CORONA – Soforthilfe – Aktuelles

Bei der ersten Corona Soforthilfe handelt es sich um eine Liquiditätshilfe zu betrieblichen Liquiditätsengpässen.

Sie wurde bis maximal 9.000 Euro (in manchen Fällen auch bis 15.000 Euro) gewährt. Beantragungszeiträume waren DREI Monate (März/April/Mai oder April/Mai/Juni).

Es besteht KEIN Rechtsanspruch auf Erhalt der Soforthilfe. Sie ist also NICHT einklagbar.

Das Programm wurde vom Bund mit den Bundesländern entwickelt. Die Beantragung erfolgt NUR über die Länder. Dass bedeutet, dass die Länder die Deutungshoheit, sprich Interpretationsmöglichkeit für einige Sachverhalte im Rahmen des Programmes haben.

Die zu berücksichtigenden Kosten orientieren sich anhand der Beispielliste der FAQ der amtlichen Veröffentlichungen !!

Ein Beispiel, was für mich unlogisch und kontraproduktiv ist, dass bei der Soforthilfe generell Personalkosten unberücksichtigt bleiben !!

Begründung: Es besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Dass dabei Aushilfslöhne und Löhne für Auszubildenden – für die KEIN KUG beantragbar ist – dabei NICHT zu berücksichtigen sind.

Mein Hinweis, dass man im Antrag sowohl fortgezahlte Aushilfslöhne und/oder Azubi-Löhne, in die Soforthilfe einbeziehen sollte, kann ich nach dem gestrigen Seminar nicht mehr aufrecht erhalten.

Soweit diese Kosten in Ihrem Antrag berücksichtigt wurden, muss die dafür gezahlte Soforthilfe zurückgezahlt werden.

Auch wenn ich weiterhin der Meinung bin, dass das nicht klar formuliert ist (hier am Beispiel: der FAQ der ISB Rheinland-Pfalz):

Wieso werden neben betrieblichen Sach- und Finanzaufwendungen Personalkosten bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses nicht berücksichtigt? 

Zur Kompensation laufender Personalkosten kann zur Entlastung der Unternehmen Kurzarbeitergeld beantragt werden. Die Inhaber des Unternehmens können Maßnahmen der Grundsicherung (ALG II) beantragen. Entsprechend können die Personalkosten sowie Ausgaben für den Lebensunterhalt im Rahmen der Corona-Soforthilfe des Bundes nicht berücksichtigt werden.

Fragen zum Liquiditätsengpass 

Was bedeutet Liquiditätsengpass konkret? 

Die konkrete Einmalzahlung orientiert sich an einem glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass für drei aufeinander folgende Monate. 

Ein Liquiditätsengpass liegt dann vor, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen. Personalaufwendungen zählen nicht zum Sach- und Finanzaufwand. Werden noch lfd. Einnahmen erzielt, sind diese bei der Berechnung des konkreten Liquiditätsengpasses zu berücksichtigen.

Personalkosten fliegen ganz raus

Handelt es sich bei der Corona-Soforthilfe des Bundes um einen Zuschuss oder muss ich das Geld zurückzahlen? 

♣ Es handelt sich um einen Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss, soweit die relevanten Angaben im Antrag richtig und vollständig waren und wahrheitsgemäß gemacht wurden. 

♣ Die Zuschussgeber prüfen jedoch die zweckentsprechende Verwendung der Soforthilfe stichprobenartig und bei Vermutung zweckfremder Nutzung. 

Bitte lesen Sie die Formulierung genau !

Der Zuschuss muss NICHT zurückgezahlt werden, wenn alles richtig und vollständig war.

Umkehrschluss, war er nicht richtig und vollständig, muss man den nicht berechtigten Betrag zurück zahlen.

NUR, ob die Berechnung richtig war, kann sich immer nur im Nachhinein feststellen lassen!!!

Hier ein interessanter Link zum Thema Corona-Soforthilfe Rückzahlung

https://www.gruenderlexikon.de/news/kurz-notiert/corona-soforthilfe-zurueckzahlen-wann-ist-das-noetig-und-wie-funktioniert-es-84233752

Lassen Sie daher alles genau von Ihrem Steuerberater überprüfen.

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