Interpretation BFH-Urteil zu der Abziehbarkeit von Kosten des Erststudiums

Der BFH hat mit den am 17.08.2011 veröffentlichten Urteilen entschieden, dass Kosten einer Erstausbildung für ein Erststudium als Werbungskosten oder vorweggenommene Betriebsasugaben abgezogen werden können. Dies gilt auch, wenn die Ausbildung unmittelbar im Anschluss an eine Schulausbildung aufgenommen wurde (BFH, Urteile v. 28.7.2011 – VI R 38/10 und VI R 7/10).

(Quelle BFH online/NWB)

Übersetzt heißt das: Allgemeine Bildungsaufwendungen, die in keinem hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zu einer gegenwärtigen oder künftigen beruflichen Tätigkeit stehen, sind wie bisher lediglich als Sonderausgaben abziehbar. Besteht aber ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang zwischen diesen Aufwendungen und einer künftigen beruflichen Tätigkeit, sind die Aufwendungen als vorweggenommene Betriebsausgaben- oder Werbungskosten absetzbar.

Praktische Auswirkungen: Im Falle der Zuordnung zu den Sonderausgaben sind Aufwendungen nur bis zu maximal 4.000 Euro pro Jahr abzugsfähig. Hierfür gibt es keinen Verlustrücktrag- oder Verlustvortrag. Wirken sie sich in einem Jahr nicht aus, gehen sie verloren. Zum Beispiel: Ein Auszubildender hat mittlere Reife und holt nach der Ausbildung sein Abitur (oder Fachabitur) in Vollzeitunterricht von 09/2010 bis 03/2012 nach, um danach (ab 09/2012) fachbezogen zu studieren. Keine Einkünfte in 2011 aber Aufwendungen für Schule in Höhe von 5.000 Euro. Folge: Sonderausgabenabzug 4.000 Euro maximal möglich, aber effektiv keine Steuerminderung, da keine Einkünfte.

Abwandlung Es ist ein Abiturient oder Fachabiturient, der seine Ausbildung zum Mechatroniker 08/2010 abgeschlossen hat und von 09/2010 bis 03/2014 ein Maschinenbaustudium anschließt, um ab 04/2014 als Maschinenbauingenieur als Angestellter tätig zu werden. Aufwand 2011 = 5.000 Euro = voll abzugsfähig !! und negative Werbungskosten. Wenn keine weiteren verrechenbare positive Einkünfte 2011 vorhanden sind, gibt es einen Verlustvortrag von 5.000 Euro, der mit positiven Arbeitseinkünften ab 2014 verrechnet werden kann. Das Gleiche gilt auch für eine Ausbildung für eine künftige Selbständigkeit.

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