Bewirtungskosten sind abzugsfähig, wenn ….

Der Betriebsausgabenabzug setzt voraus, dass der Nachweis der konkreten betrieblichen Veranlassung einer geschäftlichen Bewirtung dargelegt wird. Es reicht nicht, nur die Namen und die Funktion der bewirteten Personen aufzuführen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11.5.2011 – 12 K 12209/10).

Bei den Nachweispflichten werden immer wieder die gleichen Fehler gemacht. Dabei ist doch alles soooo einfach.

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG sind hierzu schriftlich Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen anzugeben. Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen nach Satz 3 der Vorschrift Angaben zum Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; in diesem Fall ist die Rechnung über die Bewirtung beizufügen. Allgemein gehaltene Angaben wie Arbeitsgespräch, Infogespräch, Hintergrundgespräch, Geschäftsessen oder Kontaktpflege als Grundlage für die Nachprüfung reichen hierzu nicht aus. Daher bitte etwas genauer, wie z.B. Besprechung der Produktionsergebnisse des 2.Quartales; Abstimmung über die Einführung des Produktes ABC; Diskussion über die Intensivierung der Geschäftsbeziehung; und ……

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