CORONA – Überbrückungshilfe

Neu ist jetzt die Überbrückungshilfe !!

Hier hat man aus der überhasteten Soforthilferegelung gelernt und vieles eindeutiger formuliert.

Damit wird es allerdings komplizierter, aber auch berechenbarer.

Ich möchte Sie an dieser Stelle nicht verwirren. Daher nur die wichtigsten Highlights:

  1. Es ist ein Zuschussprogramm, dass KEINEN Rechtsanspruch auf die Überbrückungshilfe mit sich bringt.
  2. Bis 5 Arbeitnehmer maximaler Zuschuss 9.000, bis 10 Arbeitnehmer maximal 15.000 Euro für drei Monate
  3. Die Förderung gilt für die Monate Juni, Juli und August.
  4. Voraussetzung ist ein Umsatzeinbruch gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Je nach Umsatzeinbruch gibt es einen prozentualen Zuschuss zu den Fixkosten. Unter Umständen kann der Zuschuss auch ÜBER der 9.000, bzw. 15.000 Euro liegen !!!

Die Zuschussberechnung der Überbrückungshilfe ist deutlich interessanter als die Soforthilfe. Zur Erinnerung: bei der Soforthilfe war es eine (Not-) Liquiditätshilfe. Aber wenn Einnahmen vorhanden waren, wurde diese gnadenlos berücksichtigt:

Einfaches Beispiel: Der Umsatz ist von 100.000 um 50% auf 50.000 zurückgefallen. Die Betriebskosten waren vorher 40.000 und nachher 30.000. Folge: Zufluss 50.000 – Abfluss 30.000 = Überschuss 20.000 = Keine Soforthilfe und das, obwohl ich Cash (100.000-40.000=) 60.000 -20.000 also 40.000 Liquiditätsverlust erlitten habe.

Jetzt würde die Berechnung – vereinfacht mit gleichen Zahlen – wie folgt aussehen. Umsatzeinbuße 50-70% = 50% der Fixkosten von 30.000 = 15.000, aber Zuschuss maximal 9.000 Euro.

Immerhin 9.000 mehr als in meinem Soforthilfebeispiel.

  1. Die Angaben für die Überbrückungshilfe sind Prognosen !! also vorläufig. Daher muss im Nachgang, wenn die tatsächlichen Zahlen vorliegen, eine Korrekturmeldung gemacht werden. Die Auswirkungen können sich in BEIDE Richtungen bewegen. Unter der Voraussetzung, dass noch genug Gelder im Fördermitteltopf vorhanden sind.
  2. Der Antrag muss online bis spätestens 31.08.2020 gestellt worden sein !! Zum Glück mittlerweile bis 30.09.2020 verlängert. Noch nicht amtlich, aber vorgesehen, Fristverlängerung bis Ende 2020.
  3. Die beantragte Überbrückungshilfe MUSS durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bestätigt werden.
  4. Die Kosten hierfür können (ausdrücklich so vorgesehen) im Rahmen der Überbrückungshilfe geltend gemacht werden. In welcher Höhe ? Da müssen wir noch Detailinformationen abwarten.
  5. Sehr wichtig: Die Soforthilfe wurde regelmäßig für April/Mai/Juni beantragt. Die Überbrückungshilfe für Juni/Juli/August. Somit überschneidet sich der Juni !! Folglich darf es für den Juni KEINE doppelte Förderung geben. Es ist geregelt worden, dass dann ein Drittel der Soforthilfe auf die Überbrückungshilfe angerechnet werden muss.
  6. Beispiel: Soforthilfe 9.000, umgerechnet auf drei Monate = 3.000 pro Monat. Überbrückungshilfe führt zu 9.000 Euro. In diesem Beispiel werden 3.000 der Soforthilfe von der Überbrückungshilfe abgezogen und man bekommt noch 6.000 Euro ausgezahlt.

Das ist ein sehr wichtiger und zu beachtender Aspekt !!

Die Berechnung der Überbrückungshilfe ist (wie oben im Beispiel zu Ziffer 4 dargestellt) in 99% der Fälle vorteilhafter als die Berechnung der Soforthilfe.

Die automatische Kürzung der Überbrückungshilfe um 1/3 der Soforthilfe kann für Sie deutlich günstiger ausfallen, wenn man unrichtige/nicht vollständige/strittige/anders interpretierte Sachverhalte möglichst VOR Antragstellung der Überbrückungshilfe korrigiert und bei der Zuschussbehörde meldet und zurückzahlt.

Fakt ist, dass man im Antrag auf Überbrückungshilfe plausibel nach oben schätzt. Warum ?

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass man im Nachhinein KEINE Erhöhung einer zu niedrig beantragten Überbrückungshilfe erhält !!!!

Folglich: Schätzung am oberen Rahmen und damit rechnen, dass man nach vorliegen endgültigen Zahlen einen Betrag X zurück zahlen muss.

Weitere und tiefergehende Informationen werden Sie von Ihrem Steuerberater erhalten.

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