unbekannt. Aber Vorsicht: Das Finanzgericht Düsseldorf hat ungeachtet des Anlasses der Betriebsveranstaltung und der Größe sowie der Bedeutung der Firmengruppe entschieden, dass in die Berechnung der Freigrenze neben den Kosten des Programms, des äußeren Rahmens der Veranstaltung auch die Reisekosten einzubeziehen sind. Das hat selbst die Finanzverwaltung überrascht, die bisher die Reisekosten außer acht ließen.

 

Elena: Der elektronische Gehaltsnachweis – geht in den Müll

Wieder mal ein Fall „entweder oder“ des Bundes. Man kann von ELENA halten was man will. Die Einführung, der Aufwand und die Umsetzung war sicherlich nicht einfach und kostenintensiv. War aber daran wirklich alles so schlecht ??

Aus der Praxis her gesehen war (und ist noch) z.B. der Antrag für die Erstattungen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz eine feine Sache. Dier Erstattungsanträge sind meßbar schneller bearbeiten und den Arbeitgebern erstattet worden.

Die Bundesregierung wird den elektronischen Gehaltsnachweis „Elena“ aus datenschutzrechtlichen Gründen wieder abschaffen. Es muss nur noch im Rahmen eines Gesetzes verabschiedet werden.

Damit ist ein datenschutzrechtlich höchst umstrittenes IT-Großprojekt des Bundes gescheitert. Mit dem System sollte der Papierkram auf dem Amt verringert werden. Der „elektronischen Entgeltnachweis“ sollte bei Anträgen auf Arbeitslosengeld, Wohngeld oder Elterngeld die Arbeitgeberbescheinigungen auf Papier ersetzen und Abläufe erleichtern.

 

Reisekosten: Aktuelles zu Übernachtungs- und Verpflegungskosten

Als Vereinfachung gedacht, doch in der Praxis werden immer wieder Fragen gestellt:

Aus Geschäftsreisen sind auswärtige Tätigkeiten geworden, weil alle Tätigkeiten außerhalb von Wohnung und Betrieb einheitlich zu beurteilen sind. Zudem unterliegen Übernachtungen seit dem 1.1.2010 dem ermäßigten Steuersatz. Das bereitet bei der Abgrenzung zu den übrigen Reisekosten oft Probleme.

Klicke auf Haufe.finance hier gibt es verständliche Erläuterungen.